Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BV.2017.10 • BStGer BV.2017.10 KI-generiert

Customs Investigation Files Access Denied Due to Late Appeal

Geschäftsnummer BV.2017.10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case involved a request for access to investigative files related to a customs investigation into undeclared aircraft repairs. The initial request for file access was partially granted, but the appeal to the higher customs authority was deemed late. The Federal Criminal Court dismissed the appeal, holding that the appeal to the higher customs authority was indeed filed out of time according to the three-day deadline stipulated for appeals against official actions in administrative penal proceedings. The court further reasoned that even if the initial notice of appeal rights was incorrect, the appellant's legal representative should have recognized the error by consulting the relevant law, thus negating the right to trust protection based on an incorrect notice. Finally, requests for further file access were denied as the documents were deemed irrelevant to the current appeal concerning the lateness of the initial appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 36 VStrR, Art. 73 Abs. 1 letzter Satz, Art. 27 Abs. 2 VStrR, Art. 27 Abs. 3 VStrR, Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG, Art. 28 Abs. 1 VStrR; Customs Investigation Files Access Denied Due to Late Appeal: The initial request for file access was partially granted, but the appeal to the higher customs authority was deemed late. The Federal Criminal Court dismissed the appeal, holding that the appeal to the higher customs authority was indeed filed out of time according to the three-day deadline stipulated for appeals against official actions in administrative penal proceedings. The court further reasoned that even if the initial notice of appeal rights was incorrect, the appellant's legal representative should have recognized the error by consulting the relevant law, thus negating the right to trust protection based on an incorrect notice. Finally, requests for further file access were denied as the documents were deemed irrelevant to the current appeal concerning the lateness of the initial appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Akteneinsicht Ermittlungsakten Zollpapier Kanzleiversehen Besuchsrecht konnexe Verfahren Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 28 Abs. 3 VStrR

Cited as the basis for determining the timeliness of the appeal against the decision on access to documents in administrative criminal proceedings.

Art. 27 Abs. 3 VStrR

Cited in conjunction with Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG to establish the jurisdiction of the Federal Criminal Court to hear appeals against decisions on document access in administrative criminal proceedings.

Art. 28 Abs. 1 VStrR

Cited to define who is entitled to appeal, requiring the appellant to be affected by the decision and have a legitimate interest in its annulment or amendment.

Art. 28 Abs. 2 VStrR

Cited to distinguish the scope of appeals against coercive measures from appeals against decisions on document access, stating that the latter can only be based on violations of federal law.

Art. 36 VStrR

Cited as the provision governing document access in administrative criminal proceedings, referring to Articles 26-28 of the Administrative Procedure Act (VwVG).

Art. 25 Abs. 4 VStrR

Cited in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG analogously, as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited analogously with Art. 25 Abs. 4 VStrR as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 73 StBOG

Cited in conjunction with Art. 25 Abs. 4 VStrR and provisions of the BStKR to determine the court fee.

Art. 5 BStKR

Cited as part of the legal basis for determining the court fee in federal criminal proceedings.

Art. 8 Abs. 1 BStKR

Cited as part of the legal basis for determining the court fee in federal criminal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BV.2017.10

Beschluss vom 14. März 2017 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Gianni Rizzello,

Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG)

Sachverhalt:

A. Die Zollkreisdirektion Basel, Sektion Zollfahndung (nachfolgend "ZFA Basel"), eröffnete am 23. August 2016 eine Zollstrafuntersuchung gegen die

A. AG wegen Verdachts auf Nichtanmeldung von Reparaturen und Wartungen eines Flugzeugs bei der Einreise in die Schweiz. Mit Gesuch vom

12. September 2016 ersuchte die A. AG um Akteneinsicht. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 19. September 2016 teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin Einsicht in einen Teil der Untersuchungsakten gewährt. Die Verfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach diese innert Frist von 30 Tagen seit Erhalt bei der Oberzolldirektion angefochten werden könne. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 21. September 2016 zugestellt (act. 1.1).

B. Gegen diese teilweise Gutheissung reichte die Beschwerdeführerin am

21. Oktober 2016 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion (nachfolgend "EZV"), ein. Mit Entscheid vom 9. Februar 2017 trat die EZV auf die Beschwerde nicht ein, weil diese verspätet erfolgt sei (act. 1.1).

C. Mit Beschwerde vom 13. Februar 2017 gelangte die A. AG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte hauptsächlich, es sei der Entscheid der EZV vom 9. Februar 2017 aufzuheben und die EZV habe auf die Beschwerde vom 21. Oktober 2016 einzutreten (act. 1 S. 2).

D. Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 wurde die EZV aufgefordert, eine allfällige Beschwerdeantwort und die Akten einzureichen (act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2017 reichte die EZV anstelle der Beilage 1 zur Beschwerdeantwort eine "Sichthülle" ein, die eine lose Sammlung von Unterlagen enthielt. Nach telefonischem Kontakt der EZV mit der Gerichtskanzlei wurde mit Schreiben vom 8. März 2017 der EZV die "Sichthülle" samt Inhalt retourniert und die EZV gleichzeitig aufgefordert, die Akten, die der

A. AG zugänglich gemacht werden können, unverzüglich nachzureichen (act. 6). Mit Schreiben ebenfalls vom 8. März 2017 reichte die EZV die Beilage 1 zur Beschwerdeantwort vom 7. März 2017 ein (act. 7). Mit Schreiben vom 9. März 2017 wurde der A. AG die Beschwerdeantwort der EZV vom

7. März 2017 sowie das Schreiben der EZV vom 8. März 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

E. Mit Schreiben vom 10. März 2017 reichte die EZV im Original diejenigen Akten ein, welche der A. AG zugänglich gemacht werden können (act. 9). Mit Schreiben ebenfalls vom 10. März 2017 ersuchte die A. AG um Einsicht in die "internen Unterlagen" der EZV sowie in das Verfahrensprotokoll (act. 10).

Auf weitere Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 128 Abs. 1 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) richtet sich das Verfahren wegen Verdachts von Widerhandlungen gegen das Zollgesetz sowie das Mehrwertsteuergesetz – mit Ausnahme der Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 69 Abs. 2, Art. 73 Abs. 1 letzter Satz sowie Art. 77 Abs. 4 – nach dem Bundesgesetz vom

22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).

1.2

1.2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

1.2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2017, der einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR darstellt. Die Beschwerdeführerin ist durch den Beschwerdeentscheid insofern berührt, als auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wurde und damit ihrem Rechtsbegehren um Akteneinsicht materiell nicht stattgegeben wird. Entsprechend hat sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts rügt (act. 1 S. 3), ist darauf nicht einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 31 und Art. 36 VStrR geltend.

2.2 Gemäss Art. 36 VStrR gelten für die Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren die Art. 26–28 VwVG sinngemäss. Art. 26 VwVG regelt den Grundsatz, dass die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf hat, in ihrer Sache Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen. In Art. 27 VwVG sind die Ausnahmen geregelt und Art. 28 VwVG regelt die Massgeblichkeit geheimer Akten. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, sind Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen demgegenüber nicht Gegenstand der Art. 26–28 VwVG. Diese sind für das Verwaltungsverfahren in Art. 44 ff.

VwVG geregelt, auf die das VStrR indes gerade nicht verweist, insbesondere auch nicht in Art. 31 Abs. 1 VStrR, der für die Fristberechnung, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis auf die Art. 20–24 VwVG verweist. Die Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren richtet sich vielmehr nach den Art. 26 ff. VStrR. Gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung – wie sie ein Entscheid über die Akteneinsicht darstellt – innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen.

2.3 Die Vorinstanz stellte fest und es ist unbestritten, dass die von der ZFA Basel erlassen Verfügung vom 19. September 2016 dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 21. September 2016 zugestellt wurde und die Verfügung mit Beschwerde vom 21. Oktober 2016 angefochten wurde. Die Frist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR begann am 22. September 2016 zu laufen und endete am Montag, 26. September 2016. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend feststellte, erfolgte die Beschwerde vom

21. Oktober 2016 mithin verspätet.

2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV geltend. Aus dem Prinzip von Treu und Glauben leite die Rechtsprechung ein Recht auf Vertrauensschutz ab. Daraus ergebe sich, dass einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile erwachsen dürften (act. 1 N. 16). Es sei willkürlich, wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, trotz angeblich falscher Rechtsmittelbelehrung, welche durch diejenige Behörde erlassen werde, die von der Beschwerdegegnerin beaufsichtigt (nicht beauftragt) werde (act. 1 N. 24).

3.2 Den Parteien dürfen aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen. Eine Prozesspartei kann den erwähnten Schutz indes nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht darauf berufen, wobei allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung oder eine systematische Lektüre des Gesetzes ersichtlich gewesen wäre ("Grobkontrolle"). Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen (vgl. statt vieler BGE 141 III 270

E. 3.3; 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 1.2.2.1 und E. 1.2.2.2; je m.w.H.).

3.3 Vorliegend war und ist die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hätte aus der systematischen Lektüre des VStrR erkennen müssen, dass sich die Rechtsmittelfrist für Beschwerden gegen Entscheide über die Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren nach Art. 28 Abs. 3 VStrR bemisst (vgl. supra E. 2.2), und der blossen Lektüre dieser Bestimmung entnehmen können, dass die Rechtsmittelbelehrung offensichtlich falsch war und die Rechtsmittelfrist drei Tage beträgt. Mithin kann sich der Rechtsvertreter bzw. die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

3.4 Sodann liegt nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Nur wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis des Entscheids unhaltbar ist, ist er aufzuheben. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. statt vieler BGE 138 I 49 E. 7.1;

137 I 1 E. 2.4; je m.w.H.).

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid weder in seiner Begründung noch in seinem Ergebnis unhaltbar ist.

3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.

4.1 In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin den Beizug der Akten im Entsiegelungsverfahren BE.2016.5 in gleicher Sache sowie den Beizug der Akten der Vorinstanz (act. 1 N. 3 f.). Mit Eingabe vom 10. März 2017 ersucht sie weiter um Einsicht in die "internen Unterlagen", welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts versehentlich einreichte und retourniert wurden, sowie in das Verfahrensprotokoll (act. 10).

4.2 Der Anspruch auf Akteneinsicht erstreckt sich auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten, d.h. auf jene Akten, die Grundlage einer Entscheidung bilden (BGE 121 I 225 E. 2a m.w.H.). Es kann daraus keine Pflicht der Behörde zur umfassenden Veröffentlichung interner Dokumentationen abgeleitet werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.2).

4.3 Grundlage des vorliegenden Entscheids – bei dem es einzig um die Beurteilung eines Nichteintretensentscheids zufolge verpasster Rechtsmittelfrist bei unbestrittenem Sachverhalt geht – bildet allein die Beschwerde vom 13. Februar 2017 und deren Beilagen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht in Akten, die für den vorliegenden Entscheid unerheblich sind. Die entsprechenden prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin sind abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Antrag auf Beizug der Akten im Entsiegelungsverfahren BE.2016.5 wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Einsicht in die "internen Unterlagen" der Beschwerdegegnerin sowie in das Verfahrensprotokoll wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

Bellinzona, 15. März 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Gianni Rizzello

- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.