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BV.2016.28 • BStGer BV.2016.28 KI-generiert

Company Withdraws Tax Investigation Appeal, Court Dismisses Case and Awards Costs

Geschäftsnummer BV.2016.28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company appealed a tax authority's decision to open a special criminal investigation for suspected serious tax offenses and to conduct house searches, seeking to have the searches and related international legal assistance requests overturned. Subsequently, the company withdrew its appeal. The court dismissed the proceedings as concluded due to the withdrawal and ordered the company to pay the court costs, calculating a reduced fee and directing the refund of the remaining advance payment.

Legislator-Regeste

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Art. 14 Abs. 2 VstrR, Art. 61 VStG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 25 Abs. 4 VStrR, Art. 73 StBOG, Art. 103 BGG; Company Withdraws Tax Investigation Appeal, Court Dismisses Case and Awards Costs: Subsequently, the company withdrew its appeal. The court dismissed the proceedings as concluded due to the withdrawal and ordered the company to pay the court costs, calculating a reduced fee and directing the refund of the remaining advance payment.

Schlagwörter

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Steueruntersuchung Kostenvorschuss Gebührenzahlung Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht internationale Amtshilfe in Steuersachen direkte Kosten Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Rückzug der Beschwerde.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied analogously to impose court costs on the appellant due to the withdrawal of the appeal.

Art. 25 Abs. 4 VStrR

Used in conjunction with other provisions to determine the reduced court fee.

Art. 73 StBOG

Used in conjunction with other provisions to determine the court fee.

Art. 5 BStKR

Used in conjunction with other provisions to determine the court fee.

Art. 8 Abs. 1 BStKR

Used in conjunction with other provisions to determine the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BV.2016.28

Beschluss vom 24. April 2017 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien B. HOLDING GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert, Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Rückzug der Beschwerde

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) gestützt auf die Ermächtigung des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 3. November 2016 gegen die B. Holding GmbH sowie Unbekannt eine besondere Strafuntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen und gegen Unbekannt gestützt auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 313.0) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VstrR), eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 VStG) im Umfang von CHF 2.4 Mrd. begangen im Geschäftsbereich der

B. […] GmbH, führt (act. 1.26);

- in diesem Zusammenhang die ESTV am 8. Dezember 2016 jeweils in den Räumlichkeiten der C. AG in Z., der D. AG in Y., der E. AG in Y., der Unternehmung F. in Y., und der G. AG in X., eine Hausdurchsuchung durchführte;

- gleichzeitig im Ausland gestützt auf Rechtshilfeersuchen der Schweiz ebenfalls Hausdurchsuchungen stattfanden, und zwar bei B. […] Ltd., V., und der B., V., der B. […] S.à.r.l., W. und der Unternehmung F., W. (act. 1.27 bis 1.32);

- die B. Holding GmbH mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 Beschwerde gegen die Eröffnung der besonderen Strafuntersuchung erhob; eventualiter die Aufhebung der Hausdurchsuchungen bei der B. […] S.à.r.l. in W., bei der G.

AG in X. und bei der D. AG in Y. und die Aufhebung der Rechtsbzw. Amtshilfeersuchen und subeventualiter die Siegelung der sichergestellten Dokumente bei der G. AG und der D. AG beantragte (act. 1);

- die ESTV in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 beantragte, auf den Hauptantrag sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen;

die Subanträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und die Anträge auf Versiegelung seien abzuweisen (act. 2);

- die B. Holding GmbH und die ESTV im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen festhielten (act. 8 und 9);

- die B. Holding GmbH mit Eingabe vom 29. März 2017 ihre Beschwerde zurückzog (act. 11);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.9 vom 8. Mai 2015);

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3);

- die reduzierte Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.--;

- die Bundesstrafgerichtskasse demnach anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.-- verrechnet. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2‘500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 25. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert

- Eidgenössische Steuerverwaltung, unter Beilage einer Kopie von act. 11

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).