Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RH.2018.8 • BStGer RH.2018.8 KI-generiert

Hungary v. [Defendant Name]: Extradition Detention Upheld for Alleged Multi-Million Euro Fraud

Geschäftsnummer RH.2018.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the extradition detention of an individual sought by Hungary for fraud. The court found that the extradition request, which alleged fraud totaling at least one million euros between 2013 and 2017, met the necessary requirements under international law and domestic statutes. The individual's arguments regarding procedural errors in the Hungarian proceedings and alleged deficiencies in the factual description of the offenses were deemed not to warrant immediate release from detention, as these matters should be addressed in the main extradition proceedings, not in the context of detention review. Consequently, the appeal against the detention order was dismissed, and the request for free legal aid was denied due to the lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 2 IRSG, Art. 22 EAUe, Art. 59 SD, Art. 48 Abs. 2 i.V.m, Art. 47 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m; Hungary v. [Defendant Name]: Extradition Detention Upheld for Alleged Multi-Million Euro Fraud: The court found that the extradition request, which alleged fraud totaling at least one million euros between 2013 and 2017, met the necessary requirements under international law and domestic statutes. The individual's arguments regarding procedural errors in the Hungarian proceedings and alleged deficiencies in the factual description of the offenses were deemed not to warrant immediate release from detention, as these matters should be addressed in the main extradition proceedings, not in the context of detention review. Consequently, the appeal against the detention order was dismissed, and the request for free legal aid was denied due to the lack of merit in the appeal.

Schlagwörter

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Auslieferungsverfahren Haftentlassung unentgeltliche Rechtspflege Betrug Betrugsvorwurf Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft Auslieferung an Ungarn. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 48 Abs. 2 IRSG
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Art. 22 EAUe
1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20.
Art. 59 SD
Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, je m.w.H.).
Art. 48 Abs. 2 i.V.m
379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m.
Art. 47 IRSG
Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs.
Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m
Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
Art. 25 Abs. 6 IRSG
Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was manifestly unfounded.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was unsuccessful.

Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]

Used to determine the amount of the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RH.2018.8 RP.2018.27

Entscheid vom 23. Mai 2018 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., z.Zt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Anett Iltanen, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Ungarn

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt:

A. Die ungarischen Behörden ersuchten mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 27. April 2018 um Verhaftung der ungarischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung. Gemäss Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Mateszalka vom 19. April 2018 wird A.

Betrug zulasten von mindestens 13 Geschädigten vorgeworfen. Sie soll zwischen 2013 und 2017 den Geschädigten vorgegeben haben, dass sie zur Bezahlung der Erbschaftssteuer für das angebliche Erbe ihres Vaters Geld ausleihen müsse. Entgegen der jeweiligen Vereinbarung soll sie die erhaltenen Gelder nicht entsprechend zurückbezahlt, sondern für eigene Zwecke verwendet haben. Dabei sei ein Schaden von mindestens einer Million EUR entstanden sein. Zudem soll sie gewisse Opfer bedroht haben (act. 3.1).

B. Am 27. April 2018 wurde A. im Kanton Bern festgenommen und mit Haftanordnung vom selben Tag des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.3).

C. Am 1. Mai 2018 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher ihr am Folgetag eröffnet wurde (act. 3.5). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. Mai 2018 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung an Ungarn nicht einverstanden zu sein (act. 3.4).

D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl lässt A. durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 7. Mai 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Auslieferungshaftbefehls und ihre Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (act.

1).

Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 ging die Beschwerdeantwort des BJ samt Akten ein (act. 3). Das BJ beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 18. Mai 2018, eingegangen am 22. Mai 2018, verzichtet die Beschwerdeführerin auf eine weitere Stellungnahme (act. 4).

E. Nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens übermittelten die ungarischen Behörden dem BJ mit Schreiben vom 8. Mai 2018 das formelle Auslieferungsersuchen (act. 3.6).

F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am

17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Ungarn die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19-62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33, E. 2.2.2; 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl.

Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, je m.w.H.).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.

Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2018 eröffnet (act. 3.5). Ihre am 8. Mai 2018 erhobene Beschwerde (act. 1) erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tatund Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009

E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3, je m.w.H.).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146

E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, m.w.H.).

4. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309).

Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine

weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306

E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016 E. 2;

RH.2016.7 vom 2. August 2016 E. 4.2).

Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV

108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015

E. 4.1).

5.

5.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl bringt die Beschwerdeführerin in einem ersten Punkt vor, im ungarischen Strafverfahren seien prozessuale Fehler begangen worden. Diese Verfahrensfehler würden gegen die Verfassung und die EMRK, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verstossen. Es werde auch nirgends belegt, dass die gesetzlichen Haftvoraussetzungen vorliegen würden (act. 1 S. 3).

5.2 Zur Stütze ihrer Rüge reicht die Beschwerdeführerin auf Ungarisch verfasste Schreiben des ungarischen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein.

Welche Verfahrensfehler genau geltend gemacht werden, legt die Beschwerdeführerin allerdings weder in der Beschwerde dar noch weist sie sie mit den vorstehenden Beilagen nach. Dass ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegen würde, ist bereits vor diesem Hintergrund nicht auszumachen. Wie vorstehend erläutert, sind im

Übrigen Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsersuchens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (s.o.).

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in einem zweiten Punkt, dass das ungarische Ersuchen vom 27. April 2018 die Vorgaben von Art. 28 IRSG nicht erfülle.

Die Sachverhaltsdarstellung sei ungenügend, weil weder konkrete Zeitpunkte und Orte der angeblichen Delikte noch Namen von Zeugen genannt würden (act. 1 S. 3).

6.2 Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe hat das Ersuchen um vorläufige Verhaftung Angaben über die strafbare Handlung sowie Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person zu enthalten.

Im Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist auch anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen (Art. 16 Ziff. 2 EAUe). Dabei handelt es sich um die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung. Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen sind dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorzulegen (Art. 52 Abs. 1 IRSG). Die Bestimmungen sollen einerseits der ersuchten Behörde namentlich die Feststellung ermöglichen, ob Gründe vorliegen, die der Anordnung bzw. der Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft offensichtlich entgegenstehen, und andererseits den Betroffenen in die Lage versetzen, sich mit der Beschwerde gegen seine Verhaftung zu wehren (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.288 vom 2. Dezember 2008 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).

Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen.

Auf keinen Fall darf sie 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten (Art. 16 Ziff. 4 EAUe; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 IRSG).

6.3 Das formelle Auslieferungsersuchen ging vorliegend innert Frist ein (act. 3.6). Der SIS-Ausschreibung zufolge soll die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Taten zwischen 2014 und 2017 in Ungarn unter anderem zu Lasten der ungarischen Gesellschaft B. begangen haben (act. 3.2). Die Sachverhaltsdarstellung im Verhaftsersuchen enthält insofern die gemäss

Art. 16 Ziff. 2 EAUe erforderlichen Angaben über die strafbare Handlung sowie Zeit und Ort ihrer Begehung. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ist demgegenüber die ersuchende Behörde nicht gehalten, ihre Beweismittel zu bezeichnen. Eine offensichtlich unzulässige Auslieferung hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik an der Sachverhaltsdarstellung nicht dargetan. Ihre Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.

7. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet.

8. Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (RP.2018.27, act. 1).

8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von den Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

8.2 Den vorstehenden Erwägungen (E. 5 ff.) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist folglich aus diesem Grund abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 23. Mai 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Anett Iltanen

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme

bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).