Late Appeal Dismisses Swissmedic Data Seizure Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint regarding the seizure of data and documents by Swissmedic was dismissed because it was filed late. The court found that the appeal period, triggered by the notification of the seizure, began the day after the notification and expired two business days later. Since the appeal was submitted to postal services on the day after the deadline, it was deemed untimely, and therefore the court could not consider its merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 Abs. 1 HMG, Art. 26 Abs. 1 VStrR, Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG, Art. 28 Abs. 3 VStrR, Art. 31 Abs. 2 VStrR, Art. 90 Abs. 1 StPO; Late Appeal Dismisses Swissmedic Data Seizure Challenge: The court found that the appeal period, triggered by the notification of the seizure, began the day after the notification and expired two business days later. Since the appeal was submitted to postal services on the day after the deadline, it was deemed untimely, and therefore the court could not consider its merits.
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KI-generiertThis provision is cited in the dispositive to state that the appeal was not entered because it was filed too late.
This provision is cited in the dispositive to order the court costs to be borne by the appellant.
These provisions are cited in the dispositive to set the court fee at the minimum amount of Fr. 200.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BV.2016.16
Beschluss vom 5. Juli 2016 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend «Swissmedic»)
gegen A. wegen des Verdachts verschiedener Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) ein Verwaltungsstrafverfahren führt (vgl. act. 2.5);
- Swissmedic mit Verfügung vom 28. April 2016 verschiedene zuvor bei A.
sichergestellte Daten und Unterlagen beschlagnahmte (act. 2.1);
- A. diese Beschlagnahmeverfügung am 29. April 2016 eröffnet wurde (act. 2.2; vgl. auch act. 1, S. 2);
- er hiergegen mit Eingabe vom 2. Mai 2016 Beschwerde erhob (act. 1), er diese aber erst am 3. Mai 2016 zu Handen des Direktors von Swissmedic der Post übergab (act. 2.3);
- Swissmedic diesbezüglich in erster Linie geltend macht, die Beschwerde erweise sich als verspätet (act. 2, S. 2);
- A. von der Beschwerdekammer eingeladen wurde, sich zur Frage der Fristwahrung zu äussern (act. 3 und 5), er sich innerhalb der anberaumten Frist zu diesem Punkt aber nicht vernehmen liess.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes von der Beschwerdegegnerin nach den Bestimmungen des VStrR geführt wird;
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG);
- die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);
- die Fristen im Beschwerdeverfahren sich nach der StPO richten (Art. 31 Abs. 2 VStrR; TPF 2011 163 E. 1.3);
- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);
- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post (…) übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO);
- die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 29. April 2016 (Freitag) eröffnet wurde, womit die Beschwerdefrist vorliegend am 30. April 2016 zu laufen begann und am 2. Mai 2016 (Montag) ablief;
- sich die erst am 3. Mai 2016 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde daher als verspätet erweist;
- auf die Beschwerde nach dem Gesagten nicht einzutreten ist;
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011
25 E. 3);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das gesetzlich und reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. Juli 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).