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CA.2024.24 • BStGer CA.2024.24 KI-generiert

Withdrawal of Cost Relief Application Closes Proceedings

Geschäftsnummer CA.2024.24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed a prior decision that upheld the denial of a request for legal cost relief and imposed costs for the appeal proceedings. The party subsequently requested relief from these additional costs. After being prompted to supplement their request, the party withdrew the cost relief application. The court concluded that because the cost relief application was withdrawn, the proceedings were closed and, due to the minimal effort involved, no costs would be assessed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren CA.2024.12 Rückzug ;;Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren CA.2024.12 Rückzug ;;Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren CA.2024.12 Rückzug ;;Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren CA.2024.12 Rückzug

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens Rückzug der Zivilklage Verwirkung des Rechtsvorschlags Erlass von Verfahrenskosten Parteientschädigung Einstellung der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 386 Abs. 2 StPO

Used to acknowledge the withdrawal of the request by the applicant.

Art. 386 Abs. 3 StPO

Used to acknowledge the withdrawal of the request by the applicant.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: CA. 2024. 24

Beschluss vom 19. August 2024 Berufungskammer

Besetzung Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richter Olivier Thormann und Richterin Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner

Parteien A.

Gesuchsteller

Gegenstand Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren CA.2024.12

Rückzug

Die Berufungskammer erwägt:

1. Mit Urteil CA.2024.12 vom 26. Juni 2024 wies die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die Berufung von A. (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen den negativen Kostenerlassentscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil SK.2024.1 vom 28. Februar 2024 ab und auferlegte ihm die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00. Mit Schreiben vom 2. August 2024 ersuchte der Gesuchsteller um Erlass dieser (zusätzlichen) Verfahrenskosten von Fr. 200.00 (CAR pag. 1.100.001). Die Vorsitzende der Berufungskammer wies das Kostenerlassgesuch mit Schreiben vom 7. August 2024 zur Verbesserung resp. Ergänzung zurück und setzte dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden Begründung, andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Zudem wies sie ihn auf die grundsätzliche Kostenpflichtigkeit von Verfahren und die Rückzugsmöglichkeit hin (CAR pag. 1.100.005 f.). Mit Eingabe vom 12. August 2024 ergänzte der Gesuchsteller seine Berufungsbegründung und erklärte gleichzeitig den Rückzug seines Kostenerlassgesuchs (CAR pag. 1.300.001).

2. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 StPO). Der Rückzug ist endgültig, es sei denn die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO).

3. Da der Gesuchsteller sein Kostenerlassgesuch zurückgezogen hat, ist das eröffnete Verfahren abzuschreiben. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird aufgrund des geringfügigen Aufwands ausnahmsweise verzichtet.

Die Berufungskammer beschliesst:

1. Das Verfahren CA.2024.24 betreffend Kostenerlass in der Sache CA.2024.12 wird infolge Rückzugs des Gesuchs vom 12. August 2024 als erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Andrea Blum Nathalie Hiltbrunner

Zustellung an (Gerichtsurkunde)

- A.

Kopie an

- Bundesanwaltschaft, Herrn Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 20. August 2024