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CA.2022.13 • BStGer CA.2022.13 KI-generiert

Private Party Withdraws Appeal After Judgment Served

Geschäftsnummer CA.2022.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A private party appealed a lower court's acquittal of a defendant charged with multiple counts of trespassing and insult. However, the appellate chamber deemed the appeal withdrawn because the private party submitted their withdrawal after the reasoned judgment had been served, which, according to established jurisprudence, constitutes a waiver of filing an appeal statement. Consequently, the appellate chamber dismissed the appeal proceedings as concluded, declared the lower court's judgment final, and ordered the private party to bear the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.52 vom 10. März 2022 Rückzug der Berufung durch die Privatklägerin ;;Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.52 vom 10. März 2022 Rückzug der Berufung durch die Privatklägerin ;;Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.52 vom 10. März 2022 Rückzug der Berufung durch die Privatklägerin ;;Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.52 vom 10. März 2022 Rückzug der Berufung durch die Privatklägerin

Schlagwörter

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Parteientschädigung Rückzugsfiktion Ausstandsbegehren Verzicht auf Entscheidbegründung Beschwerdelegitimation Entzug des Anwaltspatents

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO

This provision is used to establish that the decision of the criminal chamber has become legally binding due to the withdrawal of the appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision is applied to order the private client to bear the costs of the appeal proceedings because she withdrew the appeal.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: CA. 2022. 13

Beschluss vom 9. Juni 2022 Berufungskammer

Besetzung Richter Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende Andrea Blum und Olivier Thormann Gerichtsschreiber Sandro Clausen

Parteien B., vertreten durch Rechtsanwältin Anna Schuler- Scheurer, Berufungsführerin / Privatklägerin

sowie

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister,

Anklagebehörde

gegen

A., Berufungsgegner / Beschuldigter

Gegenstand Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.52 vom 10. März 2022

Rückzug der Berufung durch die Privatklägerin

Die Berufungskammer erwägt:

1. Am 24. November 2021 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und Beschimpfung (TPF pag. 3.100.003 ff.). Nach vom Beschuldigten dagegen erhobener Einsprache überwies die Bundesanwaltschaft das Verfahren mit dem Hinweis darauf, am Strafbefehl festzuhalten, an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (TPF pag. 3.100.001 f.). Mit Urteil vom 10. März 2022 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Beschuldigten von sämtlichen Anklagevorwürfen frei (TPF pag. 3.930.025 = CAR pag. 1.100.024). Dieses Urteil wurde dem Beschuldigten mündlich und der Bundesanwaltschaft sowie der Privatklägerin schriftlich im Dispositiv eröffnet (TPF pag. 3.720.004; TPF pag. 3.930.004 f.). Am 21. März 2022 meldete die Privatklägerin fristgemäss Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 3.940.001). Am 10. Mai 2022 wurde der Privatklägerin das schriftlich begründete Urteil zugestellt (CAR pag. 1.100.027).

2. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 und damit innert Frist zur Einreichung der Berufungserklärung erklärte die Privatklägerin, dass die Berufung zurückgezogen werde (CAR pag. 1.300.001 f.). Gemäss der Rechtsprechung der Berufungskammer kann die Berufungsanmeldung nur zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer liegt und das begründete Urteil noch nicht zugestellt worden ist. Danach eingehende «Rückzugserklärungen» sind als Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung auszulegen und entgegenzunehmen (TPF 2020 55 S. 57; Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.13 vom 11. November 2021 E. I./4). In diesem Sinne ist das Berufungsverfahren als durch Verzicht der Privatklägerin auf die Einreichung einer Berufungserklärung erledigt abzuschreiben. Demzufolge ist festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.52 vom 10. März 2022 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Erläuterungen betr. die Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 30. Mai 2022, wonach keine Anschlussberufung erhoben werde (CAR pag. 2.101.001), erübrigen sich.

3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entgegen der von der Privatklägerin vertretenen Auffassung (CAR pag. 1.300.001) hat sie auch beim vorliegenden Verfahrensausgang als unterliegende Partei zu gelten. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO von der Privatklägerin zu tragen. Dem Beschuldigten ist im Berufungsverfahren kein erkennbarer Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.

Die Berufungskammer beschliesst:

I. Das Berufungsverfahren wird als durch Verzicht der Privatklägerin auf Einreichung einer Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

II. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.52 vom 10. März 2022 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00 werden der Privatklägerin auferlegt.

IV. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Brigitte Stump Wendt Sandro Clausen

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft, Herr Werner Pfister, Staatsanwalt des Bundes

- Frau Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer

- Herrn A.

Kopie an (brevi manu):

- Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung -

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni

2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 13. Juni 2022