Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
CN.2022.9 • BStGer CN.2022.9 KI-generiert

Binding Lifting of Bank Account Seizure Due to Unchallenged Ruling

Geschäftsnummer CN.2022.9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court held that a prior decision to lift the seizure of a bank account became legally binding because no party appealed that specific part of the ruling. The accused did not appeal the lifting of the seizure, and the prosecution withdrew its appeal. Therefore, the court ordered the lifting of the seizure, deeming it a legally binding decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Berufungen (teilweise) vom 30. Juni 2022, vom 1. Juli 2022 sowie vom 5. Juli 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) ;;Berufungen (teilweise) vom 30. Juni 2022, vom 1. Juli 2022 sowie vom 5. Juli 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) ;;Berufungen (teilweise) vom 30. Juni 2022, vom 1. Juli 2022 sowie vom 5. Juli 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) ;;Berufungen (teilweise) vom 30. Juni 2022, vom 1. Juli 2022 sowie vom 5. Juli 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)

Schlagwörter

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Reihenfolge der Pfändung Pfändung Bankenrecht Kontensperre Rechtlich unverbindliche Handlungen Anfechtung der Vermögensübertragung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 38a i.V.m
- die Berufungskammer über Berufungen und Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, soweit nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet wird (Art. 38a i.V.m.
Art. 38b StBOG
- die Berufungskammer über Berufungen und Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, soweit nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet wird (Art. 38a i.V.m. Art. 38b StBOG);
Art. 438 Abs. 1 StPO
- Art. 438 Abs. 1 StPO vorsieht, dass die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil vermerkt (vgl.
Art. 404 Abs. 1 StPO
Cited to establish that the lifting of the seizure was not part of the main appeal proceedings.
Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO
- gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechtskräftig werden, wenn die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht;
Art. 437 Abs. 2 StPO
- nach Art. 437 Abs. 2 StPO die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag eintritt, an dem der Entscheid gefällt worden ist;
Art. 5 StPO
- die Bundesanwaltschaft im Sinne des in Art. 5 StPO verankerten Beschleunigungsgebots sowie in Nachachtung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips (Art.
Art. 5 Abs. 2 BV
5 StPO verankerten Beschleunigungsgebots sowie in Nachachtung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und der verfassungsrechtlich verbrieften Eigentumsgarantie nach Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO

Cited to establish the retroactivity of the final decision regarding the lifting of the seizure.

Art. 404 Abs. 1 StPO

Cited to establish that the lifting of the seizure was not part of the main appeal proceedings.

Art. 66 Abs. 1 und 4 StPO

Cited for the decision on costs and compensation for the proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: CN. 2022. 9 (Haupt gesc häf tsnummer: CA. 2022.16)

Beschluss vom 21. September 2022 Berufungskammer

Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Petra Venetz und Brigitte Stump Wendt, Gerichtsschreiber Ömer Keskin

Parteien C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ivo Harb, Berufungsführer / Beschuldigter

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold, Berufungsgegnerin / Anklagebehörde

2. SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, vertreten durch Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, wiederum vertreten von Rechtsanwalt Fritz Rothenbühler, Berufungsgegnerin / Privatklägerin

3. E., vertreten durch Handelsregisterund Konkursamt Zug, Herr lic. iur. Andreas Hess, Berufungsgegnerin / Privatklägerin

Gegenstand Berufungen (teilweise) vom 30. Juni 2022, vom

1. Juli 2022 sowie vom 5. Juli 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom

17. September 2021

Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)

Die Berufungskammer hält fest, dass:

- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach: Strafkammer) mit ihrem Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 die Beschlagnahme der Kontoverbindung Nr. 2a (Kontokorrent und Depot), lautend auf C. (hiernach: Berufungsführer), bei der F., X., per Rechtskraft des Urteils aufgehoben hat (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021, Dispositivziffer V.7);

- die Strafkammer die Aufhebung der Beschlagnahme der Kontoverbindung Nr. 2a (Kontokorrent und Depot), lautend auf den Berufungsführer, bei der F., X., mit der Einstellung des Verfahrens bzw. dem Freispruch bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie dem Fehlen unrechtmässiger Vorteile aus den Bestechungsdelikten begründete (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 E. X.2.3);

- der Berufungsführer gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom

17. September 2021 mit Schreiben vom 17. September 2021 die Berufung anmelden (CAR pag. 1.100.369) und mit Eingabe vom 30. Juni 2022 die Berufung erklären liess (CAR pag. 1.100.387 ff.), wobei die Aufhebung der Beschlagnahme der Kontoverbindung Nr. 2a (Kontokorrent und Depot), lautend auf den Berufungsführer, bei der F., X., gemäss Dispositivziffer V.7 des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 unangefochten blieb;

- die Bundesanwaltschaft gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 mit Eingabe vom 24. September 2021 rechtzeitig die Berufung anmeldete (CAR pag. 1.100.373 ff.);

- die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 30. Juni 2022 ihren Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung erklärte (CAR pag. 1.300.001 f.; Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2022.23 vom 6. September 2022

E. 2.3);

- der Berufungsführer mit Eingabe vom 17. August 2022 die Aufhebung der Beschlagnahme der Kontoverbindung Nr. 2a (Kontokorrent und Depot), lautend auf den Berufungsführer, bei der F., X., eventualiter die Überweisung des beschlagnahmten Kontokorrents und Depots auf das Kontokorrent […] und Depot Nr. 6 bei der Bank CCCCC, W., Iautend auf den Berufungsführer, subeventualiter die Erlaubnis, einen solchen Transfer durchzuführen, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse beantragen liess (CAR pag. 8.101.002 ff.);

- die Berufungskammer mit Schreiben vom 7. September 2022 den übrigen Parteien die Gelegenheit gewährte, zu den Anträgen des Berufungsführers Stellung zu nehmen (CAR pag. 8.101.006 f.);

- die Bundesanwaltschaft mit Stellungnahme vom 12. September 2022 erklärte, damit einverstanden zu sein, dass die Beschlagnahme der Kontoverbindung Nr. 2a (Kontokorrent und Depot), lautend auf den Berufungsführer, bei der F., X., in Übereinstimmung mit E. X.2.3 sowie Dispositivziffer V.7 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 aufgehoben werde (CAR pag. 8.101.008);

- die übrigen Parteien auf eine Stellungnahme verzichteten (vgl. CAR pag.

8.101.010 ff.) oder sich nicht zur Sache vernehmen liessen, und zieht in Erwägung, dass:

- die Berufungskammer über Berufungen und Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, soweit nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet wird (Art. 38a i.V.m. Art. 38b StBOG);

- Art. 438 Abs. 1 StPO vorsieht, dass die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil vermerkt (vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts CN.2021.3 vom 29. März 2021);

- gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten überprüft;

- gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechtskräftig werden, wenn die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht;

- nach Art. 437 Abs. 2 StPO die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag eintritt, an dem der Entscheid gefällt worden ist;

- der Berufungsführer mit seiner Berufung die Aufhebung der Beschlagnahme der Kontoverbindung Nr. 2a (Kontokorrent und Depot), lautend auf den Berufungsführer, bei der F., X., gemäss Dispositivziffer V.7 des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 nicht anfocht;

- die Bundesanwaltschaft – wie in E. 2.3 des Beschlusses der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2022.23 vom 6. September 2022 festgestellt – auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtete;

- im Übrigen bei den weiteren Parteien kein Wille zur Anfechtung der Aufhebung der Beschlagnahme der Kontoverbindung Nr. 2a (Kontokorrent und Depot), lautend auf den Berufungsführer, bei der F., X., gemäss Dispositivziffer V.7 des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 zu erkennen war;

- gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO e contrario die Aufhebung der Beschlagnahme der Kontoverbindung Nr. 2a (Kontokorrent und Depot), lautend auf den Berufungsführer, bei der F., X., gemäss Dispositivziffer V.7 des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 kein Gegenstand des Hauptberufungsverfahrens CA.2022.16 bildet;

- aufgrund des Umstands, dass die Aufhebung der Beschlagnahme der Kontoverbindung Nr. 2a (Kontokorrent und Depot), lautend auf den Berufungsführer, bei der F., X., gemäss Dispositivziffer V.7 des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 von sämtlichen Parteien unangefochten blieb, von einem Verzicht im Sinne von Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO auszugehen ist;

- die den Berufungsführer betreffende Dispositivziffer V.7 des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO rückwirkend per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist;

- die Bundesanwaltschaft im Sinne des in Art. 5 StPO verankerten Beschleunigungsgebots sowie in Nachachtung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und der verfassungsrechtlich verbrieften Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV zum Vollzug der Dispositivziffer V.7 des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 und damit zur Aufhebung der Beschlagnahme der Kontoverbindung Nr. 2a (Kontokorrent und Depot), lautend auf den Berufungsführer, bei der F., X., anzuweisen ist;

- über die Kostenund Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens im Hauptverfahren CA.2022.16 entschieden werden.

Die Berufungskammer beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass die C. betreffende Dispositivziffer V.7 des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, die Beschlagnahme der Kontoverbindung Nr. 2a (Kontokorrent und Depot), lautend auf C., bei der F., X., per Rechtskraft des Beschlusses aufzuheben.

3. Über die Kostenund Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens wird im Hauptberufungsverfahren CA.2022.16 befunden.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann Ömer Keskin

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft

- Herrn Rechtsanwalt Ivo Harb

- Herrn Rechtsanwalt Lukas Bürge

- Herrn Rechtsanwalt Bernhard Isenring

- Herrn Rechtsanwalt Fritz Rothenbühler

- Handelsregisterund Konkursamt Zug

Mitteilung an:

- Bundesamt für Polizei

Kopie an (brevi manu):

- Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.