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BV.2024.6 • BStGer BV.2024.6 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Legal Standing of Representative

Geschäftsnummer BV.2024.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal because the representative lacked legal standing to represent the appellant. The appellant had been undergoing administrative penalty proceedings for importing undeclared meat products and had requested access to the case files. After a partial denial of their request by the customs authority and a subsequent appeal to the court, the appellant's representative, who was not a registered lawyer, was repeatedly asked to provide valid authorization and ensure the appeal was properly signed. Despite extensions, the representative failed to submit a legally valid appeal signed by the appellant, leading the court to conclude that the representative did not meet the requirements for legal representation in this appellate procedure. Consequently, the appeal was not considered, and the costs were imposed on the representative.

Legislator-Regeste

Amtlich

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV);;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV);;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV);;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation gesetzliche Vertretung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Ausdehnung des Verfahrens Rückzug des Rechtsbegehrens fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 385 Abs. 2 StPO

Cited to threaten non-admission of the appeal if the power of attorney was not submitted within the set deadline.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Cited analogously for imposing court costs on the unauthorized representative (B.) due to the outcome of the proceedings.

Art. 5 BStKR

Cited for setting the court fee.

Art. 8 Abs. 1 BStKR

Cited for imposing the court fee on B.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BV.2024.6 Nebenv erfahren: BP.2024.47

Beschluss vom 29. Mai 2024 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien A., vertreten durch B.,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT,

Beschwerdegegner

Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») gegen

A. seit 6. Juni 2022 unter der Geschäftsnummer 71-2022.17315/0001 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen nicht angemeldeter Einfuhr von 5,8 kg Fleischwaren aus einem Drittstaat führt (act. 1.1, S. 1 f.);

- lic. iur. B. im Namen von A. am 29. Juni 2023 beim BAZG um Akteneinsicht sowie um Gewährung der Akteneinsicht an A. in elektronischer Form oder durch Zustellung von Kopien der gesamten Akten ersuchte (act. 1.1, S. 2);

- das BAZG das Akteneinsichtsgesuch mit Verfügung vom 10. April 2024 teilweise guthiess und B. eine Frist einräumte, um die Art und Weise der Akteneinsicht mitzuteilen; das BAZG das Gesuch in Bezug auf die Akteneinsichtnahme durch Zustellung von Akten in Kopie, im Original oder in elektronischer Form ins Ausland abwies (act. 1.1, S. 2);

- der Vizedirektor des BAZG die dagegen von B. im Namen von A. erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. April 2024 abwies (act. 1.1, S. 2);

- dagegen B. im Namen von A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 2. Mai 2024 Beschwerde erhob; B. in Bezug auf seine Bevollmächtigung ausführte, die Beschwerde in gewillkürter, nicht berufsmässiger Vertretung von A. zu erheben (act. 1);

- die Beschwerdekammer B. mit Schreiben vom 6. Mai 2024 aufforderte, dem Gericht bis zum 17. Mai 2024 eine aktuelle, datierte und unterzeichnete Vollmacht nachzureichen; zugleich unter Hinweis auf Art. 385 Abs. 2 StPO i.V.m.

Art. 82 VStrR androhte, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn diese nicht innert der gesetzten Frist eingeht (act. 2);

- B. dem Gericht mit Schreiben vom 10. Mai 2024 eine Kopie der am 9. Mai 2024 unterzeichneten Vollmacht einreichte, mit welcher A. B. zur gewillkürten, nicht berufsmässigen Vertretung bevollmächtigte (act. 3);

- das Gericht A. mit Schreiben vom 16. Mai 2024 darauf hinwies, dass B. nicht berechtigt sei, sie im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten und ihr bis zum 27. Mai 2024 Frist ansetzte, die Beschwerde vom 2. Mai 2024 nachzubessern und mit rechtsgültiger Unterschrift einzureichen; die Aufforderung unter Androhung eines Nichteintretensentscheids erfolgte und an die Adresse von B. im Sinne eines Zustelldomizils versendet wurde (act. 4);

- B. dem Gericht mit Schreiben vom 27. Mai 2024 die von A. eigenhändig unterzeichnete Beschwerde in eingescannter Form einreichte und ausführte, dass A. das Original von Brasilien per Post versenden werde; da notorisch sei, dass internationale Sendungen von Brasilien in die Schweiz viel Zeit benötigen, B. das Gericht um eine Fristerstreckung von mindestens 20 Tagen ersuchte, um dem Gericht das Original der unterzeichneten Beschwerde einzureichen (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und dem VStrR erfolgen; die verfolgende und urteilende Behörde das BAZG ist (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG);

- die Bestimmungen der StPO insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar sind, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt; soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar sind (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249;

Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1;

1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1);

- gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG); die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR); zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR);

- die beschuldigte Person sich in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen kann (Art. 32 Abs. 1 VStrR); für die Verteidigung von beschuldigten Personen in Verwaltungsstrafverfahren ein Anwaltsmonopol i.S.v. Art. 127 Abs. 5 StPO nur für die berufsmässige Verteidigung gilt (vgl. Art. 32 Abs. 2 VStrR; JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 32 VStrR N. 12);

- Art. 32 VStrR aufgrund der Gesetzessystematik nicht für das Gerichtsbzw.

Beschwerdeverfahren gilt (JEKER, a.a.O., Art. 32 VStrR N. 12 m.H.); eine

beschuldigte Person sich im Beschwerdeverfahren daher nur durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen kann, der die Voraussetzungen von Art. 127 Abs. 5 StPO erfüllt;

- unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren die Verteidigung einer beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 StPO);

- B. in keinem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (vgl. Art. 4 BGFA);

- § 11 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. November 2003 (AnwG/ZH; LS 215.1) für Übertretungsstrafverfahren zwar eine Ausnahme vom Anwaltsmonopol i.S.v. Art. 127 Abs. 5 Satz 2 StPO kennt (s.a.

BGE 147 IV 379 E. 1.6.3), diese jedoch lediglich die Berufsausübung im Kanton Zürich regelt (§ 1 AnwG/ZH) und folglich vorliegend nicht zur Anwendung gelangt;

- nach dem Gesagten B. die Anforderungen von Art. 127 Abs. 5 StPO nicht erfüllt, weshalb er nicht berechtigt ist, die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren zu vertreten; damit auch das von ihm eingereichte Fristerstreckungsgesuch vom 27. Mai 2024 unbeachtlich bleibt;

- da innert angesetzter Frist keine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde einging, auf die Beschwerde vom 2. Mai 2024 nicht einzutreten ist;

- die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem (vollmachtlosen) B. aufzuerlegen sind (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3);

- sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und – verbeiständung bei diesem Ergebnis als gegenstandslos erweist;

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen und B. aufzuerlegen ist (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird B. auferlegt.

Bellinzona, 29. Mai 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- B.

- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).