Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BV.2018.28 • BStGer BV.2018.28 KI-generiert

Appeal Dismissed: Stay of Administrative Penalty Proceedings Denied

Geschäftsnummer BV.2018.28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed the dismissal of their request to stay administrative penalty proceedings, arguing that they could not respond to accusations until a related document seizure case was resolved. The court denied the request for a stay and dismissed the appeal, holding that a party's right to respond is met by notification of the opposing party's submission, and a failure to respond promptly constitutes a waiver of that right; furthermore, a decision denying a stay does not cause immediate harm to the party, and a stay is discretionary, not a right.

Legislator-Regeste

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Art. 388 StPO, Art. 37 GwG, Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG, Art. 50 Abs. 1 FINMAG, Art. 82 VStrR, Art. 6 EMRK; Appeal Dismissed: Stay of Administrative Penalty Proceedings Denied: The court denied the request for a stay and dismissed the appeal, holding that a party's right to respond is met by notification of the opposing party's submission, and a failure to respond promptly constitutes a waiver of that right; furthermore, a decision denying a stay does not cause immediate harm to the party, and a stay is discretionary, not a right.

Schlagwörter

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Sistierung des Verfahrens administrative Entlassung strafrechtliche Sanktion Rechtsverzicht Schriftstückbeschlagnahme Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 1 VStrR

Used to determine that the appellant lacked a legally protected interest to appeal, leading to the appeal being declared inadmissible.

Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR

Cited as the basis for appealing administrative decisions to the Federal Criminal Court.

Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG

Cited analogously for imposing court costs on the appellant.

Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR

Cited for determining the court fee.

Art. 73 StBOG

Cited for determining the court fee.

Art. 25 Abs. 4 VStrR

Cited for imposing court costs and determining the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BV.2018.28 Nebenv erfahren: BP.2018.65

Beschluss vom 8. November 2018 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, Beschwerdegegner

Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR);

vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend „EFD“) am

22. Juni 2016 gegen die verantwortlichen Personen der Bank B. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG eröffnete;

- das EFD mit Schreiben vom 31. Mai 2018 A. die Eröffnung des obgenannten Verwaltungsstrafverfahrens mitteilte (act. 1.3);

- A. mit Schreiben vom 12. September 2018 an das EFD die Sistierung der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung beantragte, da sich mit Blick auf ein hängiges Entsiegelungsverfahren noch nicht alle Dokumente in den Akten befänden, auf welches sich die Verfahrenseröffnung stütze; eine Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen deshalb gegenwärtig nicht möglich sei (act. 1.8);

- der untersuchende Beamte das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom

24. September 2018 abwies (act. 1.9);

- A. dagegen beim Rechtsdienst des EFD mit Eingabe vom 28. September 2018 Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung vom 24. September 2018 beantragte; er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte (act. 1.10);

- der Leiter des Rechtsdienstes des EFD mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abwies und mit Beschwerdeentscheid vom 3. Oktober 2018 auf die Beschwerde vom 28. September 2018 nicht eintrat (act. 1.1);

- A. gegen die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung mit Beschwerde vom 4. Oktober 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (separates Verfahren BV.2018.27);

- A. ebenso gegen den Nichteintretensentscheid vom 3. Oktober 2018 mit Beschwerde vom 11. Oktober 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und im Hauptpunkt die Aufhebung des Nichteintretensentscheides vom 1. Oktober 2018 und die Sistierung des vorinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens bis zum endgültigen Entscheid im obgenannten Entsiegelungsverfahren beantragt; er im Sinne eines vorsorglichen Rechtsschutzes die provisorische Sistierung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt bis über die vorliegende Beschwerde entschieden sei (act. 1);

- das EFD mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde sowie die Abweisung des Antrags auf vorsorgliche Sistierung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt (act. 5), was A. am 25. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 6);

- A. mit Eingabe vom 7. November 2018 bei der Beschwerdekammer um Einsicht in die Akten des EFD und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ersuchte (act. 7).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) sich das Verfahren bei Verdacht von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des VStrR richtet, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen; verfolgende und urteilende Behörde das EFD ist (2. Satz Art. 50 Abs. 1 FINMAG);

- darüber hinaus die Bestimmungen der StPO per analogiam auch im Verwaltungsstrafverfahren angewendet werden (vgl. auch Art. 82 VStrR);

- die Parteien gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 EMRK ein unbedingtes Replikrecht, d.h. einen unbedingten Anspruch darauf haben, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, falls sie dies wünschen (BGE 138 I 154 E. 2.3.3);

- es zur Wahrung des unbedingten Replikrechts grundsätzlich genügt, den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zuzustellen; diese damit die Möglichkeit erhalten, allfällige Einwendungen zu erheben;

- die Einwendungen allerdings umgehend erhoben werden müssen, ansonsten angenommen wird, die Parteien verzichteten auf weitere Eingaben (BGE 138 III 252 E. 2.2; 133 I 98 E. 2.2);

- die Beschwerdekammer einen zweiten Schriftenwechsel nur anordnet, wenn das Verfahren noch nicht spruchreif ist (vgl. auch Art. 390 Abs. 3 StPO);

- die Beschwerdekammer das vorliegende Verfahren nach Durchführung des einfachen Schriftenwechsels als spruchreif erachtete, weshalb die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners dem Beschwerdeführer zur

Kenntnis zugestellt worden ist, ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden ist;

- dass es dem Beschwerdeführer jedoch frei gestanden wäre, unverzüglich seine Einwendungen geltend zu machen;

- der Beschwerdeführer jedoch erst gut zehn Tage nach Erhalt der Beschwerdeantwort um Akteneinsicht und um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersuchte;

- der Beschwerdeführer damit sein Replikrecht nicht umgehend geltend gemacht hat; das lange Zuwarten vielmehr als trölerisch zu qualifizieren ist und keinen Rechtsschutz verdient;

- die Beschwerdekammer – wie gesagt – das vorliegende Verfahren als spruchreif erachtet; ein weiterer Schriftenwechsel nicht durchgeführt und dem Beschwerdeführer daher eine Frist zur Stellungnahme nicht angesetzt wird;

- gegen den Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR);

- zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR);

- sich weder im VStrR noch in der StPO eine Bestimmung findet, die sich zur Anfechtbarkeit eines das Begehren um Sistierung der Untersuchung abweisenden Entscheides äussert;

- gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Ablehnung einer Sistierung den Parteien kein aktueller und konkreter Nachteil entsteht; diese somit nicht unmittelbar in ihren Rechten berührt werden, zumal der Untersuchungsbeamte jederzeit auf seinen abweisenden Entscheid zurückkommen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_669/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.3);

- die Sistierung darüber hinaus fakultativer Natur ist; ein Anspruch auf Sistierung der Untersuchung daher nicht besteht (OMLIN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 314 StPO);

- es somit vorliegend am schutzwürdigen Interesse zur Beschwerdeerhebung fehlt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- damit das Gesuch um provisorische Sistierung des Verwaltungsstrafverfahrens gegenstandslos wird;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG analog);

- die reduzierte Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.--;

- die Bundesstrafgerichtskasse demnach anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Der Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- verrechnet.

5. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 8. November 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andrea Taormina

- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.