Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RH.2018.4 • BStGer RH.2018.4 KI-generiert

Detention for Extradition Upheld Despite Claims of Danger

Geschäftsnummer RH.2018.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the detention order for extradition, finding that the applicant's arguments against extradition, including claims of danger due to religious conversion and threats from his family, had already been considered and dismissed in prior proceedings by the Federal Office of Justice and the Federal Court. The court reasoned that the original extradition decision was legally binding and that the detention was both necessary and proportionate to ensure the applicant's surrender, especially since his asylum claim had also been rejected by the Federal Court.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Schlagwörter

KI-generiert
Auslieferungsverfahren Haftverlängerung Familienasyl Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Glaubhaftigkeit der Asylgründe Verhältnismässigkeit der Haft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 48 Abs. 2 IRSG
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Art. 57 Abs. 1 VwVG
Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).
Art. 22 EAUe
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20.
Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG
Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 143 IV 91 E.
Art. 54 StPO
Art. 48 Abs. 2 i.V.m
379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m.
Art. 47 IRSG
auch FORSTER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 47 IRSG N.
Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m
Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Cited for setting the reduced court fee based on the appellant's financial situation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RH.2018.4

Entscheid vom 13. März 2018 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien A., zurzeit im Strafvollzug, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Mazedonien

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 ersuchte Mazedonien die Schweiz um Auslieferung von A. Das mazedonische Ministerium der Justiz sucht A., um eine Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Grundgerichts Kumanovo vom

27. Dezember 2012 wegen schweren Diebstahls zu vollziehen.

B. Das BJ erliess am 28. April 2017 den Auslieferungsentscheid. Es bewilligte die Auslieferung von A. an Mazedonien für die dem Auslieferungsersuchen vom 14. Dezember 2015 zugrunde liegenden Straftaten. Der Auslieferungsentscheid erfolgte unter dem Vorbehalt, dass A. nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. RA B. wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verfahren vor dem BJ entschädigt.

C. Das Bundesstrafgericht wies die dagegen von A. erhobene Beschwerde mit

Entscheid vom 25. Juli 2017 ab (Verfahren RR.2017.127). A. zog das Verfahren ans Bundesgericht weiter; dieses trat auf seine Beschwerde nicht ein (Urteil 1C_398/2017 vom 10. August 2017). Das höchste Gericht wies mit

Urteil vom gleichen Datum auch die von A. gegen die Verweigerung des Asyls eingereichte Beschwerde ab (Urteil des Bundesgerichts 1C_354/2017).

D. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess am 28. Februar 2018 zur Sicherung des Auslieferungsvollzugs einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.1). Die Begründung erwähnte, dass A. gemäss der Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 21. Februar 2018 auf den

3. April 2018 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden soll.

E. Dagegen erhob A. persönlich am 9. März 2018 Beschwerde (act. 1). Er beantragt sinngemäss, die Strafe in der Schweiz verbüssen zu wollen.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP; SR 0.353.13).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2;

136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014,

N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II

65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 6.1; ZIMMERMANN, a.a.O.,

N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.

Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert, den gegen ihn erlassenen Auslieferungshaftbefehl anzufechten. Auf die auch innert Frist eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 3.

3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 IRSG; BGE 136 IV 20 E. 2.2;

130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 47 IRSG N. 5, 6). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV

108 E. 3a). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1;

117 IV 359 E. 2a S. 361).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner Konvertierung vom Islam zum Christentum in Mazedonien am Leben gefährdet zu sein. Seine Familie habe sich nicht nur von ihm abgewandt, sie bedrohe ihn. Aufgrund dieser Umstände sei er in psychologischer Betreuung im UPD Bern gewesen. Auch habe er Antrag auf Asyl gestellt. Er sei bereit, die Gefängnisstrafe hier in der Schweiz zu verbüssen (act. 1).

3.3 Der Auslieferungsentscheid des BJ vom 28. April 2017 ist rechtskräftig und damit vollziehbar geworden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Auslieferungshaftbefehl richten sich inhaltlich gegen die Auslieferung selbst. Die Beschwerdekammer hatte sich mit ihnen bereits im Entscheid vom 25. Juli 2017 auseinandergesetzt (RR.2017.127 E. 5, insbes. E. 5.6)

und entschieden, dass sie einer Auslieferung nicht entgegenstehen. Daran hat sich auch heute nichts geändert und es kann darauf verwiesen werden.

Sodann hat auch das Bundesgericht die Abweisung seines Asylantrages mit Blick auf seine Konvertierung geprüft und bestätigt (Urteil 1C_354/2017 vom

10. August 2017 E. 3.3). Die vom BJ angeordnete Auslieferungshaft erscheint zur Sicherstellung der Auslieferung erforderlich und verhältnismässig. Die dagegen erhobenen Rügen gehen offensichtlich fehl. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers reduzierte Gerichtsgebühr (RR.2017.127 E. 9) ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 14. März 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).