Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RH.2014.19 • BStGer RH.2014.19 KI-generiert

Late Appeal Dismissed in Extradition Case

Geschäftsnummer RH.2014.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against an extradition detention order because the appeal was filed late. The applicant's legal representatives were informed that faxed submissions do not preserve appeal deadlines, and that a submission is only considered filed when it is received by Swiss Post. Although the fax was sent within the deadline, the physical copy arrived a day after the deadline had passed, as evidenced by postmarks indicating it was handed over to German Post and processed by them before reaching Swiss Post.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 2 IRSG, Art. 57 Abs. 1 VwVG, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 59 Abs. 2 SD, Art. 22 EAUe, Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; Late Appeal Dismissed in Extradition Case: The applicant's legal representatives were informed that faxed submissions do not preserve appeal deadlines, and that a submission is only considered filed when it is received by Swiss Post. Although the fax was sent within the deadline, the physical copy arrived a day after the deadline had passed, as evidenced by postmarks indicating it was handed over to German Post and processed by them before reaching Swiss Post.

Schlagwörter

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Auslieferung verspätetes Asylgesuch Verlängerung der Ausschaffungshaft verspätete Einreichung von Urkunden Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rückzug des Rechtsbegehrens Auslieferung nach Frankreich. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 48 Abs. 2 IRSG
Cited as the legal basis for the appeal procedure against the extradition detention order.
Art. 57 Abs. 1 VwVG
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 57 Abs. 1 VwVG und Art.
Art. 390 Abs. 2 StPO
1 VwVG und Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario i.
Art. 59 Abs. 2 SD
3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
Art. 22 EAUe
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20.
Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG
Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E.
Art. 12 Abs. 1 IRSG
Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 IRSG; zum letzten Satz BGE 120 IV 60 E.
Art. 80k IRSG
Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 80k IRSG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to waive court fees due to low effort.

Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario

Cited for deeming the appeal inadmissible because the appeal deadline was not met.

Art. 48 Abs. 2 IRSG

Cited as the legal basis for the appeal procedure against the extradition detention order.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RH.2014.19

Entscheid vom 2. Dezember 2014 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien A., in provisorischer Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwälte Gerson Trüg und Jörg Habetha,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung nach Frankreich

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt:

A. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") verfügte am 14. November 2014 die provisorische Auslieferungshaft gegen A. zur Auslieferung nach Frankreich (Haftbefehl vom 30. Juni 2014 des Gerichts in Mulhouse).

Der Haftbefehl wurde A. am 17. November 2014 eröffnet (in act. 4).

B. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 27. November 2014 Beschwerde erheben. Die Eingabe ging der Beschwerdekammer per Fax am 27. November 2014, 15:57 Uhr, zu (act. 1).

Den Rechtsvertretern von A. wurde gleichentags (16:28 Uhr) mitgeteilt, dass Eingaben per Fax die Beschwerdefrist nicht wahren. Vielmehr sei massgeblich, wann eine Eingabe namentlich der Schweizerischen Post zugegangen sei (act. 2).

Per Post ging dem Gericht die Eingabe vom 27. November 2014 am 1. Dezember 2014 zu. Gemäss Poststempel auf dem Couvert (act. 4.1) wurde die Eingabe am 27. November 2014 der deutschen Post übergeben. Immer noch gemäss Stempel sortierte die deutsche Post die Sendung am 28. November 2014 in einem ihrer Briefzentren.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 57 Abs. 1 VwVG und Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario i. V. m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz-

vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61)

massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11;

Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140

E. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212

E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als verspätet:

2.2 Wenn das IRSG nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 IRSG; zum letzten Satz BGE 120 IV 60 E. 1a). Für das Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl gelten die Artikel 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 80k IRSG). Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des Entscheids (Art. 384 lit. b StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 StPO i. V. m. Art. 379 StPO). Schriftliche Eingaben müssen

spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 379 StPO).

2.3 Vorliegend wurde der Auslieferungshaftbefehl dem Beschwerdeführer am

17. November 2014 eröffnet. Die Beschwerdefrist lief ihm somit bis Donnerstag, 27. November 2014. Gemäss Poststempel befand sich die Beschwerde bis zum 28. November 2014 in den Händen der deutschen Post.

Sie kann damit bis zum 27. November 2014 nicht der Schweizerischen Post übergeben worden sein. Die Beschwerdefrist wurde damit offensichtlich (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) nicht gewahrt und die Beschwerde verspätet erhoben.

2.4 Auf eine verspätete Beschwerde ist nicht einzutreten.

3. Aufgrund geringen Aufwands ist vorliegend ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtsgebühren abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 2. Dezember 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Gerson Trüg und Jörg Habetha

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).