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RH.2015.11 • BStGer RH.2015.11 KI-generiert

Extradition Mootness Due to Release

Geschäftsnummer RH.2015.11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against an extradition detention order because the individual had been released from detention. The extradition request originated from Morocco for a drug offense, leading to an arrest warrant and subsequent detention. However, an Interpol notice later indicated the individual was no longer sought internationally because the original arrest warrant had expired. Consequently, the extradition detention became moot, and the court struck the case from the record without imposing costs or awarding compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 2 IRSG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 92 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG; Extradition Mootness Due to Release: The extradition request originated from Morocco for a drug offense, leading to an arrest warrant and subsequent detention. However, an Interpol notice later indicated the individual was no longer sought internationally because the original arrest warrant had expired. Consequently, the extradition detention became moot, and the court struck the case from the record without imposing costs or awarding compensation.

Schlagwörter

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Haftentlassung Auslieferung Vorentscheid Reihenfolge der Pfändung Haftbefehl Rechtshilfe Auslieferung an Marokko. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 92 al. 1 BGG

Mentioned as a basis for the admissibility of appeals against preliminary and interim decisions on jurisdiction and challenges for recusation.

Art. 92 al. 2 BGG

Mentioned as a consequence of the appealability of decisions on jurisdiction and challenges for recusation, stating they cannot be challenged later.

Art. 93 al. 1 und 2 BGG

Mentioned regarding the appealability of other preliminary and interim decisions in international mutual legal assistance matters, particularly concerning extradition detention and asset seizure.

Art. 93 al. 3 BGG

Cited for the rule that if an appeal against a preliminary or interim decision is not admissible or not used, these decisions can be challenged via an appeal against the final decision.

Art. 84 al. 1 BGG

Cited to define when an appeal in international mutual legal assistance matters is admissible, specifically in 'particularly significant cases'.

Art. 84 al. 2 BGG

Cited to provide criteria for determining a 'particularly significant case', such as violations of fundamental procedural principles or serious deficiencies in foreign proceedings.

Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG

Cited for the time limit of ten days to lodge an appeal after the complete notification of the decision.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RH.2015.11

Entscheid vom 2. Juni 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., in Auslieferungshaft, vertreten durch Advokat Christian Möcklin, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Marokko

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- mit Ausschreibung vom 25. Juli 2006, bestätigt am 26. April 2011, Interpol Rabat um Verhaftung des marokkanischen und französischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersuchte; das Justizministerium von Marokko die Auslieferung von A. gestützt auf einen Internationalen Haftbefehl vom 8. Mai 2006 wegen eines Drogendelikts verlangte (s. act. 5.1);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Auslieferungshaftbefehl vom 18. Mai 2015 A. in Auslieferungshaft versetzte (act. 5.1);

- dagegen A. mit Eingabe datiert vom 20. Mai 2015, eingegangen am 26. Mai 2015, eigenhändig Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1 und 4);

- kurz nach Einleitung des Schriftenwechsels der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 29. Mai 2015 und Kopie an den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter mitteilte, er habe aufgrund der Interpol-Nachricht aus Rabat vom 29. Mai 2015 noch am gleichen Tag die Haftentlassung des Beschwerdeführers angeordnet (act. 7; act. 7.1 und 7.2);

- gemäss der Interpol-Nachricht der Beschwerdeführer nicht mehr international zur Fahndung ausgeschrieben ist, weil der ursprüngliche Haftbefehl wegen Verjährung aufgehoben wurde (act. 7.2);

- bei dieser Ausgangslage der Beschwerdeführer kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde hat;

- das Beschwerdeverfahren daher gegenstandslos und infolgedessen vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist;

- unter diesen Umständen weder Kosten zu erheben sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RH.2015.11 wird zufolge Haftentlassung als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 2. Juni 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Advokat Christian Möcklin

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).