Company v. Inspectorate: Untimely Appeal of Compensation Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn electrical inspectorate investigated a company for potential violations of electrical legislation. The inspectorate later discontinued the proceedings and denied the company's request for compensation. The company appealed this decision, arguing it was entitled to compensation. The court dismissed the appeal as untimely, finding that the company had miscalculated the appeal deadline by incorrectly assuming that court holidays applied to this judicial proceeding, and therefore, the company was responsible for the court costs.
Legislator-Regeste
AmtlichEntschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR).;;Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR).;;Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR).;;Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to establish the competence of the Beschwerdekammer for decisions regarding compensation claims in administrative penalty proceedings and to determine the appeal period.
Cited analogously with Art. 25 Abs. 4 VStrR for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Cited with Art. 25 Abs. 4 VStrR and further provisions for setting the court costs.
Cited with Art. 25 Abs. 4 VStrR and further provisions for setting the court costs.
Cited with Art. 25 Abs. 4 VStrR and further provisions for setting the court costs.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BV.2018.1
Beschluss vom 11. Januar 2018 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andrej Bolliger,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHES STARKSTROMINSPEKTO- RAT ESTI, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Eidgenössische Starkstrominspektorat (nachfolgend „ESTI“) mit Datum vom 14. Oktober 2016 gestützt auf Art. 42 lit. a der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV;
SR 734.27) i.V.m. Art. 55 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwachund Starkstromanlagen (EleG;
SR 734.0) der A. AG mitteile, in ihrem Umfeld eine mögliche Widerhandlung gegen die Elektrizitätsgesetzgebung abzuklären und entsprechende Untersuchungshandlungen, nämlich die Befragung des Verwaltungsrates der
A. AG, durchzuführen (act. 1.4);
- das ESTI in der Folge mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 das Verfahren gegen die A. AG einstellte (act. 1.11);
- die A. AG mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 an das ESTI gelangte und unter anderem die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragte (act. 1.12);
- dieses Begehren die ESTI mit Verfügung vom 20. November 2017 abwies (Dispositiv-Ziffer 2; act. 1.2);
- dagegen die A. AG mit Beschwerde vom 8. Januar 2018 an die Beschwerdekammer des Bundestrafgerichts gelangte und im Hauptpunkt beantragte, Ziffer 2 der Verfügung vom 20. November 2017 sei aufzuheben, und es sei der A. AG für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘935.10 auszurichten;
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- bei Widerhandlungen gegen das EleG das VStrR Anwendung findet (Art. 57 Abs. 1 EleG);
- das ESTI gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der „Verordnung des UVEK über die Übertragung von Untersuchungskompetenzen in Verwaltungsstrafverfahren an das Eidgenössische Starkstrominspektorat“ bei Widerhandlungen gegen die Art. 55 und 56 EleG aus eigenem Antrieb oder auf Anzeige hin ermittelt;
es dazu erste Untersuchungshandlungen vornimmt, und insbesondere Befragungen durchführen und Auskünfte bei Behörden einholen kann;
- Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Frage der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren ist;
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Verwaltung betreffend Entschädigungsbegehren zuständig ist (Art. 100 Abs. 4 VStrR) und nicht wie in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung angegeben das Bundesverwaltungsgericht;
- die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt (Art. 100 Abs. 4 VStrR);
- für die Berechnung der Fristen die Artikel 20 – 24 VwVG sinngemäss gelten, sich die Fristen im gerichtlichen Verfahren aber nach der StPO richten (Art. 31 VStrR);
- das Beschwerdeverfahren als gerichtliches Verfahren im Sinne von Art. 31 Abs. 2 VStrR anzusehen ist (siehe hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2011.4 vom 23. März 2011; BV.2011.2 vom 16. März 2011,
E. 1.3; je m.w.H.), weshalb sich die Fristen nach den Bestimmungen der StPO richten;
- gemäss Art. 89 Abs. 2 StPO im Strafverfahren keine Gerichtsferien gelten;
- die Beschwerdeführerin geltend machte, die angefochtene Verfügung sei ihr am 21. November 2017 zugestellt worden;
- die 30-tägige Beschwerdefrist somit am 21. Dezember 2017 abgelaufen ist, weshalb sich die am 8. Januar 2018 abgeschickte Beschwerde als verspätet erweist;
- die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung zwar insofern gewahr wurde, als sie die Beschwerde
(auch) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als zuständige Behörde einreichte;
- sie sich jedoch auf den in der (unrichtigen) Rechtmittelbelehrung enthaltenen Hinweis des Fristenstillstandes infolge Gerichtsferien offenbar ohne weitere Konsultation der einschlägigen Bestimmungen (i.c. Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V.
Art. 89 Abs. 2 StPO) verliess;
- den Parteien aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung zwar keine Nachteile erwachsen dürfen, vorliegend jedoch der Rechtsvertreter bzw. die Beschwerdeführerin bei gebührender Aufmerksamkeit ohne Weiteres hätte feststellen können, dass im vorliegenden Verfahren keine Gerichtsferien gelten;
- sich die Beschwerdeführerin daher nicht in guten Treuen auf den Hinweis des Fristenstillstandes verlassen durfte;
- auf die verspätet eingereichte Beschwerde daher nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog);
- die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 11. Januar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andrej Bolliger
- Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, unter Beilage einer Kopie von act. 1
- Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I (in Kopie)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.