Federal Tax Administration v. Tax Evasion Suspect (Appeal Dismissed)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Criminal Court dismissed an appeal as settled because the appellant withdrew their challenge to the seizure of assets. The seizure was initiated by the Federal Tax Administration as part of a special criminal investigation into suspected serious tax evasion. The court reasoned that the withdrawal of the appeal terminates the legal dispute, and therefore the appeal proceedings are considered concluded. Costs were imposed on the appellant, with a portion of their advance payment being retained for the court fee and the remainder to be refunded.
Legislator-Regeste
AmtlichBeschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Rückzug der Beschwerde.;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Rückzug der Beschwerde.;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Rückzug der Beschwerde.;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Rückzug der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited analogously for imposing court costs on the appellant due to the withdrawal of the appeal.
Used to determine the reduced court fee for the proceedings.
Used in conjunction with other articles to determine the court fee.
Used in conjunction with other articles to determine the court fee.
Used in conjunction with other articles to determine the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BV.2016.36
Beschluss vom 24. April 2017 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien B. HOLDING GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert, Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
Rückzug der Beschwerde
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) gestützt auf die Ermächtigung des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 3. November 2016 gegen die B. Holding GmbH sowie Unbekannt eine besondere Strafuntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen führt;
- die ESTV in diesem Zusammenhang mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 sämtliche Vermögenswerte bei diversen Banken, welche der B. Holding GmbH gehören oder ihr zuzurechnen sind, beschlagnahmte (act. 2);
- die B. Holding GmbH mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 gegen die Vermögensbeschlagnahme Beschwerde erhob (act. 1);
- die ESTV in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 3);
- die B. Holding GmbH und die ESTV im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen festhielten (act. 9 und 11);
- die B. Holding GmbH mit Eingabe vom 29. März 2017 ihre Beschwerde zurückzog (act. 13);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.9 vom 8. Mai 2015);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3);
- die reduzierte Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse demnach anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- verrechnet. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 25. April 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert
- Eidgenössische Steuerverwaltung, unter Beilage einer Kopie von act. 13
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).