Federal Gaming Commission Search Order Appeal Dismissed for Non-Payment of Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA challenge to a house search order, issued by the Federal Gaming Commission due to suspicion of violating the Gaming Law, was dismissed because the appellant failed to pay the required cost deposit within the extended deadline. The court found that while appeals against coercive measures are permissible under administrative criminal law, the procedural rules mandate adherence to cost deposit requirements, and failure to comply, even after a grace period, results in non-admittance of the appeal. Consequently, the appellant was ordered to bear the minimal court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 26 VStrR, Art. 57 Abs. 1 SBG, Art. 26 Abs. 1 VStrR, Art. 28 Abs. 3 VStrR, Art. 25 Abs. 4 VStrR, Art. 73 StBOG; Federal Gaming Commission Search Order Appeal Dismissed for Non-Payment of Costs: The court found that while appeals against coercive measures are permissible under administrative criminal law, the procedural rules mandate adherence to cost deposit requirements, and failure to comply, even after a grace period, results in non-admittance of the appeal. Consequently, the appellant was ordered to bear the minimal court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because the cost deposit was not paid within the set deadline and extension.
Basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.
Used to determine court fees in the appeal proceedings and to set the minimum fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BV.2017.13
Beschluss vom 19. April 2017 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- der Direktor des Sekretariats der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend "ESBK") am 13. Oktober 2016 wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) eine Durchsuchung u.a. der Räumlichkeiten in Zürich verfügte (act. 2);
- A. mit Schreiben datierend vom 2. März 2017 (Poststempel vom 6. März 2017) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss Beschwerde i.S.v. Art. 26 VStrR gegen die Durchsuchung führt (act. 1);
- die ESBK am 7. März 2017 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf Aufforderung hin den betreffenden Durchsuchungsbefehl zukommen liess (act. 2);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts A. mit Schreiben vom
8. März 2017 aufforderte, bis zum 20. März 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten (act. 3);
- innert Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, worauf A. mit Schreiben vom 27. März 2017 eine Nachfrist bis 7. April 2017 zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses gesetzt wurde, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4);
- auch innerhalb dieser Nachfrist kein entsprechender Zahlungseingang verzeichnet werden konnte.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt (Art. 57 Abs. 1 SBG);
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR); die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der
Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);
- sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71) bestimmt (Art. 25 Abs. 4 VStrR);
- Art. 73 StBOG im Wesentlichen nur auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist;
- dem BStKR keine Regelung über Erhebung, Sicherstellung und Verteilung von Gerichtskosten entnommen werden kann, weshalb diesbezüglich ergänzend die Regeln des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) anzuwenden sind (TPF 2011 25 E. 3);
- der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Beschwerdeverfahrens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzt, wobei er oder sie der Partei eine Nachfrist ansetzt, wenn diese unbenutzt abläuft (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGG analog);
- die Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);
- der Beschwerdeführer vorliegend auch die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzte Nachfrist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ergebnis offen gelassen werden kann, ob die übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben gewesen wären;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);
- die Gerichtsgebühr dabei auf die minimalen Fr. 200.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR);
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 20. April 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).