Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
CN.2019.1 • BStGer CN.2019.1 KI-generiert

Appeal Brief Must Be Filed in German, Court Affirms

Geschäftsnummer CN.2019.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request to file an appeal brief in Italian, affirming German as the official procedural language. The court reasoned that the Federal Act on the Organization of Criminal Procedure designates the prosecutor's office to determine the procedural language, which, in this case, was German from the investigation's inception. Although parties can request a different language for specific actions, the overall proceedings and prior court decisions in this matter were conducted in German. The court found no grounds to deviate from the established procedural language for the written appeal brief, warning that failure to submit the brief in German by the extended deadline would result in the appeal being deemed withdrawn.

Legislator-Regeste

Amtlich

Berufung gegen das Urteil SK.2018.48 vom 19. Juni 2019; Verfahrenssprache ;;Berufung gegen das Urteil SK.2018.48 vom 19. Juni 2019; Verfahrenssprache ;;Berufung gegen das Urteil SK.2018.48 vom 19. Juni 2019; Verfahrenssprache ;;Berufung gegen das Urteil SK.2018.48 vom 19. Juni 2019; Verfahrenssprache

Schlagwörter

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Verfahrenssprache Untätigkeitsklage gesetzliche Verfahrensfrist Strafakten Beschwerdelegitimation Vorleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 5 StBOG

Used to reject the request to submit the appeal brief in Italian.

Art. 3 Abs. 3 StBOG

Used to require the written appeal brief to be submitted in German, the official language of proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: CN.2019.1 (Hau ptgesc häftsnummer: CA.2019.25)

Verfügung vom 6. Dezember 2019 Berufungskammer

Besetzung Bundesstrafrichterin Andrea Blum, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Lorena Studer

Parteien A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Olivier Corda,

Beschuldigter / Berufungsführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti,

Anklagebehörde / Berufungsgegnerin

und

B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Weingart,

Privatklägerschaft / Berufungsgegnerin

Gegenstand Berufung gegen das Urteil SK.2018.48 vom 19. Juni 2019; Verfahrenssprache (Art. 3 Abs. 5 StBOG)

In Erwägung, dass:

- für die Strafbehörden des Bundes das Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG) die Verfahrenssprache regelt (Art. 3 StBOG);

- gemäss Art. 6 Abs. 6 Sprachengesetz (SpG) die besonderen Bestimmungen der Bundesrechtspflege dem Sprachengesetz vorbehalten sind und gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO Bund und Kantone die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden bestimmen, weshalb in Bezug auf die Verfahrenssprache der Strafbehörden des Bundes Art. 3 StBOG als lex spezialis den genannten Gesetzen vorgeht;

- Strafverfahren mehrere Verfahrensbeteiligte (Parteien oder Drittbetroffene) betreffen, sich sämtliche Parteien mit Äusserungen von Verfahrensbeteiligten auseinanderzusetzen haben und die Festlegung der Verfahrenssprache im Strafverfahren u.a. der Sicherung des rechtlichen Gehörs und einem fairen Verfahren dient;

- die Bundesanwaltschaft bei der Eröffnung der Untersuchung die Verfahrenssprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) bestimmt (Art. 3 Abs. 1 und 2 StBOG) und die bezeichnete Verfahrenssprache grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt (Art. 3 Abs. 3 StBOG), wobei jedoch die Verfahrensleitung bestimmen kann, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 5 StBOG);

- im vorliegenden Verfahren die Bundesanwaltschaft nach Annahme einer Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Graubünden aufgrund einer Strafanzeige in deutscher Sprache gegen einen Beschuldigten deutscher Muttersprache, betreffend Tathandlungen zum Nachteil einer Privatklägerin mit Sitz in U. (Deutschschweiz) mit Eröffnungsverfügung vom 11. März 2013 (auf Deutsch) die deutsche Verfahrenssprache festlegte (BA pag. 1.01.1, 2.01.01 ff., 5.01.1 ff.);

- die Bundesanwaltschaft am 5. Februar 2016 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten (auf Deutsch) erliess und diesen nach Einsprache des Beschuldigten am 3. März 2016 gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts überwies (SK. 2016.14 pag. 5.100.1 - 6);

- die Erklärung des Verteidigers, Rechtsanwalt Olivier Corda, gegenüber der Strafkammer vom 24. Februar 2017, wonach er sich im Rahmen der Hauptverhandlung SK.2016.14 auf Italienisch äussern werde, als Gesuch um Äusserung in italienischer Sprache entgegengenommen und mit Verfügung der Einzelrichterin der Strafkammer vom 2. März 2017 abgewiesen wurde (SK.2016.14 pag. 5.950.017 - 22 [mit Verweis auf die entsprechende Begründung]);

- die beiden Verfahren vor der Strafkammer SK.2016.14 und SK.2018.48 sowie dasjenige vor Bundesgericht 6B_1403/2017 allesamt in Deutsch durchgeführt wurden;

- Rechtsanwalt Olivier Corda sowohl die Berufungsanmeldung vom 3. Juli 2019 (CAR pag. 1.100.001) als auch die Berufungserklärung vom 21. Oktober 2019 (CAR pag.

1.100.061 f.) dem jeweiligen Gericht in italienischer Sprache einreichte;

- die Vorsitzende bereits mit Übermittlungsschreiben vom 23. Oktober 2019 gemäss Art. 3 Abs. 3 StBOG explizit auf die deutsche Verfahrenssprache hinwies (CAR pag.

2.100.001 f.);

- die Vorsitzende mit Verfügung vom 13. November 2019 das schriftliche Verfahren anordnete, dem Berufungsführer Frist bis 13. Dezember 2019 zur Begründung seiner Berufungserklärung setzte und dabei wiederum gemäss Art. 3 Abs. 3 StBOG explizit auf die deutsche Verfahrenssprache hinwies (CAR pag. 2.100.008 f.);

- Rechtsanwalt Olivier Corda mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis 31. Dezember 2019 ersuchte und unter Berufung auf die Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) erklärte, dass er die Berufungsbegründung, wie sämtliche bisherigen Eingaben zuhanden der Bundesanwaltschaft und der Strafkammer, in Italienisch einreichen werde und im Falle der Unzulässigkeit eine fristgerechte Rückmeldung des Gerichts wünsche („la motivazione verrà presentata in lingua italiana. Qualora ciò non dovesse essere ritenuto ammissibile da questa Corte la prego di darmene tempestiva comunicazione“ [CAR pag. 3.301.001 f.]);

- die Eingabe von Rechtsanwalt Olivier Corda vom 3. Dezember 2019 nicht nur betreffend Fristerstreckung, sondern auch hinsichtlich der Verfahrenssprache als Gesuch (in casu nach Art. 3 Abs. 5 StBOG) zu behandeln ist;

- die Berufungsbegründung im schriftlichen Verfahren dem Plädoyer im Rahmen der Hauptverhandlung entspricht und die Plädoyers der Verteidigung in den beiden vorinstanzlichen Verfahren SK.2016.14 und SK.2018.48 zwingend auf Deutsch vorgetragen werden mussten (vgl. oben Verfügung der Einzelrichterin der Strafkammer vom 2.

März 2017 [SK.2016.14 pag. 5.950.017 - 22]), wobei die Tatsache, dass Rechtsanwalt Olivier Corda sämtliche (kurzen) Eingaben zuhanden der Bundesanwaltschaft und der Vorinstanz wie auch die Berufungsanmeldung und -erklärung jeweils in italienischer Sprache einreichte und dies nicht beanstandet wurde, daran nichts zu ändern vermag;

- vorliegend somit kein Grund ersichtlich ist, weshalb hinsichtlich der Anforderungen an die schriftliche Berufungsbegründung vom Grundsatz der deutschen Verfahrenssprache abzuweichen wäre;

- das Gesuch von Rechtsanwalt Olivier Corda betreffend Einreichung der Berufungsbegründung in italienischer Sprache im Sinne von Art. 3 Abs. 5 StBOG somit abzuweisen ist – dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO, wonach die Berufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, die sie erklärt hat, keine schriftliche Begründung einreicht;

- die Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung antragsgemäss letztmals bis Dienstag, 31. Dezember 2019 verlängert wird;

- für diese Verfügung keine Kosten zu erheben sind;

verfügt die Verfahrensleitung:

1. Das Gesuch von Rechtsanwalt Olivier Corda vom 3. Dezember 2019 auf Einreichung der Berufungsbegründung in italienischer Sprache (Art. 3 Abs. 5 StBOG) wird abgewiesen.

2. Rechtsanwalt Olivier Corda hat die schriftliche Berufungsbegründung in der Verfahrenssprache Deutsch (Art. 3 Abs. 3 StBOG) einzureichen.

3. Die Frist für die Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung wird bis Dienstag, 31. Dezember 2019, verlängert.

4. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben.

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Herrn Rechtsanwalt Olivier Corda

Kopie an (A-Post):

- Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, leitender Staatsanwalt des Bundes

- Herrn Rechtsanwalt Claudio Weingart

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen selbstständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Für die Beschwerde ans Bundesgericht gelten die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1, 95 lit. a und b sowie 97 Abs. 1 BGG).

Versand 6. Dezember 2019