Correction of Operative Part Due to Incorrect Case Number
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate chamber corrected a prior decision, noting that the wrong case number was cited in the operative part. The court, applying procedural rules, amended the decision to reflect the correct case number, thereby establishing that the judgment of the criminal chamber of the Federal Criminal Court of December 1, 2022, with the correct case number, had become final and legally binding.
Legislator-Regeste
AmtlichBerichtigung Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.10 vom 23. Mai 2023;;Berichtigung Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.10 vom 23. Mai 2023;;Berichtigung Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.10 vom 23. Mai 2023;;Berichtigung Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.10 vom 23. Mai 2023
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited for the correction of the dispositive order.
Cited for notifying the parties of the correction.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: CA. 2023. 10
Beschluss vom 25. Mai 2023 Berufungskammer
Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Beatrice Kolvodouris Janett und Andrea Blum, Gerichtsschreiber David Mühlemann
Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Michèle Akermann,
Berufungsführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann,
Berufungsgegnerin
und
TRANSPORTDIENST LUZERNER POLIZEI HAFTLEITSTELLE, vertreten durch Adolf Achermann, Privatklägerschaft
Gegenstand Berichtigung Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.10 vom 23. Mai 2023
Die Berufungskammer erwägt:
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass im Beschluss der Berufungskammer CA.2023.10 vom 23. Mai 2023 in Dispositivziffer II. anstatt der Geschäftsnummer SK.2022.40 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 1. Dezember 2022, die falsche Geschäftsnummer SK.2022.43 genannt wird.
2. In Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO ist die Dispositivziffer II. daher von Amtes wegen zu berichtigen und die Berichtigung gemäss Art. 83 Abs. 4 StPO den Parteien zu eröffnen.
Die Berufungskammer beschliesst:
I. [unverändert]
II. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.40 per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist.
III. [unverändert]
IV. [unverändert]
V. [unverändert]
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann David Mühlemann
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft
- Frau Rechtsanwältin Michèle Akermann
- Transportdienst Luzerner Polizei
Kopie an (brevi manu):
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
- Amt für Justizvollzug (Strafund Massnahmenvollzug) des Kantons Luzern
- Amt für Migration des Kantons Luzern
- Bundesamt für Polizei (fedpol)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 25. Mai 2023