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BV.2022.7 • BStGer BV.2022.7 KI-generiert

Federal Criminal Court Dismisses Seizure Appeal After Withdrawal

Geschäftsnummer BV.2022.7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Criminal Court dismissed an appeal as settled after the appellant withdrew their complaint regarding the seizure of funds. The initial seizure was initiated by the Federal Office of Public Health as part of an administrative penalty procedure for suspected fraud. The court reasoned that the withdrawal of the appeal terminates the legal proceedings, making the case settled. Consequently, the court imposed a minimal court fee on the appellant, exercising its discretion in cases of withdrawal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Rückzug der Beschwerde;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Rückzug der Beschwerde;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Rückzug der Beschwerde;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Rückzug der Beschwerde

Schlagwörter

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Rückzug des Strafantrags Pfändung von Guthaben Verwaltungskosten strafrechtliche Sanktion Reihenfolge der Pfändung formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied analogously to determine that the court costs should generally be borne by the appellant, following the principle of success.

Art. 66 Abs. 2 BGG

This provision was applied analogously to allow the court to waive the court costs entirely or partially in cases where the appeal is withdrawn.

Art. 25 Abs. 4 VStrR

This provision, in conjunction with provisions of the BGG, governs the distribution of court costs in administrative penal law appeal proceedings.

Art. 73 StBOG

This provision, in conjunction with other regulations, is relevant for the determination of court fees in the proceedings.

Art. 8 Abs. 1 BStKR

This provision sets the range for fees in appeal proceedings and was used to determine the minimum fee in this case.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BV.2022.7

Beschluss vom 2. März 2022 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien A., Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR GESUNDHEIT BAG, Beschwerdegegner

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Rückzug der Beschwerde

Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:

- das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend «BAG») unter anderem gegen

B. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Leistungsbetrug nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), evtl. Erschleichung eines Vorteils nach Art. 38 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) führt;

- das BAG mit Verfügung vom 7. Februar 2022 das Guthaben auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank C., lautend auf B. und/oder A. beschlagnahmte (act. 1.2);

- A. dagegen bei der Direktorin des BAG am 14. Februar 2022 Beschwerde erhob und um Beschränkung des beschlagnahmten Betrags auf maximal Fr. 16'534.78 ersuchte (act. 1);

- die Direktorin des BAG die Beschwerde samt ihrer Stellungahme am

18. Februar 2022 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und sie um kostenfällige Abweisung der Beschwerde ersucht (act. 2);

- das Gericht A. mit Schreiben vom 22. Februar 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufforderte (act. 5);

- A. dem Gericht mit Schreiben vom 1. März 2022 mitteilte, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe (act. 6);

- für Leistungsbetrug das VStrR Anwendung findet (Art. 37 SuG) und vom zuständigen Bundesamt verfolgt und beurteilt, das die Subvention bzw. Vorteile gewährte (Art. 39 Abs. 1 SuG);

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71);

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2022 die Beschwerde zurückzog (act. 6);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.9 vom 8. Mai 2015);

- sich die Verteilung der Gerichtskosten in verwaltungsstrafrechtlichen Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht richtet (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.

Art. 66 ff. BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3);

- die Verteilung der Gerichtskosten in der Regel nach dem Erfolgsprinzip, d.h.

nach Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien erfolgt (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; GEISER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 66 BGG N. 16);

- die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog;

TPF 2011 25 E. 3);

- bei Erledigung zufolge Rückzugs der Beschwerde auf die Erhebung der Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wobei dem Gericht grosses Ermessen zukommt (Art. 66 Abs. 2 BGG analog; GEISER, a.a.O., Art. 66 BGG N. 20);

- die Gebühren im Beschwerdeverfahren bei Fr. 200 bis Fr. 50'000 liegen (Art. 8 Abs. 1 BStKR);

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren angesichts des bisher angefallenen Aufwandes auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 2. März 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesamt für Gesundheit BAG

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).