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BV.2022.6 • BStGer BV.2022.6 KI-generiert

Federal Court Dismisses Gaming Commission Seizure Appeal

Geschäftsnummer BV.2022.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Criminal Court dismissed a complaint against the seizure of at least CHF 5,000 and two mobile phones, as well as a house search conducted by the Federal Gaming Commission. The court found that the complaint lacked the necessary legal grounds and specific requests required by law for appeals against investigative measures. Therefore, the court did not proceed with the case and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR);;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR);;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR);;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR)

Schlagwörter

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Strafanzeige Pfändung von Guthaben Einstellung des Betrugsverfahrens Verpflichtung zur Geldzahlung Geltendmachung von Betreibungskosten Umwandlung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 3 VStrR

The provision is cited in the dispositive as the basis for not entering into the appeal due to formal deficiencies.

Art. 25 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog

This provision is cited in the dispositive to impose court costs on the appellant.

Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)

This provision is cited in the dispositive for determining the amount of the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BV.2022.6

Beschluss vom 9. Februar 2022 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A.,

Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen

A. wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) ein Strafverfahren führt (vgl. act. 2.2);

- die ESBK am 26. Januar 2022 Bargeld in der Höhe von mindestens CHF 5'000.-- sowie zwei Mobiltelefone beschlagnahmte, die sie anlässlich der gleichentags durchgeführten Durchsuchung der Wohnung von A. in Z.

sichergestellt hatte (act. 2.3);

- sich A. mit Schreiben vom 29. Januar 2022 an das Sekretariat der ESBK wandte und darin festhielt, dass in ihrer Wohnung keine Spielbankenspiele organisiert würden (act. 1);

- der Stv. Direktor des Sekretariates der ESBK die Eingabe von A. samt seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2); diese zusammen mit dem heutigen Beschluss A. zur Kenntnis zugestellt wird.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- bei Verfolgung von Widerhandlungen gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR;

SR 313.0) zur Anwendung gelangt (Art. 134 Abs. 1 BGS);

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG); die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);

- die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. Januar 2022 lediglich ausführt, dass sie nicht mit B. zusammenarbeite, keine Spiele organisiere und in ihrer Wohnung keine Spielbankenspiele organisiert würden; B. lediglich ein guter Freund sei, mit dem sie auf der Plattform Online Casino spiele (act. 1);

- die Eingabe vom 29. Januar 2022 weder eine eigentliche Begründung noch Rechtsbegehren i.S.v. Art. 28 Abs. 3 VStrR enthält und damit die Beschwerdeführerin auch nicht zum Ausdruck bringt, in welchem Sinne sie eine Amtshandlung geändert haben möchte;

- das VStrR für Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen (Art. 26 ff.

VStrR) keine Möglichkeit der Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde – anders als zum Beispiel bei der Einsprache gegen den Strafbescheid (Art. 64 ff. VStrR; v.a. Art. 68 Abs. 3 VStrR) – vorsieht (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2017.45 vom 7. November 2017 und BV.2017.43 vom 26. Oktober 2017, je mit weiteren Hinweisen);

- auf die vorliegende Beschwerde daher nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog;

TPF 2011 25 E. 3);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 9. Februar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).