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CA.2023.10B • BStGer CA.2023.10B KI-generiert

Correction of Operative Part Due to Incorrect Case Number

Geschäftsnummer CA.2023.10B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate chamber corrected a prior decision, noting that the wrong case number was cited in the operative part. The court, applying procedural rules, amended the decision to reflect the correct case number, thereby establishing that the judgment of the criminal chamber of the Federal Criminal Court of December 1, 2022, with the correct case number, had become final and legally binding.

Legislator-Regeste

Amtlich

Berichtigung Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.10 vom 23. Mai 2023;;Berichtigung Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.10 vom 23. Mai 2023;;Berichtigung Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.10 vom 23. Mai 2023;;Berichtigung Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.10 vom 23. Mai 2023

Schlagwörter

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Urteilsdispositiv Verfahrensvorschriften Revision in Strafsachen Entschädigung für Justizirrtümer Praxisänderung Berichtigung des Kanzleifehlers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 83 Abs. 1 StPO

Cited for the correction of the dispositive order.

Art. 83 Abs. 4 StPO

Cited for notifying the parties of the correction.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: CA. 2023. 10

Beschluss vom 25. Mai 2023 Berufungskammer

Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Beatrice Kolvodouris Janett und Andrea Blum, Gerichtsschreiber David Mühlemann

Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Michèle Akermann,

Berufungsführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann,

Berufungsgegnerin

und

TRANSPORTDIENST LUZERNER POLIZEI HAFTLEITSTELLE, vertreten durch Adolf Achermann, Privatklägerschaft

Gegenstand Berichtigung Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.10 vom 23. Mai 2023

Die Berufungskammer erwägt:

1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass im Beschluss der Berufungskammer CA.2023.10 vom 23. Mai 2023 in Dispositivziffer II. anstatt der Geschäftsnummer SK.2022.40 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 1. Dezember 2022, die falsche Geschäftsnummer SK.2022.43 genannt wird.

2. In Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO ist die Dispositivziffer II. daher von Amtes wegen zu berichtigen und die Berichtigung gemäss Art. 83 Abs. 4 StPO den Parteien zu eröffnen.

Die Berufungskammer beschliesst:

I. [unverändert]

II. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.40 per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist.

III. [unverändert]

IV. [unverändert]

V. [unverändert]

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann David Mühlemann

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft

- Frau Rechtsanwältin Michèle Akermann

- Transportdienst Luzerner Polizei

Kopie an (brevi manu):

- Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

- Amt für Justizvollzug (Strafund Massnahmenvollzug) des Kantons Luzern

- Amt für Migration des Kantons Luzern

- Bundesamt für Polizei (fedpol)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Versand: 25. Mai 2023