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BV.2015.9 • BStGer BV.2015.9 KI-generiert

BAKOM House Search Protest Case

Geschäftsnummer BV.2015.9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person filed a complaint challenging a house search conducted by the Federal Office of Communications (BAKOM) on suspicion of violating the Radio and Television Act. The complaint was initially treated as an appeal, but the individual later withdrew it, stating they did not intend it as a formal appeal but rather as a protest. The court accepted the withdrawal, thereby terminating the appeal proceedings and waiving court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 103 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG analog; BAKOM House Search Protest Case: The complaint was initially treated as an appeal, but the individual later withdrew it, stating they did not intend it as a formal appeal but rather as a protest. The court accepted the withdrawal, thereby terminating the appeal proceedings and waiving court fees.

Schlagwörter

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Hausdurchsuchung Prozessleitung Rückzug des Rechtsbegehrens Durchsuchungsbefehl Wahlanfechtungen Verwaltungsbeschwerde Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR): Rückzug der Beschwerde.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG analog

Used to waive the imposition of court fees due to the circumstances of the case, following the withdrawal of the appeal.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BV.2015.9

Beschluss vom 8. Mai 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR KOMMUNIKATION (BAKOM), Beschwerdegegnerin

Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR); Rückzug der Beschwerde

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Kantonspolizei Zürich am 20. April 2015 gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl des Bundesamtes für Kommunikation (nachfolgend "BAKOM")

vom gleichen Tag am Wohnort von A. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Radiound Fernsehgesetz eine Hausdurchsuchung vornahm (act. 2.11 und 2.12);

- A. mit Schreiben an das BAKOM vom 20. April 2015 die Verhältnismässigkeit der Hausdurchsuchung rügte (act. 1);

- das BAKOM dieses Schreiben als Beschwerde entgegennahm und diese zusammen mit einer Beschwerdeantwort am 24. April 2015 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies (act. 2);

- der Beschwerdeführer am 28. April 2015 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten (act. 3);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2015 die Beschwerde zurückzog und erklärte, er habe sein Schreiben vom 20. April 2015 lediglich als "Protest gegen das Vorgehen" und nicht als formelle Beschwerde verstanden (act. 4);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.40 vom 24. Juli 2014, E. 1.4);

- die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 8. Mai 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesamt für Kommunikation BAKOM, unter Beilage einer Kopie von act. 4

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.

79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).