Moot Customs Seizure Delay Claim - Legal Costs Awarded
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a complaint regarding the delay of an administrative penalty procedure. The complainant had previously been granted partial relief by the court, which ordered the customs administration to issue a reasoned decision on the seizure of certain art objects. After the customs administration failed to comply, the complainant filed a complaint for delay. The customs administration subsequently rescinded the seizure, rendering the complaint moot. The court acknowledged that the complainant likely would have prevailed on the merits of the delay complaint and therefore ordered the customs administration to pay the complainant’s legal expenses.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 26 Abs. 1 VStrR, Art. 128 ZG, Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG, Art. 28 Abs. 1 VStrR, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP; Moot Customs Seizure Delay Claim - Legal Costs Awarded: The complainant had previously been granted partial relief by the court, which ordered the customs administration to issue a reasoned decision on the seizure of certain art objects. After the customs administration failed to comply, the complainant filed a complaint for delay. The customs administration subsequently rescinded the seizure, rendering the complaint moot. The court acknowledged that the complainant likely would have prevailed on the merits of the delay complaint and therefore ordered the customs administration to pay the complainant’s legal expenses.
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KI-generiertBasis for ordering the respondent to pay a party's compensation for expenses in the appeal proceedings.
Basis for not charging court costs due to the case becoming moot.
Cited as the legal basis for filing an appeal against coercive measures and related official actions or omissions.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BV.2017.46
Beschluss vom 22. Dezember 2017 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A. AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Hans Baumgartner und/oder Thomas Sprenger, Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Säumnis (Art. 26 Abs. 1 VStrR)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- sie mit Beschluss BV.2017.21 vom 3. Juli 2017 eine Beschwerde der A. AG gegen von der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend «EZV») verfügte Beweismittelbeschlagnahmen teilweise guthiess und die EZV anwies, eine begründete Verfügung zu erlassen, welche hinreichend deutlich mache, welche der betroffenen Kunstgegenstände warum als Beweismittel in welchem Verwaltungsstrafverfahren beschlagnahmt werden sollen (act. 1.1);
- die A. AG mit Schreiben vom 9. November 2017 bei der EZV intervenierte, nachdem diese der Aufforderung durch die Beschwerdekammer noch nicht nachgekommen war (act. 1.2);
- die A. AG die EZV entsprechend aufforderte, entweder die beschlagnahmten Kunstgegenstände unverzüglich freizugeben oder aber bis 20. November 2017 darzulegen, weshalb diese der Beschlagnahme unterliegen, andernfalls sie sich gezwungen sehe, eine Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben (act. 1.2);
- die EZV diesbezüglich am 13. November 2017 lediglich mitteilte, die zuständige Stelle sei beauftragt worden, eine entsprechende Verfügung zu erlassen (act. 1.4);
- die A. AG mit Beschwerde vom 16. November 2017 sinngemäss beantragt, der EZV sei eine angemessene Frist zum Erlass einer Verfügung im Sinne des Beschlusses BV.2017.21 vom 3. Juli 2017 zu setzen (act. 1);
- die EZV der A. AG am 29. November 2017 mitteilte, die Beschlagnahme der Kunstgegenstände als Beweismittel werde hiermit aufgehoben (act. 3.1);
- die EZV mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 beantragt, die Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (act. 3);
- die A. AG in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme festhält, die EZV sei kostenund entschädigungspflichtig (act. 5);
- diese Stellungnahme der EZV am 19. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0)
nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden, wobei die Beschwerdegegnerin verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG);
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG);
- zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die gerügte Säumnis berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR);
- das Beschwerdeverfahren als erledigt erklärt wird, wenn das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens dahinfällt (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 2C_152/2014 vom 5. September 2014, E. 1.3; 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3; jeweils m.w.H.);
- vorliegend der Rechtsstreit durch die Aufhebung der Beschlagnahme gegenstandslos geworden ist;
- gemäss Art. 62 ff. und Art. 71 BGG analog (siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3)
i.V.m. Art. 72 BZP bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden ist;
- die Beschwerdegegnerin mitteilte, das Geschäft sei aufgrund eines internen Missverständnisses liegen geblieben und sie bedaure, die Angelegenheit nicht früher erledigt zu haben (act. 3);
- die Beschwerdeführerin damit im Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahren voraussichtlich obsiegt hätte;
- bei dieser Sachlage keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG analog);
- die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 68 Abs. 1 BGG analog);
- vorliegend eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen erscheint (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162);
und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.
Bellinzona, 22. Dezember 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Hans Baumgartner und/oder Thomas Sprenger
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).