Appeal Dismissed for Improper Filing with Tax Authority
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal filed by an individual against a tax authority's decision to suspend the processing of their compensation claim related to a prior investigation. The court found that the appeal was improperly filed with the criminal court instead of the tax authority's director, as required by law for such administrative actions. Consequently, the appeal was transferred to the director of the tax authority for proper handling, and the individual was ordered to pay court costs due to their failure to file the appeal with the correct authority.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 14 VStrR, Art. 96 Abs. 4 lit. b MWSTG, Art. 98 lit. e MWSTG, Art. 100 VStrR, Art. 103 Abs. 1 MWSTG, Art. 103 Abs. 2 MWSTG; Appeal Dismissed for Improper Filing with Tax Authority: The court found that the appeal was improperly filed with the criminal court instead of the tax authority's director, as required by law for such administrative actions. Consequently, the appeal was transferred to the director of the tax authority for proper handling, and the individual was ordered to pay court costs due to their failure to file the appeal with the correct authority.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to establish the initial procedural requirement for appealing administrative actions.
Used to establish the appellate path to the Federal Criminal Court.
Used to transfer the appeal to the correct authority due to lack of jurisdiction.
Used to impose court costs on the appellant.
Used to determine the amount of the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BV. 2019.31
Beschluss vom 16. September 2019 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») am 23. August 2013 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Leistungsbetrug nach Art. 14 VStrR, eventuell Steuerhinterziehung nach Art. 96 Abs. 4 lit. b MWSTG sowie unvollständiger bzw. nicht ordnungsgemässer Buchführung nach Art. 98 lit. e MWSTG eröffnete (act. 2.11.1);
- die ESTV am 30. April 2015 das Verfahren wegen Leistungsbetrug und Steuerhinterziehung einstellte und gleichzeitig verfügte, dass die Kosten des eingestellten Verfahrens im (noch laufenden) Verfahren gegen A. wegen unvollständiger bzw. nicht ordnungsgemässer Buchführung liquidiert werden (act. 2.11.2);
- die ESTV am 26. August 2015 im Verfahren wegen unvollständiger bzw.
nicht ordnungsgemässer Buchführung einen Strafbescheid erliess;
- A. mit Eingabe vom 18. September 2015 bei der ESTV Einsprache gegen den Strafbescheid erhob und beantragte, die Einsprache sei als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu behandeln; er zudem gestützt auf Art. 100 VStrR im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahren einen Entschädigungsanspruch geltend machte (act. 2.2);
- die ESTV mit Verfügung vom 8. Januar 2016 den Antrag auf Behandlung der Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht abwies, sie das Verfahren wegen Verfahrenspflichtverletzung sistierte bis zum Abschluss der Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Organe der B. AG wegen des Verdachts des Abgabebetrugs und der Steuerhinterziehung und schliesslich auch die Behandlung des Entschädigungsgesuches bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Verfahren gegen A. wegen Verfahrenspflichtverletzung sistierte (act. 2.3);
- mit Schreiben vom 13. Juli 2017 A. bei der ESTV beantragte, das Verfahren wegen Verfahrenspflichtverletzung sei infolge Verjährung einzustellen und es sei über sein Entschädigungsbegehren vom 18. September 2015 zu entscheiden (vgl. act. 2.11.6 S. 5);
- die ESTV am 14. August 2017 die Aufrechterhaltung der Sistierung der Behandlung des Entschädigungsgesuches vom 18. September 2015 verfügte und mit Bezug auf die geltend gemachte Verjährung der Verfahrenspflichtverletzung festhielt, diese sei im Rahmen einer Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung geltend zu machen (act. 2.11.6; insbes. S. 5);
- A. mit einer «Beschwerde wegen Rechtsverzögerung» vom 19. August 2019 an die ESTV gelangte und beantragte, es sei über sein Entschädigungsbegehren vom 18. September 2015 bis zum 30. August 2019 zu entscheiden, andernfalls sei eine «rekursfähige» Verfügung zu erlassen (act. 2.11.5);
- die ESTV darauf nicht reagierte, weshalb A. mit Eingabe vom 2. September 2019 bei der ESTV zuhanden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, eventuell Rechtsverzögerung erhob und beantragte, es sei festzustellen, dass die ESTV ihm das Recht auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 100 VStrR verweigere, eventuell die speditive Rechtsanwendung verzögere; die ESTV sei anzuweisen, das Entschädigungsgesuch von A. vom 18. September 2015 bis spätestens 20 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden beantragten Urteils zu entscheiden (vgl. separates Verfahren BV.2019.30 act. 1);
- die ESTV am 2. September 2019 eine weitere prozessleitende Verfügung erliess, mit der sie an der Sistierung der Behandlung des Entschädigungsgesuchs vom 18. September 2015 festhielt (act. 2.10);
- dagegen A. mit Eingabe vom 4. September 2019 wiederum bei der ESTV zuhanden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und mit Bezug auf die Rechtsbegehren auf seine Beschwerde vom
2. September 2019 verwies (act. 1);
- die ESTV die Beschwerden von A. vom 2. und 4. September 2019 am
6. September 2019 mit einer Stellungnahme an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2 und BV.2019.30 act. 2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden (Art. 103 Abs. 1 MWSTG) und die Strafverfolgung bei der Inlandsteuer hierbei der ESTV obliegt (Art. 103 Abs. 2 MWSTG);
- darüber hinaus die Bestimmungen der StPO per analogiam auch im Verwaltungsstrafverfahren angewendet werden (vgl. auch Art. 82 VStrR);
- gegen Amtshandlungen sowie Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden
kann, soweit sich diese nicht gegen Zwangsmassnahmen richtet (Art. 27 Abs. 1 VStrR);
- gegen den Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 27 Abs. 3 VStrR);
- die vorliegende Beschwerde vom 4. September 2019 sich gegen die Verfügung des untersuchenden Beamten vom 2. September 2019 richtet;
- entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 2. September 2019 die Beschwerde gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VStrR – wie bereits ausgeführt – nicht an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, sondern zunächst an den Direktor der ESTV zu richten gewesen wäre;
- die Vernehmlassung der ESTV vom 6. September 2019 dieses Erfordernis nicht ersetzt;
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mithin für die Beurteilung der Beschwerde vom 4. September 2019 nicht zuständig ist;
- gestützt auf Art. 28 Abs. 4 VStrR die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Direktor der ESTV zu überweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Abs. 5 BGG analog), da es von ihm, der als Rechtsanwalt tätig ist, grundsätzlich zu erwarten gewesen wäre, dass er die Beschwerde – trotz der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung – bei der zuständigen Behörde erhebt;
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs.1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird an den Direktor der ESTV zur Behandlung überwiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. September 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Direktor (unter Beilage der Beschwerde vom 4. September 2019 mitsamt Beilage)
Kopie an
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel geben.