Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BV.2017.35 • BStGer BV.2017.35 KI-generiert

Tax Evasion Search Legality Not Ripe for Review

Geschäftsnummer BV.2017.35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a complaint regarding a house search and seizure order related to a tax evasion investigation. The court found that the complaint lacked an immediate and practical interest because the house search had already concluded, and the legality of the search would be assessed within the separate sealing process. Additionally, the court declined to address requests for police action against individuals involved in the search, as it lacked jurisdiction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR).;;Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR).;;Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR).;;Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR).

Schlagwörter

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Untersuchung wegen Steuerhinterziehung Hausdurchsuchung Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Durchsuchung sachliche Unzuständigkeit Rechtskraft der Veranlagungsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 1 VStrR

This provision concerns the standing to appeal, which was considered insufficient due to a lack of current practical interest in the appeal regarding the house search.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied analogously to impose court costs on the appellant.

Art. 25 Abs. 4 VStrR

This provision, in conjunction with others, was used to determine the amount of the court fee.

Art. 73 StBOG

This provision, in conjunction with others, was used to determine the amount of the court fee.

Art. 5 BStKR

This provision, in conjunction with others, was used to determine the amount of the court fee.

Art. 8 Abs. 1 BStKR

This provision, in conjunction with others, was used to determine the amount of the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BV.2017.35

Beschluss vom 20. Juli 2017 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR)

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuern (nachfolgend "ESTV"), führt gegen B. und C. ein Strafverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG;

SR 641.20]), evtl. des Abgabebetrugs (Art. 14 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0 ]) und der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG), begangen als verantwortliche Organe (Gesellschafter bzw. Geschäftsführerin) der D. GmbH. Ihnen wird vorgeworfen, in den Geschäftsjahren 2009 bis 2015 nicht sämtliche Einnahmen verbucht bzw. deklariert, Fragen im Rahmen einer Kontrolle nicht beantwortet und Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere sowie sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss geführt, aufbewahrt oder vorgelegt zu haben (act. 2.2).

B. Mit "Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl" vom 30. Juni 2017 gab der Direktor der ESTV den Auftrag, die Räumlichkeiten des Treuhänders bzw.

der Buchhaltungsstelle der D. GmbH, A., sowie alle weiteren Räumlichkeiten und Fahrzeuge, zu welchen dieser Zutritt hat, zu durchsuchen. Weiter seien Aufzeichnungen (namentlich Schriftstücke, Tonund Bildaufzeichnungen, Datenträger etc.) zu durchsuchen, soweit keine Siegelung verlangt werde.

Unterlagen und Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren von Bedeutung sein können sowie Gegenstände und Vermögenswerte, welche voraussichtlich der Einziehung im Sinne von Art. 46 VStrR unterliegen, seien zu beschlagnahmen, insbesondere Geschäftsbücher, weitere Unterlagen und Belege sowie elektronische Aufzeichnungsmedien (act. 2.2).

C. Die entsprechende Durchsuchung in den Räumlichkeiten von A. wurde am

5. Juli 2017 u.a. in Anwesenheit von A. durchgeführt (act. 2.3). Gemäss Durchsuchungsbzw. Sicherstellungsprotokoll vom 5. Juli 2017 wurden diverse Ordner, Mäppchen, Couverts und von einem Computer auf einem Stick der ESTV gesicherte Daten sichergestellt (act. 2.3; act. 2.4).

D. Mit Faxeingabe vom 5. Juli 2017 verlangte A. "die Versiegelung der nicht verfahrensrelevanten Akten durch die KAPO und sofortige Rückgabe 2016 und 2017 durch die ESTV" (BE.2017.15, act. 1.5).

E. Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 gelangte A. an die ESTV. Die Eingabe enthielt offenbar vier separate Schreiben. Diese werden als "Beschwerde Nr. 1", "Beschwerde Nr. 2", "Beschwerde Nr. 3" und "Beschwerde Nr. 4" bezeichnet (act. 1):

Mit "Beschwerde Nr. 1" erklärt A. im Wesentlichen, dass er gegen den Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl des Direktors der ESTV vom 30. Juni 2017 nichts einzuwenden habe.

Hingegen können den "Beschwerden Nr. 2–4" im Wesentlichen die Anträge entnommen werden, dass (a) die verfahrensgegenstandlosen Akten 2016/17 weder einzusehen, zu kopieren noch zu verwenden seien, und (b) die Akten zu versiegeln oder sofort zurückzugeben seien.

Darüber hinaus verlangt A. in den "Beschwerden Nr. 1–4" zusammengefasst, dass beim Untersuchungsleiter ein Polizei-Einsatz, wie er bei ihm erfolgt sei, vorzunehmen sei; dieser strafund zivilrechtlich ins Recht zu fassen sei; dieser nie mehr einzusetzen bzw. fristlos zu entlassen oder sofort in Pension zu setzen sei; der Protokollführer wegen fehlerhafter Protokollierung ins Recht zu fassen sei.

F. Mit Eingabe datierend vom 7. Juli 2017 (Aufgabe 10. Juli 2017, Eingang

11. Juli 2017) betreffend Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Diese Eingabe wurde am 11. Juli 2017 zuständigkeitshalber an die ESTV weitergeleitet, worauf sie die ESTV im Verfahren BV.2017.36, D. GmbH gegen ESTV betreffend Grundbuchsperre (Art. 46 f. VStrR), mit Stellungnahme vom

13. Juli 2017 als act. 6 einreichte (BV.2017.36, act. 6).

Mit der betreffenden Eingabe wiederholt A. sinngemäss seine Anträge, die sichergestellten Daten und Unterlagen seien zu versiegeln, soweit sie nicht herauszugeben seien (BV.2017.36, act. 6).

G. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 teilte die ESTV A. mit, dass sie sämtliche bei ihm am 5. Juli 2017 sichergestellten Daten und Unterlagen versiegelt habe (BE.2017.15, act. 1.6).

H. Mit Gesuch vom 12. Juli 2017 (Aufgabe 13. Juli 2017, Eingang 14. Juli 2017)

gelangte die ESTV an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit

dem Antrag, es sei die Entsiegelung und Durchsuchung der Unterlagen und Gegenstände zu bewilligen, welche anlässlich der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Treuhänders A. am 5. Juli 2017 sichergestellt worden seien (BE.2017.15, act. 1).

I. Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2017 leitete die ESTV die Eingabe von A.

vom 7. Juli 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter.

Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; die Verfahrenskosten seien dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 2).

J. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. Die Stellungnahme der ESTV vom 13. Juli 2017 wurde A. mit Schreiben vom 18. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 103 Abs. 1 MWSTG ist auf die Strafverfolgung mit Ausnahme der Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 69 Abs. 2, Art. 73 Abs. 1 letzter Satz sowie Art. 77 Abs. 4 das VStrR anwendbar. Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246

E. 1.2; vgl. auch TPF 2016 55 E. 2.3).

2.

2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).

2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.14 vom 16. Juni 2014, E. 1.3 und E. 1.4). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung und deren Modalitäten richtet, ist festzuhalten, dass Letztere bereits abgeschlossen ist, weshalb es an einem aktuellen und praktischen Interesse fehlt. Eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchung in dieser Phase drängt sich vorliegend nicht auf, da die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind und selbst vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht werden (vgl. BGE 118 IV 67 E. 1d; TPF 2004 34 E. 2.2). Die diesbezügliche Rechtsweggarantie ist zudem gewahrt, da der Beschwerdeführer die vorliegend zur Diskussion stehende Hausdurchsuchung betreffend die Siegelung verlangte, worauf die Beschwerdegegnerin sämtliche sichergestellten Gegenstände versiegelte und ein Entsiegelungsgesuch bei diesem Gericht stellte (vgl. vorn lit. D, lit. G, lit. H). Die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung wird im Siegelungsverfahren zu prüfen sein (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.14 vom 16. Juni 2014, E. 1.3 m.w.H.; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.22 vom 10. Mai 2016, E. 2.3).

Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung und deren Modalitäten richtet, ist auf sie mangels aktuellen praktischen Interesses nicht einzutreten.

3. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien Polizeieinsätze anzuordnen und an der Hausdurchsuchung beteiligte Personen seien strafund zivilrechtlich ins Recht zu fassen sowie abzusetzen, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25

E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. Juli 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).