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CA.2026.4 • BStGer CA.2026.4 KI-generiert

Federal Prosecutor Withdraws Appeal, Lower Court Verdict Stands

Geschäftsnummer CA.2026.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate chamber dismissed the appeal proceedings because the federal prosecutor's office, which had appealed a lower court's decision acquitting one defendant and discontinuing proceedings against another, withdrew its appeal. Consequently, the initial verdict, which acquitted one defendant of offenses related to the War Material Act and Goods Control Act, and discontinued proceedings against another for negligent violation of the War Material Act while acquitting them of the Goods Control Act offense, became legally binding. The costs of the appeal proceedings were borne by the state treasury.

Legislator-Regeste

Amtlich

Berufungsanmeldung vom 3. Dezember 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2025.14 vom 27. November 2025 Abschreibung zufolge Berufungsverzichts ;;Berufungsanmeldung vom 3. Dezember 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2025.14 vom 27. November 2025 Abschreibung zufolge Berufungsverzichts ;;Berufungsanmeldung vom 3. Dezember 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2025.14 vom 27. November 2025 Abschreibung zufolge Berufungsverzichts ;;Berufungsanmeldung vom 3. Dezember 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2025.14 vom 27. November 2025 Abschreibung zufolge Berufungsverzichts

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Ausstand des Staatsanwalts konnexe Verfahren formelle Verfahrenseinstellung Rückzug des Strafantrags Verwirkung des Rechtsvorschlags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO

Cited as the basis for declaring the previous judgment final due to the withdrawal of the appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for allocating costs based on the outcome of the appeal proceedings, including the withdrawal of an appeal.

Art. 90 ff. BGG

Cited as part of the legal instruction regarding the possibility of appealing to the Federal Court.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: CA.2026.4

Beschluss vom 4. Februar 2026 Berufungskammer

Besetzung Richterin Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende Richterin Andrea Blum Richter Olivier Thormann Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger, Berufungsführerin / Anklagebehörde

gegen

1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas, Berufungsgegnerin / Beschuldigte

2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Tobias Regli, Berufungsgegner / Beschuldigter

Gegenstand Berufungsanmeldung vom 3. Dezember 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2025.14 vom 27. November 2025

Abschreibung zufolge Berufungsverzichts

Die Berufungskammer erwägt:

1. Mit Urteil SK.2025.14 vom 27. November 2025 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 KMG) und der Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG) frei. Weiter stellte sie das Verfahren gegen B. betreffend den Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs.

3 KMG) ein und sprach ihn vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG) frei. Daneben regelte sie die Kostenund Entschädigungsfolgen.

2. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil meldete die Bundesanwaltschaft am 3. Dezember 2025 Berufung an (SK pag. 4.940.001 f.). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde der Bundesanwaltschaft am 28. Januar 2026 zugestellt (CAR pag.

pag. 1.100.044). Mit Eingabe vom 2. Februar 2026 erklärte die Bundesanwaltschaft, dass auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde (CAR pag. 1.300.001). Das Berufungsverfahren CA.2026.4 ist aufgrund des Verzichts auf die Einreichung einer Berufungserklärung als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Demgemäss ist festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2025.14 vom 27. November 2025 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO).

3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf ein Rechtsmittel kommt einem Rückzug gleich. Unterliegt die Bundesanwaltschaft, sind die Kosten von der Eidgenossenschaft zu tragen (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N. 3). Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 200.00 festzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Den Beschuldigten ist aus dem Berufungsverfahren kein erkennbarer Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zusteht.

Die Berufungskammer beschliesst:

1. Das Berufungsverfahren CA.2026.4 wird zufolge Verzichts auf die Einreichung einer Berufungserklärung als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2025.14 vom 27. November 2025 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 wird auf die Staatskasse genommen.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann

Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde):

− Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes − Herrn Rechtsanwalt Fatih Aslantas − Herrn Rechtsanwalt Tobias Regli − Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.