Extradition Detention Appeal Withdrawal and Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual sought extradition to Germany for tax evasion, and the Federal Office of Justice ordered provisional extradition detention. The individual appealed this detention order and simultaneously requested legal aid. However, the individual subsequently withdrew their appeal. The court acknowledged the withdrawal, closed the proceedings, and ordered the individual to bear the court costs, as a withdrawing party is generally considered the losing party.
Legislator-Regeste
AmtlichAuslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG);;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG);;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG);;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for imposing court costs on the appellant due to the withdrawal of the appeal.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RH.2013.8 / RP.2013. 50
Entscheid vom 9. Oktober 2013 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., z.Zt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- Interpol Wiesbaden mit Meldung vom 5. September 2013, ergänzt am
10. September 2013, um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A.
zwecks Auslieferung an Deutschland ersucht hat (act. 3.1 und 3.3); die Auslieferung gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts München vom
7. August 2013 wegen Steuerhinterziehung verlangt wird (act. 3.1 und 3.3);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “BJ“) am 6. September 2013 die provisorische Auslieferungshaft gegen A. anordnete, welcher in der Folge festgenommen wurde; sich A. anlässlich seiner Einvernahme in Anwesenheit seines Rechtsvertreters einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland widersetzte (act. 3.5); das BJ am 12. September 2013 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erliess (act. 3.6);
- mit zwei Schreiben vom 19. September 2013 an das BJ mit dem Ersuchen um Weiterleitung an das Bundesstrafgericht A. "vorsorglich" Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl erhebt (act. 1 und 1.1); mit Schreiben vom denselben Tag das BJ diese Eingaben an das hiesige Gericht übermittelte (act. 2); in seiner Beschwerde der Beschwerdeführer sinngemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung stellt (act. 1);
- das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 25. September 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragt unter Kostenfolge (act. 3);
- dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. September 2013 Frist zur Beschwerdereplik bis 3. Oktober 2013 angesetzt wurde und er sodann darauf hingewiesen wurde, dass er am 24. September 2013 im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege (RP.2013.50, act. 3) keinen Rechtsanwalt bezeichnet habe (act. 5); mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 Rechtsanwalt Thomas Leu unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mitteilte, dass er die Interessen des Beschwerdeführers vertrete (act. 6 und 6.1);
- innerhalb der angesetzten Frist zur Replik der Beschwerdeführer mit Fax- Mitteilung vom 3. Oktober 2013 erklärte, dass er die Beschwerde zurücknehme (act. 7); darüber sein Rechtsvertreter mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 orientiert wurde; gleichzeitig ihm mitgeteilt wurde, dass ohne seinen umgehenden Gegenbericht gestützt auf die beigelegte Erklärung des Beschwerdeführers das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Be-
schwerde samt aller damit gestellten Anträge als erledigt abgeschrieben werde (act. 8);
- ein solcher Gegenbericht bis dato nicht einging;
- dementsprechend das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde samt aller damit gestellten Anträge als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.253 vom 2. Mai 2013, RR.2007.4 vom
6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 400.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren;
SR 173.713.162).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RH.2013.8 (inkl. RP.2013.50) wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. Oktober 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Leu
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).