Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RH.2014.4 • BStGer RH.2014.4 KI-generiert

Moot Extradition Detention Appeal After Execution

Geschäftsnummer RH.2014.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual was detained in Switzerland following an international arrest warrant issued by Germany for a serious attempted theft conviction. Initially consenting to extradition, the individual later withdrew their consent but then agreed to a simplified extradition procedure. The Federal Office of Justice subsequently approved the extradition, which was executed. The court found the appeal against the extradition detention order to be moot due to the completed extradition and therefore struck the case from the record.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Schlagwörter

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Auslieferung Zwischenentscheid Pfändungsvollzug Haftbefehl Rechtshilfe Verlängerung der Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 92 Abs. 1 BGG

Cited to explain that appeals against interlocutory decisions on jurisdiction and challenges are admissible.

Art. 92 Abs. 2 BGG

Cited to explain that these decisions cannot be appealed later.

Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG

Cited to explain when appeals against interlocutory decisions in international mutual legal assistance in criminal matters are admissible, specifically concerning extradition detention, seizure of assets, or when an appeal would immediately lead to a decision saving time or costs.

Art. 93 Abs. 3 BGG

Cited to explain that if an appeal against an interlocutory decision is not admissible or not used, the decisions can be challenged by appealing the final decision.

Art. 84 Abs. 1 BGG

Cited as a general condition for admissibility of an appeal in international mutual legal assistance in criminal matters, requiring a particularly important case.

Art. 84 Abs. 2 BGG

Cited to define what constitutes a particularly important case for admissibility, specifically when there are reasons to believe fundamental procedural principles have been violated or the foreign proceedings have serious defects.

Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG

Cited to state the time limit for submitting an appeal to the Federal Court.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RH.2014.4

Entscheid vom 16. April 2014 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., in Deutschland, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 17. April 2013 die deutschen Behörden um Fahndung und Verhaftung des griechischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersuchten (act. 5.1);

- die Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus dem Urteil des lokalen Gerichts von Krefeld vom

25. November 2002 wegen eines besonders schweren Falles von versuchtem Diebstahl verlangt wurde (act. 5.1);

- A. am 30. März 2014 in der Schweiz angehalten und mit Haftanordnung vom selben Tag des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 5.2);

- A. anlässlich seiner Einvernahme vom 31. März 2014 erklärte, grundsätzlich mit einer Auslieferung an Deutschland einverstanden zu sein, aber eine Bedenkfrist bis zum 2. April 2014 wünsche (act. 5.3; Befragungsprotokoll

S. 4 f.); mit Schreiben vom 1. April 2014 A. sein Einverständnis zurückzog, indem er erklärte, er lehne seine Auslieferung ab (act. 5.4);

- in der Folge das BJ am 2. April 2014 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl erliess, welcher ihm am 7. April 2014 eröffnet wurde (act. 1.1; 5.5.2);

- mit Schreiben vom 7. April 2014 A. erklärte, er stimme einem vereinfachten Auslieferungsverfahren zu (act. 5.5.1);

- gleichzeitig A. mit Schreiben datiert vom 7. April 2014 (mit Postaufgabe vom 8. April 2014, hierorts eingegangen am 9. April 2014) Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl erhob (act. 1);

- mit Schreiben vom 9. April 2014 das BJ zur Beschwerdeantwort und der Beschwerdeführer zur allfälligen Beschwerdereplik aufgefordert wurden (act. 2); die Aufforderung an den Beschwerdeführer nicht zugestellt werden konnte (act. 3 und 4; s. nachfolgend);

- das BJ im Rahmen seiner Beschwerdeantwort mitteilte, es habe gestützt auf die Einwilligung des Beschwerdeführers in die vereinfachte Auslieferung dessen Auslieferung an Deutschland am 8. April 2014 bewilligt und der Vollzug sei am 9. April 2014 erfolgt (act. 5 S. 2; act. 5.6);

- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl ausschliesslich Einwendungen gegen seine Auslieferung an sich erhob; er infolge seiner Einwilligung in die vereinfachte Auslieferung in der Sache unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl hat; das Beschwerdeverfahren aufgrund der Auslieferung als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008; 1A.164/2005 vom 15. November 2005; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.25 vom 16. Mai 2011);

- es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RH.2014.4 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 17. April 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).