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RH.2016.13 • BStGer RH.2016.13 KI-generiert

Detention Pending Extradition Upheld as Justified and Not Disproportionate

Geschäftsnummer RH.2016.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision to detain an individual pending extradition, rejecting the argument that the detention was disproportionate. The court reasoned that detention is the standard procedure in extradition cases to ensure the surrendering state fulfills its treaty obligations. Given the individual's likely flight risk, especially considering the time elapsed since the alleged offenses and the potential for him to evade extradition by fleeing to a country with shorter statute of limitations, his detention was deemed necessary and justified.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Schlagwörter

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Auslieferungshaft Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft staatliche Pflicht Rechte der inhaftierten Person Haftkosten Verhältnismässigkeit der Haft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 48 Abs. 2 IRSG
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Art. 59 Abs. 2 SD
89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
Art. 22 EAUe
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20.
Art. 48 Abs. 2 i.V.m
379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m.
Art. 47 IRSG
Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs.
Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m
Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG
Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose the court costs on the appellant.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

This provision was used to determine the amount of the court fees.

Art. 73 StBOG

This provision was used in conjunction with other provisions to determine the court fees.

Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR

These provisions were used to determine the court fees.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RH.2016.13

Entscheid vom 18. Oktober 2016 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A., zurzeit im Gefängnis, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt:

A. Am 23. Juni 2016 entschied das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»)

Folgendes (act. 3.1):

1. Die Auslieferung des Verfolgten (A.) an Deutschland wird für die Tatvorwürfe der Umsatzsteuerhinterziehung gemäss Ziff. VI des Haftbefehls des Amtsgerichts Augsburg vom 25. Juli 2014 bewilligt.

2. Für die Tatvorwürfe der Einkommenssteuerhinterziehung gemäss Ziff. VII des Haftbefehls des Amtsgerichts Augsburg vom 25. Juli 2014 wird die Auslieferung abgelehnt.

Die von A. hiergegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 20. September 2016 ab (act. 3.2). Gegen diesen Entscheid erhob A. am 3. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (vgl. act. 3.8).

B. Nachdem es vom Beschwerdeentscheid der Beschwerdekammer Kenntnis nahm, erliess das BJ gegenüber A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 3.4)

und bat die Kantonspolizei Zürich im Hinblick auf die Sicherung eines möglichen Auslieferungsvollzugs A. festzunehmen (act. 3.3). A. wurde am

22. September 2016 verhaftet (act. 3.6). Der Vertreter von A. gelangte mit Eingabe vom folgenden Tag an das BJ und beantragte die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie die unverzügliche Entlassung des Verfolgten aus der Auslieferungshaft, unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen (act. 3.5). Das BJ teilte dem Vertreter von A. diesbezüglich am 27. September 2016 mit, es trete auf sein Gesuch nicht ein (act. 3.7).

C. Am 3. Oktober 2016 liess A. bei der Beschwerdekammer gegen den Auslieferungshaftbefehl Beschwerde erheben. Er beantragt Folgendes (act. 1):

1. Der Beschwerdeführer sei unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Fluchtkaution, Hausarrest, «Electronic Monitoring») aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Verhaftung des Beschwerdeführers unverhältnismässig war.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

In seiner Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2016 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Urteil vom selben Tag trat das Bundesgericht auf die von A. gegen den Entscheid der Beschwerdekammer betreffend Auslieferung erhobene Beschwerde nicht ein (RR.2016.148,

act. 17). In seiner Replik vom 13. Oktober 2016 weist A. darauf hin, der gegen ihn ergangene Auslieferungsentscheid sei inzwischen vollstreckbar geworden. Das ändere aber nichts an der Tatsache, dass seine Inhaftierung unverhältnismässig gewesen sei. Er habe ein schützenswertes Interesse an einer entsprechenden Feststellung (act. 5). Die Replik wurde dem BJ am

14. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV;

SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.;

136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der

Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008

24 E. 1.1 S. 26).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.

Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 22. September 2016 schriftlich eröffnet (act. 3.6). Seine am 3. Oktober 2016 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen.

Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309).

Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306

E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016, E. 2;

RH.2016.7 vom 2. August 2016, E. 4.2).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe nur geringe bzw. gar keine Fluchtgefahr. Die Auslieferungshaft erweise sich daher als unverhältnismässig. Der mit ihr angestrebte Zweck lasse sich allenfalls durch mildere Massnahmen erreichen (act. 1, Rz. 14 ff.).

4.2 Wie eingangs erwähnt, rechtfertigt sich eine Entlassung aus der Auslieferungshaft nur unter sehr strengen Voraussetzungen (siehe E. 3). Damit soll sichergestellt werden, dass die Schweiz ihren staatsvertraglichen Pflichten zur Auslieferung nachkommen kann (siehe hierzu zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2016.7 vom 2. August 2016, E. 4.2). Der Beschwerdegegner sieht – entgegen den Bestreitungen des Beschwerdeführers – im Umstand, dass seine Beschwerde gegen den ihn betreffenden Auslieferungsentscheid mit Entscheid vom 20. September 2016 abgewiesen wurde und dass der Vollzug der Auslieferung damit möglicherweise kurz bevorsteht, eine erhöhte Fluchtgefahr. Die Konkretisierung der kurz bevorstehenden Möglichkeit einer Auslieferung dürfte die Motivation des Beschwerdeführers, sich allenfalls durch Flucht einer Auslieferung zu entziehen, tatsächlich erhöhen. Entscheidend ist vorliegend jedoch die seit den mutmasslich begangenen Delikten, welche Anlass zur Auslieferung geben (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.148 vom 20. September 2016, E. 3.5), vergangene Zeit. Gewisse Staaten, darunter auch Nachbarstaaten der Schweiz, kennen wesentlich kürzere Verjährungsfristen und sind in alleiniger Anwendung von Art. 10 EAUe allenfalls nicht wie die Schweiz gestützt auf Art. IV Abs. 1 ZV EAUe an das in Deutschland geltende Verjährungsrecht gebunden. Durch Flucht in eines dieser Länder könnte sich der Beschwerdeführer einer Auslieferung endgültig entziehen. Da spielt es dann auch keine Rolle mehr, dass eine solche Flucht die verfahrensrechtliche Stellung des Beschwerdeführers im ersuchenden Staat allenfalls verschlechtert (vgl. hierzu die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers in act. 1, Rz. 21 ff.; act. 5, Rz. 12 ff.). Die vom Beschwerdeführer in seiner Replik gemachten Ausführungen, wonach eine Schriftensperre die legale Einreise in ein solches Land verhindern könne (act. 5, Rz. 8 f.), sind ebenfalls nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer ist nicht schweizerischer, sondern deutscher Staatsangehöriger. Die schweizerischen Behörden können es den deutschen Behörden nicht verbieten, allenfalls neue Reisepapiere auszustellen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2012 vom 13. Februar 2012, E. 6.2).

5. Stichhaltige Gründe, weshalb sich die vorliegend angeordnete Auslieferungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, werden vom Beschwerdeführer somit keine geltend gemacht. Den Akten können auch sonst keine solchen entnommen werden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.– wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 18. Oktober 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Holenstein

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).