Untimely Appeal Against Gaming Machine Seizure Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against the seizure of two gaming machines, finding the appeal to be untimely. The gaming commission had ordered the seizure of the machines as part of an investigation into violations of the Federal Act on Gambling and Casinos. Although the appeal was filed three days after the seizure order was served, it was not submitted by the deadline, which was calculated based on administrative criminal law and the Swiss Criminal Procedure Code. The court ruled that because the appeal was filed late, it could not be considered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 57 Abs. 1 SBG, Art. 26 Abs. 1 VStrR, Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG, Art. 28 Abs. 3 VStrR, Art. 31 Abs. 2 VStrR, Art. 90 Abs. 1 StPO; Untimely Appeal Against Gaming Machine Seizure Dismissed: The gaming commission had ordered the seizure of the machines as part of an investigation into violations of the Federal Act on Gambling and Casinos. Although the appeal was filed three days after the seizure order was served, it was not submitted by the deadline, which was calculated based on administrative criminal law and the Swiss Criminal Procedure Code. The court ruled that because the appeal was filed late, it could not be considered.
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KI-generiertThis provision dictates the timeframe for lodging an appeal, which was the basis for declaring the appeal inadmissible due to being filed late.
This provision defines how appeal deadlines are calculated, which was applied to determine the appeal was untimely.
This provision specifies the method for submitting appeals within the deadline, and its violation led to the appeal being deemed late.
This provision was applied to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
This provision, along with others, was used to set the court fee at the legally stipulated minimum.
These provisions were used in conjunction with others to determine the amount of the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BV.2016.23
Beschluss vom 13. September 2016 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien A., vertreten durch Fürsprecher Stefan Koller,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend "ESBK") die Strafuntersuchung Nr. 62-2016-054 gegen A. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt;
- die ESBK am 11. Februar 2016 zwei Geldspielautomaten im Club „B.“ in Z.
sicherstellte;
- die ESBK mit Verfügung vom 29. Juni 2016 die Beschlagnahme der obgenannten Automaten verfügte (act. 2.1);
- diese Beschlagnahmeverfügung A. am 30. Juni 2016 eröffnet wurde (act. 2.2);
- A., vertreten durch Fürsprecher Stefan Koller, hiergegen mit Eingabe vom 5.
Juli 2016 (Postaufgabe ebenfalls 5. Juli 2016) Beschwerde erhob (act. 1 sowie 2.3);
- die Beschwerdegegnerin diesbezüglich in erster Linie geltend macht, die Beschwerde erweise sich als verspätet (act. 2, S. 2);
- der Rechtsvertreter von A. am 31. August 2016 von der Beschwerdekammer eingeladen wurde, sich zur Frage der Fristwahrung zu äussern (act. 6); er sich innerhalb der anberaumten Frist zu diesem Punkt aber nicht vernehmen liess.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt;
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG);
- die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);
- die Fristen im Beschwerdeverfahren sich nach der StPO richten (Art. 31 Abs. 2 VStrR; TPF 2011 163 E. 1.3);
- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);
- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post (…) übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO);
- die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2016 (Donnerstag) eröffnet wurde, womit die Beschwerdefrist vorliegend am
1. Juli 2016 zu laufen begann und am 4. Juli 2016 (Montag) ablief;
- sich die erst am 5. Juli 2016 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde daher als verspätet erweist;
- auf die Beschwerde nach dem Gesagten nicht einzutreten ist;
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl.
hierzu TPF 2011 25 E. 3);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das gesetzlich und reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 13. September 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Stefan Koller
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).