Non-Commencement Order Revision Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a revision request because the initial decision being challenged was a non-commencement order for a criminal investigation, which cannot be revised under the relevant law; the court reasoned that while non-commencement orders are akin to acquittals, they are distinct and do not qualify for revision proceedings, which are only available for final judgments or orders that conclude a matter in substance, thus rendering the revision request inadmissible and the request for free legal aid moot.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Iit. c i.V.m. Art. 56 StPO): unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO) Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.89 vom 8. Mai 2023 (Art. 410 ff. StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Iit. c i.V.m. Art. 56 StPO): unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO) Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.89 vom 8. Mai 2023 (Art. 410 ff. StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Iit. c i.V.m. Art. 56 StPO): unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO) Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.89 vom 8. Mai 2023 (Art. 410 ff. StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Iit. c i.V.m. Art. 56 StPO): unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO) Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.89 vom 8. Mai 2023 (Art. 410 ff. StPO)
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KI-generiertCited in the reasoning to state that the revision request cannot be entertained because the subject matter is not subject to revision, and it leads to the dispositive decision not to proceed with the request.
Cited in the reasoning regarding who can request a revision, providing context for the inadmissibility of the revision request.
Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of revising a decision not to open an investigation, supporting the decision not to proceed.
Cited in the reasoning to reject the request for free legal aid because the revision request was deemed hopeless.
Cited in the reasoning to impose costs on the applicant as the losing party, leading to the dispositive order on costs.
Cited in the reasoning as the basis for calculating the court fees, leading to the dispositive order on costs.
Cited in the reasoning as the basis for calculating the court fees, leading to the dispositive order on costs.
Cited in the reasoning as the basis for calculating the court fees, leading to the dispositive order on costs.
Cited in the reasoning as the basis for calculating the court fees, leading to the dispositive order on costs.
Mentioned in the subject matter as part of the applicant's request for free legal aid in the appeal proceedings.
Mentioned in the subject matter concerning the recusal of members of the chamber.
Mentioned in the subject matter concerning the recusal of members of the chamber.
Mentioned in the subject matter concerning the decision not to open an investigation.
Mentioned in the subject matter concerning the decision not to open an investigation.
Mentioned in the subject matter as the legal basis for the revision request.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: CR. 2023. 10
Beschluss vom 23. Mai 2023 Berufungskammer
Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender Andrea Blum und Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber David Mühlemann
Parteien A.,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den a.o. Staatsanwalt des Bundes Livio Stocker,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Iit. c i.V.m. Art. 56 StPO):
unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.89 vom
8. Mai 2023 (Art. 410 ff. StPO)
Die Berufungskammer hält fest, dass:
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 8. Mai 2023 eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen die vom a.o. Staatsanwaltes des Bundes am 6. April 2023 verfügte Nichtanhandnahme einer von ihm gegen den Bundesanwalt eingereichte Strafanzeige abwies, soweit sie darauf eintrat (CAR pag. 1.100.024 ff.);
- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Mai 2023 ein Revisionsbegehren bei der Berufungskammer einreichte, wobei er unter Hinweis auf die als Beilage miteingereichte Beschwerde vom 17. April 2023 beantragte, dem Gesuchsteller sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; der Beschluss der Beschwerdekammer vom
8. Mai 2023 sei aufzuheben und zur neuen Urteilsfindung an die Beschwerdeinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei bei der «Berufungsgegnerin 2» eine Vernehmlassung durchzuführen und der Beschluss der Beschwerdekammer vom
8. Mai 2023 sowie die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. April 2023 des a.o.
Staatsanwalt des Bundes seien abzuweisen und die Strafuntersuchung gegen den obersten Bundesanwalt Stefan Blättler gemäss Strafanzeige vom 26. Dezember 2022 sei gewissenhaft zu Ende zu führen und Anklage zu erheben; unter Kostenfolge zulasten der Eidgenossenschaft (CAR pag. 1.100.001 ff.).
Die Berufungskammer erwägt, dass:
- die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes über Berufungen und Revisionsgesuche entscheidet und damit zur Behandlung des vom Gesuchsteller eingereichten Revisionsbegehrens zuständig ist;
- eine Revision grundsätzlich verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist (Art. 410 Abs. 1 StPO);
- einer Revision gemäss Art. 410 ff. StPO Urteile «im weiteren Sinn» zugänglich sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung abschliessen (HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014, Art. 410 StPO N 21);
- es sich bei der dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Nichtanhandnahmeverfügung zwar um eine Verfahrenserledigungsart handelt, die einem freisprechenden Urteil gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom
30. September 2011 E. 1);
- eine Nichtanhandnahmeverfügung jedoch nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann, sondern das damit abgeschlossene Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO allenfalls wiederaufzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2);
- entsprechend ein Beschwerdeentscheid, der die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zum Gegenstand hat, nicht mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann, weshalb auf das Revisionsbegehren des Gesuchstellers i.S.v. Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist (CR.2023.8 E. 3.2);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, da das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig ist (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario);
- der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur besteht, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV);
- das vorliegende Revisionsgesuch – mangels revisionsfähigem Anfechtungsobjekt – als aussichtlos zu qualifizieren ist und daher der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;
- die Parteien die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR) dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen sind;
- für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen auszurichten sind.
Die Berufungskammer beschliesst:
1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.89 vom 8. Mai 2023 wird nicht eingetreten.
2. Der Antrag Ziffer 1 des Gesuchstellers vom 16. Mai 2023 auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann David Mühlemann
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Herrn A.
Im Original an (Einschreiben):
- Herrn Livio Stocker
- Bundesanwaltschaft
Kopie an (brevi manu):
- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung, (zum Vollzug)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 24. Mai 2023