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BV.2023.32 • BStGer BV.2023.32 KI-generiert

Untimely Appeal of House Search Dismissed

Geschäftsnummer BV.2023.32
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a complaint regarding a house search because it was filed late. The search occurred on September 20th, and while the three-day deadline to appeal would have ended on September 25th, the complaint was not submitted to the postal service until September 26th. Therefore, the court found the appeal to be untimely and did not proceed to examine its merits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR);;Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR);;Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR);;Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR)

Schlagwörter

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Hausdurchsuchung verspätete Eingabe Durchsuchung verspätetes Fristerstreckungsgesuch verspätete Einwendungen Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 3 VStrR

Cited as the basis for the deadline for filing the appeal, which was missed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited analogously for imposing court costs on the appellants due to the outcome of the proceedings.

Art. 5

Cited for setting the court fee.

Art. 8 Abs. 1 BStKR

Cited for setting the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BV.2023.32-33

Beschluss vom 4. Oktober 2023 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien 1. A.,

2. B.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR KOMMUNIKATION BAKOM,

Beschwerdegegner

Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Serafe AG (Schweizerische Erhebungsstelle für die Radiound Fernsehabgabe) das Gesuch von A. um Befreiung von der Abgabepflicht für die Radiound Fernsehabgabe nach Art. 109c des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) bzw. Art. 94 der Radiound Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) am 16. Juni 2023 guthiess und ihn bis zum 31. Dezember 2023 von der Haushaltsabgabe befreite (act. 2.2);

- am 12. Juli 2023 die Untersuchende Beamtin des Bundesamtes für Kommunikation (nachfolgend «BAKOM») gestützt auf Art. 109c Abs. 3 RTVG im Haushalt von A. eine Kontrolle vorzunehmen beabsichtigte; sie bei ihm klingelte und sich nach Aktivierung der Gegensprechanlage vorstellte, worauf der Bewohner die Verbindung zur Gegensprechanlage zweimal unterbrach und diese nach dem dritten Klingeln nicht mehr aktivierte, weshalb die Kontrolle nicht stattfinden konnte (act. 2.3);

- das BAKOM am 13. Juli und 2. August 2023 bei Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen Abklärungen betreffend auf A. und im gleichen Haushalt wohnende B. lautende Abonnemente für Internet, TV oder Smartphone vornahm; dem BAKOM mitgeteilt wurde, dass auf A. resp. B. zwei Prepaid Nummern sowie das Abonnement «C.» lauten (act. 2.3, 2.4);

- die Serafe AG dem BAKOM am 2. August 2023 bestätigte, dass für den Haushalt von A. keine Anmeldung von Empfangsgeräten vorliegt (act. 2.6);

- das BAKOM gegen A. am 10. August 2023 wegen des Verdachts der Widerhandlung im Sinne des Art. 109c Abs. 5 RTVG eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung eröffnete (act. 2.7);

- gestützt auf den Durchsuchungsbefehl vom 11. September 2023 des Direktors des BAKOM zwei Untersuchende Beamtinnen zusammen mit vier Polizeibeamten der Stadtpolizei Zürich am 20. September 2023 in Gegenwart von A. und B. in deren Wohnung eine Hausdurchsuchung vornahmen, anlässlich welcher mehrere elektronische Geräte mit Internetzugang festgestellt wurden (act. 2.9);

- A. und B. hiergegen mit Eingabe vom 26. September 2023 (Postaufgabe am

26. September 2023) beim BAKOM Beschwerde wegen der Durchsuchung erhoben und diverse Feststellungsanträge stellten (act. 1);

- die Vizedirektorin des BAKOM die Beschwerde am 2. Oktober 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies; sie in ihrer dazugehörigen Stellungnahme beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (act. 2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);

- sich die Fristen im gerichtlichen Verfahren nach der StPO richten (Art. 31 Abs. 2 VStrR); das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer als gerichtliches Verfahren zu betrachten ist (TPF 2011 163 E. 1.3; vgl. zu Art.

31 Abs. 2 VStrR in seiner bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung TPF 2008 167 E. 1.3.2. sowie u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.14 vom 30. Januar 2009 E. 1.3, und zur analogen Situation der Anklagekammer des Bundesgerichts als früher zuständige Beschwerdeinstanz HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 89 mit Hinweis auf BGE 107 IV

72 E. 2 S. 74);

- Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);

- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO), wobei gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 89 Abs. 1 StPO);

- es bei der Beschwerdefrist nach Art. 28 Abs. 3 VStrR um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist handelt;

- die dreitägige Beschwerdefrist im vorliegenden Fall am Tag nach der Hausdurchsuchung, welcher die Beschwerdeführer persönlich beiwohnten, zu laufen begann und somit am 23. September 2023 (Samstag) resp. am nächstfolgenden Werktag, d.h. am 25. September 2023 (Montag), endete;

- die Beschwerdeschrift zu Handen des Beschwerdegegners erst am 26. September 2023, mithin einen Tag nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben wurde;

- sich die Beschwerde somit als verspätet erweist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ergebnis nicht zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde aus weiteren Gründen nicht einzutreten wäre;

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

Bellinzona, 5. Oktober 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- B.

- Bundesamt für Kommunikation BAKOM

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).