Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BV.2017.43 • BStGer BV.2017.43 KI-generiert

Federal Criminal Court Rejects Appeal Against Tax Document Seizure Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer BV.2017.43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Criminal Court's Criminal Chamber declined to consider an appeal against the seizure of documents by the Federal Tax Administration related to a tax evasion investigation. The court found that the appellant's written submission lacked the necessary specific grounds regarding the seized items as required by law, and there was no provision for an extension to rectify the deficiency. Consequently, the request for free legal aid was denied, and the appellant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).

Schlagwörter

KI-generiert
Schriftstückbeschlagnahme Untersuchung wegen Steuerhinterziehung Prozessvoraussetzung Reihenfolge der Pfändung Akteneinsicht im Steuerverfahren Minimalsteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 28 Abs. 3 VStrR

The appeal was not admitted because the written submission did not contain any arguments concerning the seized items, thus failing to meet the minimum requirements for a justification.

Art. 29 Abs. 3 BV

The request for legal aid was denied due to the hopelessness of the case.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant given the outcome of the proceedings.

Art. 25 Abs. 4 VStrR

The court fee was set at CHF 200.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BV.2017.43, BP.2017.65

Beschluss vom 26. Oktober 2017 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR);

unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) gegen A. wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung nach Art. 96 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG; SR 641.20) ein Strafverfahren führt (act. 2.2);

- die ESTV mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 zahlreiche Unterlagen beschlagnahmte, die sie vorgängig von diversen privaten Unternehmen und staatlichen Institutionen herausverlangt hatte (act. 2.1);

- A. gegen die Beschlagnahmeverfügung beim Direktor der ESTV mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 Beschwerde einreichte (act. 1);

- der Direktor der ESTV die Beschwerde von A. samt seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen Art. 96 MWSTG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR;

SR 313.0) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 103 Abs. 1 MWSTG);

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG); die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem dem Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);

- der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Oktober 2017 lediglich ausführt, dass er mit den Anschuldigungen nicht einverstanden sei, er seit dem

1. Januar 2011 keine Mitarbeiter mehr beschäftige, die Mehrwertsteuergrenze nicht mehr erreiche und seine Kündigung der Mehrwehrwertsteuerpflicht rückwirkend auf den 1. Januar 2011 ausweiten wolle (act. 1);

- die Beschwerdeschrift vom 13. Oktober 2017 keine Ausführungen betreffend die beschlagnahmten Gegenstände und damit keine eigentliche Begründung i.S.v. Art. 28 Abs. 3 VStrR enthält;

- die Beschwerdeschrift daher – selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine anwaltlich vertretene Partei handelt – den Mindestanforderungen von Art. 28 Abs. 3 VStrR klarerweise nicht genügt;

- das VStrR für Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen (Art. 26 ff.

VStrR) keine Möglichkeit der Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde – anders als zum Beispiel bei der Einsprache gegen den Strafbescheid (Art. 64 ff. VStrR; v.a. Art. 68 Abs. 3 VStrR) – vorsieht (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2015.8 vom 25. Juli 2015 und BV.2011.8 vom

8. April 2011);

- auf die vorliegende Beschwerde daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (vgl. Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- der Antrag des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV);

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. Oktober 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.

79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).