Access to Non-Anonymized Appellate Decision Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party requested access to a non-anonymized decision of the appellate chamber. The General Secretariat denied the request, reasoning that while the General Secretariat is responsible for such requests, the party incorrectly relied on provisions for first-instance proceedings. The appellate chamber proceedings are not public, and the data, being related to criminal prosecution, is considered particularly sensitive personal data. As the conditions for disclosure under data protection law were not met, the request was denied.
Legislator-Regeste
AmtlichEinsichtnahme in einen nicht anonymisierten Beschluss der Beschwerdekammer.;;Einsichtnahme in einen nicht anonymisierten Beschluss der Beschwerdekammer.;;Einsichtnahme in einen nicht anonymisierten Beschluss der Beschwerdekammer.;;Einsichtnahme in einen nicht anonymisierten Beschluss der Beschwerdekammer.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision establishes the General Secretariat's authority to decide on the request for access to non-anonymized decisions.
This provision states that appellate proceedings are not public by law, which is relevant to the decision to deny access.
This provision indicates that federal data protection law applies, which is the legal basis for assessing the data disclosure request.
These provisions are cited as the basis for applying data protection law, which governs the disclosure of personal data.
This provision outlines the conditions under which personal data can be disclosed, and these conditions were found not to be met in this case.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: GS .2017.1
Entscheid vom 6. April 2017 Generalsekretariat
Besetzung Generalsekretärin Mascia Gregori Al-Barafi
Parteien A.,
Gesuchsteller
Gegenstand Einsichtnahme in einen nicht anonymisierten Beschluss der Beschwerdekammer
Die Generalsekretärin hält fest, dass:
- A. mit E-Mail vom 28. März 2017 die Generalsekretärin des Bundesstrafgerichts um Einsicht in den nicht anonymisierten Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.40 vom 13. März 2017 bzw. um dessen Zustellung ersuchte;
- A. nach diesbezüglichem Telefongespräch mit der Generalsekretärin und deren Mitteilung, dass eine Einsichtnahme nicht möglich sei, die umgehende Zustellung einer anfechtbaren Verfügung verlangte.
Die Generalsekretärin zieht in Erwägung, dass:
- sie gestützt auf Art. 16 Abs. 1 des Reglements vom 17. Januar 2006 über die Archivierung beim Bundesstrafgericht (SR 152.12) zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Einsichtnahme in die nicht anonymisierte Version des erwähnten Beschlusses zuständig ist;
- der Gesuchsteller sich in seiner E-Mail vom 28. März 2017 zur Begründung seines Gesuchs offenbar auf Art. 69 Abs. 2 StPO stützt;
- er dabei übersieht, dass sich Art. 69 Abs. 1 und 2 StPO nur auf Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht beziehen, der von ihm genannte Beschluss jedoch von der Beschwerdekammer als Beschwerdeinstanz (vgl.
Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) gefällt worden ist;
- das Verfahren der Beschwerdeinstanz im Gegensatz zu den Verhandlungen und Urteilseröffnungen des erstinstanzlichen Gerichts von Gesetzes wegen nicht öffentlich ist (Art. 69 Abs. 3 lit. c StPO);
- vorliegend die Bestimmungen des Datenschutzrechts des Bundes zur Anwendung gelangen (Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c DSG e contrario);
- Daten über strafrechtliche Verfolgungen besonders schützenswerte Personendaten darstellen (Art. 3 lit. c Ziff. 4 DSG);
- vorliegend die Voraussetzungen einer Bekanntgabe der verlangten Personendaten an den Gesuchsteller gemäss Art. 19 Abs. 1 DSG nicht erfüllt sind;
- das Gesuch demnach abzuweisen ist;
- für diesen Entscheid keine Gebühr zu erheben ist;
und erkennt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gebühr erhoben.
Bellinzona, 6. April 2017
Im Namen des Bundesstrafgerichts
Die Generalsekretärin:
Zustellung an
- A.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG eingereicht werden (Art. 18 des Reglements vom 17. Januar 2006 über die Archivierung beim Bundesstrafgericht; SR 152.12).