Prosecution Appeal Dismissed Due to Waiver; Partial Finality of Judgment Confirmed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate chamber separated the prosecution's appeal from the main proceedings and dismissed it due to the prosecution's waiver of appeal declaration. This action established the partial finality of the lower court's judgment regarding specific points of the verdict, meaning no further appeals could be filed on those matters. The court also determined that no party expenses would be awarded in this appellate proceeding, and the court fee would be borne by the state treasury.
Legislator-Regeste
AmtlichBerufung der Bundesanwaltschaft vom 25. April 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 Abtrennung vom Hauptverfahren / Abschreibung zufolge Berufungsverzichts / Feststellung der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ;;Berufung der Bundesanwaltschaft vom 25. April 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 Abtrennung vom Hauptverfahren / Abschreibung zufolge Berufungsverzichts / Feststellung der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ;;Berufung der Bundesanwaltschaft vom 25. April 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 Abtrennung vom Hauptverfahren / Abschreibung zufolge Berufungsverzichts / Feststellung der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ;;Berufung der Bundesanwaltschaft vom 25. April 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 Abtrennung vom Hauptverfahren / Abschreibung zufolge Berufungsverzichts / Feststellung der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for separating the appeal proceedings from the main proceedings.
Cited in relation to the finality of the judgment, indicating that no further appeals can be lodged.
Cited for establishing the legal force of parts of the lower court's judgment.
Applied to determine the cost allocation in the appeal proceedings, considering the withdrawal of appeals.
Mentioned as a charge from which defendants were acquitted by the lower court.
Mentioned as a charge of which defendants were found guilty by the lower court.
Mentioned as a charge of which defendants were found guilty by the lower court.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: CA. 2026. 1
Beschluss vom 13. Januar 2026 Berufungskammer
Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende Beatrice Kolvodouris Janett und Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger Berufungsführerin /Anklagebehörde
gegen
1. A., spanischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Yvonne Thomet Berufungsgegner / Beschuldigter
2. B., niederländischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dominique Jud Berufungsgegner / Beschuldigter
3. C., niederländischer und türkischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini Berufungsgegner / Beschuldigter
4. D., kosovarischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Berufungsgegner / Beschuldigter
5. E., albanischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Florian Kaufmann Berufungsgegner / Beschuldigter
Gegenstand Berufung der Bundesanwaltschaft vom 25. April 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025
Abtrennung vom Hauptverfahren / Abschreibung zufolge Berufungsverzichts / Feststellung der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils
Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 wurden A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Yvonne Thomet, B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dominique Jud, C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, D., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Held und E., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Florian Kaufmann zur Hauptsache vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) freigesprochen. Dagegen wurden sie, neben teilweise anderen Delikten, des Herstellens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 StGB) und des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen und bestraft. Die Strafkammer regelte im selben Urteil die Nebenfolgen des Urteils sowie die Kostenund Entschädigungsfolgen und sprach den amtlichen Verteidigern eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Untersuchungsund Gerichtsverfahren zu.
2. Gegen dieses Urteil meldeten am 25. April 2025 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) (SK pag. 20.940.001), am 2. Mai 2025 D. (SK. pag. 20.940.005) und am 5. Mai 2025 B. (SK pag. 20.940.006) Berufung an. Zudem meldeten am 28.
April 2025 Rechtsanwältin Yvonne Thomet (SK pag. 20.940.004) und am 2. Mai 2025 Rechtsanwalt Thomas Held (SK pag. 20.940.005) jeweils im eigenen Namen Berufung gegen den sie jeweils betreffenden Entschädigungsentscheid der Strafkammer an.
3. Das schriftlich begründete Urteil SK.2024.66 wurde am 16. Dezember 2025 versandt und am Folgetag von sämtlichen berufungsanmeldenden Parteien entgegengenommen (SK pag. 20.930.0127 ff.). Gleichentags wurde das Urteil der Strafkammer samt Akten der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts übermittelt (CAR pag. 1.100.0131 f.).
4. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 erklärte Rechtsanwältin Yvonne Thomet gegenüber der Strafkammer den Rückzug ihrer Berufungsanmeldung (CAR pag.
1.100.135). Mit Schreiben vom 6. Januar 2026 teilte die BA mit, in der Hauptsache auf eine Berufungserklärung zu verzichten (CAR pag. 1.100.138). B. erklärte mit Schreiben vom 7. Januar 2026 den Rückzug seiner Berufungsanmeldung (CAR pag. 1.100.145 ff.).
5. Mit Eingabe vom 6. Januar 2026 erklärte Rechtsanwalt Thomas Held für den Beschuldigten D. Berufung, wie auch in eigenem Namen gegen den ihn betreffenden Entschädigungsentscheid der Strafkammer (CAR pag. 1.100.139).
B. Erwägungen
1. Verfahrensabtrennung Die Gerichte können Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Im vorliegenden Fall hat die BA ihren ausdrücklichen Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung erklärt (vgl. E. 4). Dagegen haben Rechtsanwalt Thomas Held und D. an ihren angemeldeten Berufungen festgehalten und entsprechende Berufungserklärungen eingereicht (vgl. E. 5). Es rechtfertigt sich daher, das von der BA initiierte Berufungsverfahren vom Hauptverfahren CA.2025.39 abzutrennen, sodass ersteres zum Abschluss gebracht werden kann. Das von der BA initiierte Berufungsverfahren wird somit vom Hauptberufungsverfahren unter der Geschäftsnummer CA.2025.39 abgetrennt und unter der Geschäftsnummer CA.2026.1 weitergeführt.
2. Verzicht auf Berufungserklärung Die BA hat definitiv auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet (vgl.
E. 4), weshalb das von ihr initiierte Berufungsverfahren in diesem Sinne als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist.
3. Feststellung der Teilrechtskraft Die Berufung von Rechtsanwältin Yvonne Thomet wurde mit Urteil der Berufungskammer CA.2025.41 vom 13. Januar 2026 zufolge Verzichts auf Einreichung einer Berufungserklärung als erledigt abgeschrieben. Diejenige von B.
wurde ebenfalls mit Urteil vom 13. Januar 2026 zufolge Verzichts auf Einreichung einer Berufungserklärung als erledigt abgeschrieben (CA.2026.2). Damit haben gegen die Dispositvziffern I. (A.), II, (B.), III. (C.), V. (E.), VII.1 (A.), VII.2 (B.), VII.3 (C.), VII.5 (E.), VIII.1 (A.), VIII.2 (B.), VIII.3 (C.), VIII.5 (E.), IX.1 (A.), IX.2 (B.), IX.3 (C.) und IX.5 (E.), keine der beschwerten Parteien ein Rechtsmittel erhoben und es kann auch kein solches mehr erhoben werden (vgl. insbesondere Art. 401 StPO und BGE 140 IV 92, E. 2.4). Damit ist das Urteil der Strafkammer SK.2024.66 vom 23. April 2025 bezüglich der oben erwähnten Dispositivziffern per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 StPO).
4. Kostenund Entschädigungsfolgen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf ein Rechtsmittel kommt einem Rückzug gleich. Unterliegt die Bundesanwaltschaft, sind die Kosten von der Eidgenossenschaft zu tragen (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N. 3). Ausgangsgemäss ist die gesetzliche Minimalgebühr von Fr. 200.00 auf die Staatskasse zu nehmen. Da von keiner Partei im Rahmen dieses Verfahrens Aufwände geltend gemacht wurden und auch keine nennenswerten Aufwände entstanden sind, werden für das vorliegende Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Die Berufungskammer beschliesst:
1. Das von der Bundesanwaltschaft gegen das Urteil der Strafkammer SK.2024.66 vom 23. April 2025 initiierte Berufungsverfahren wird vom Hauptberufungsverfahren CA.2025.39 abgetrennt und fortan unter der Geschäftsnummer CA.2026.1 weitergeführt.
2. Das Berufungsverfahren CA.2026.1 wird zufolge Verzichts auf die Einreichung einer Berufungserklärung als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer SK.2024.66 vom 23. April 2025 bezüglich Dispositvziffern I. (A.), II, (B.), III. (C.), V. (E.), VII.1 (A.), VII.2 (B.), VII.3 (C.), VII.5 (E.), VIII.1 (A.), VIII.2 (B.), VIII.3 (C.), VIII.5 (E.), IX.1 (A.), IX.2 (B.), IX.3 (C.) und IX.5 (E.) per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 wird auf die Staatskasse genommen.
5. Für das vorliegende Berufungsverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Luzius Kaufmann
Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde):
− Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes − Frau Rechtsanwältin Dominique Jud − Herrn Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini − Herrn Rechtsanwalt Florian Kaufmann − Frau Rechtsanwältin Yvonne Thomet − Herrn Rechtsanwalt Thomas Held − Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 15. Januar 2026