Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RH.2016.16 • BStGer RH.2016.16 KI-generiert

Extradition Detention Upheld Pending Proceedings

Geschäftsnummer RH.2016.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a provisional detention order for extradition, denying the applicant's request to serve her sentence in Switzerland. The court found that the applicant had not presented any valid reasons to deem the extradition detention unlawful or disproportionate, noting that her objection to the extradition itself was a matter for the broader extradition proceedings. Consequently, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 2 IRSG, Art. 48 Abs. 2 i.V.m, Art. 47 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG, Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG; Extradition Detention Upheld Pending Proceedings: The court found that the applicant had not presented any valid reasons to deem the extradition detention unlawful or disproportionate, noting that her objection to the extradition itself was a matter for the broader extradition proceedings. Consequently, the appeal was dismissed.

Schlagwörter

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Auslieferungshaft hängiges Verfahren Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft Haftgrund Rechtmässigkeit der Haft Durchsetzungshaft Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 48 Abs. 2 IRSG
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Art. 48 Abs. 2 i.V.m
379–397 StPO sinngemäss gelten (Art. 48 Abs. 2 i.V.m.
Art. 47 IRSG
- die verfolgte Person gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen kann, wobei für das Beschwerdeverfahren die Art. 379–397 StPO sinngemäss gelten (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG);
Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m
Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG);
Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG
- die verfolgte Person gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen kann, wobei für das Beschwerdeverfahren die Art. 379–397 StPO sinngemäss gelten (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG);
Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG
a IRSG), wenn sie den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass sie zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn sie nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art.
Art. 47 Abs. 2 IRSG
b IRSG), wenn sie nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

This provision was used to determine the amount of the court fee.

Art. 73 StBOG

This provision was used in conjunction with other provisions to determine the amount of the court fee.

Art. 5 und 8 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162)

These provisions were used in conjunction with other provisions to determine the amount of the court fee.

Art. 390 Abs. 2 StPO

This provision was used to dismiss the appeal without a written exchange because it was obviously unfounded.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RH.2016.16

Entscheid vom 23. Dezember 2016 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A., c/o Kantonalgefängnis, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die deutschen Strafbehörden mit Ausschreibung vom 28. November 2016 im Schengener Informationssystem (SIS) um Festnahme der deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersuchten (vgl. act. 2, S. 1);

- A. in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 15. Dezember 2016 gegenüber A. einen Auslieferungshaftbefehl erliess (act. 2);

- A. hiergegen am 22. Dezember 2016 mit «Antrag und zugleich Beschwerde»

an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, mit welchen sie beantragt, ihre in Deutschland verhängte Freiheitsstrafe in der Schweiz absitzen zu dürfen (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die verfolgte Person gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen kann, wobei für das Beschwerdeverfahren die Art. 379–397 StPO sinngemäss gelten (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG);

- im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des VwVG gelten (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG);

- die Verhaftung der verfolgten Person während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel bildet (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2

S. 309) und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen rechtfertigen, wenn sich die verfolgte Person voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn sie den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass sie zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn sie nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG);

- diese Aufzählung nicht abschliessend ist (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359

E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2016.12 vom 26. Oktober 2016, E. 5.2);

- die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe (act. 1) lediglich einen Einwand gegen eine Auslieferung nach Deutschland, nicht aber gegen den vorliegend angefochtenen Auslieferungshaftbefehl an sich vorbringt;

- dieser Einwand gegebenenfalls im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zu berücksichtigen ist, im Rahmen der hier vorzunehmenden Überprüfung des angefochtenen Auslieferungshaftbefehls die Auslieferung aber nicht als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG erscheinen lässt;

- die Beschwerdeführerin somit keine stichhaltigen Gründe geltend macht, weshalb sich die vorliegend angeordnete Auslieferungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde;

- den vorliegenden Akten auch sonst keine solchen Gründe entnommen werden können, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 23. Dezember 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A., c/o Kantonalgefängnis

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).