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RH.2013.5 • BStGer RH.2013.5 KI-generiert

Appeal Dismissed: Detention Upheld Pending Extradition

Geschäftsnummer RH.2013.5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the provisional detention order for extradition, finding that arguments concerning social ties in another country and pending extradition proceedings there are matters for the main extradition process, not the detention appeal. The court determined that there were no grounds to exceptionally lift the detention order, citing the high flight risk due to the individual's lack of ties to Switzerland.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 2 IRSG, Art. 22 EAUe, Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG, Art. 47 IRSG, Art. 25 Abs. 6 IRSG, Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG; Appeal Dismissed: Detention Upheld Pending Extradition: The court determined that there were no grounds to exceptionally lift the detention order, citing the high flight risk due to the individual's lack of ties to Switzerland.

Schlagwörter

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Auslieferungshaft hängiges Verfahren Haftprüfungsverfahren Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Rechte der inhaftierten Person Haftgrund Auslieferung an Rumänien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 48 Abs. 2 IRSG
Cited as the legal basis for the appeal against the order of provisional extradition detention.
Art. 22 EAUe
Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20.
Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG
Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG).
Art. 47 IRSG
Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs.
Art. 25 Abs. 6 IRSG
2.2 Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG).
Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG
Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs.
Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG
a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art.
Art. 47 Abs. 2 IRSG
b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 Abs. 2 IRSG

Cited as the legal basis for the appeal against the order of provisional extradition detention.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited for imposing costs on the appellant in this type of procedure.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the general legal basis for imposing costs.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RH.2013.5

Entscheid vom 28. Mai 2013 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A., zur Zeit in in provisorischer Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Filippi,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Rumänien

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) vom

13. Februar 2013 ersuchten die rumänischen Behörden um Verhaftung und Auslieferung des rumänischen Staatsbürgers A. Die Ausschreibung erfolgte gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts Brasov vom 26. Oktober 2012. Dem Haftbefehl liegt ein Urteil des Bezirksgerichts Brasov vom

22. April 2011 bzw. des Appellationsgerichts Brasov vom 24. Oktober 2012 zugrunde, in welchem A. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises verurteilt wurde (act. 7.1 und 7.5).

B. Am 30. April 2013 wurde A. bei einer Schwerverkehrskontrolle in Schaffhausen vorläufig festgenommen (act. 7.3). Mit Haftanordnung vom 30. April 2013 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an (act. 7.2). Anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2013 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 7.4). Das BJ verfügte am 1. Mai 2013 die Auslieferungshaft gegen A.. Der Auslieferungshaftbefehl wurde A. am

2. Mai 2013 eröffnet (act. 7.6).

C. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2013 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Filippi, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, und beantragt (act. 1):

"1. den Auslieferungshaftbefehl vom 01.05.2013 des Bundesamtes für Justiz aufzuheben

2. den Verfolgten zur Durchführung des Auslieferungsverfahrens nach Deutschland, in die Obhut des Amtsgerichts Ravensburg, zu überstellen".

D. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 7). Der Beschwerdeführer machte von seiner Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdereplik keinen Gebrauch.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) sowie das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33

E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II

595 E. 7c S. 616 ff.; je m.w.H.).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m.

Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379 – 397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Der vorliegend angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2013 schriftlich eröffnet. Seine Beschwerde vom 8. Mai 2013 wurde am 10. Mai 2013 von der Deutschen Post der Schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerde erweist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.2 Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tatund Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4 sowie zuletzt u. a. der Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2012.17 vom 28. Dezember 2012, m.w.H.).

3.

3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2

S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1;

117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.11 vom 3. Oktober 2012, E. 2.1; RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 4). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl.

LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3;

111 IV 108 E. 2).

3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er in Deutschland seit 31. August 2010 polizeilich gemeldet und seit 20. September 2010 un-

unterbrochen arbeitstätig sei. Seine Frau und seine zwei Kinder würden auch in Deutschland leben. Zu Rumänien habe er keine sozialen Bindungen mehr. Zur Festnahme in der Schweiz sei es gekommen, weil er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in die Schweiz gereist sei. Rumänien habe bereits ein Auslieferungsbegehren an Deutschland gestellt, wobei das Amtsgericht Ravensburg daraufhin einen Termin zur Eröffnung des Auslieferungsverfahrens auf Dienstag 14. Mai 2013 bestimmt habe. Obwohl dem rumänischen Gericht bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in Deutschland lebe und die genaue Anschrift kenne, sei ihm keine Ladung zum Haftantritt zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch keinen Antrag auf Verbüssung der Haftstrafe in Deutschland stellen können. Er begehre eine Strafvollstreckung in Deutschland, da er in Deutschland arbeitstätig sei und seine Familie dort lebe. Dadurch würde die Zielsetzung - soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen - des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen gefördert werden.

Die gebotene Abwägung zwischen dem Interesse an der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe im ersuchenden Staat und den individualrechtlich schutzwürdigen Belangen des Verurteilten führe daher zum Ergebnis, dass das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an einer Strafvollstreckung in Deutschland überwiege.

3.3 Weder der Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Deutschland sozial verwurzelt und habe keine sozialen Bindungen mehr zu Rumänien, noch das hängige Auslieferungsverfahren in Deutschland, vermögen eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls zu begründen. Diese Einwände sind im eigentlichen Auslieferungsverfahren vorzubringen (siehe supra 3.1). Gesamthaft gesehen ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszumachen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als angezeigt erscheinen lassen. Es bestehen insbesondere keine Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz und die Fluchtgefahr ist entsprechend sehr hoch (vgl. act. 7.4, S. 3). Die Beschwerde erweist sich somit als gesamthaft unbegründet und ist daher abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR [SR 173.713.162] i.V.m.

Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzusetzen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 28. Mai 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Ingo Filippi

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so

sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).