BAKOM House Search Protest Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person filed a complaint challenging a house search conducted by the Federal Office of Communications (BAKOM) on suspicion of violating the Radio and Television Act. The complaint was initially treated as an appeal, but the individual later withdrew it, stating they did not intend it as a formal appeal but rather as a protest. The court accepted the withdrawal, thereby terminating the appeal proceedings and waiving court fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 Abs. 1 BGG, Art. 103 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG analog; BAKOM House Search Protest Case: The complaint was initially treated as an appeal, but the individual later withdrew it, stating they did not intend it as a formal appeal but rather as a protest. The court accepted the withdrawal, thereby terminating the appeal proceedings and waiving court fees.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to waive the imposition of court fees due to the circumstances of the case, following the withdrawal of the appeal.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BV.2015.9
Beschluss vom 8. Mai 2015 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR KOMMUNIKATION (BAKOM), Beschwerdegegnerin
Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR); Rückzug der Beschwerde
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Kantonspolizei Zürich am 20. April 2015 gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl des Bundesamtes für Kommunikation (nachfolgend "BAKOM")
vom gleichen Tag am Wohnort von A. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Radiound Fernsehgesetz eine Hausdurchsuchung vornahm (act. 2.11 und 2.12);
- A. mit Schreiben an das BAKOM vom 20. April 2015 die Verhältnismässigkeit der Hausdurchsuchung rügte (act. 1);
- das BAKOM dieses Schreiben als Beschwerde entgegennahm und diese zusammen mit einer Beschwerdeantwort am 24. April 2015 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies (act. 2);
- der Beschwerdeführer am 28. April 2015 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten (act. 3);
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2015 die Beschwerde zurückzog und erklärte, er habe sein Schreiben vom 20. April 2015 lediglich als "Protest gegen das Vorgehen" und nicht als formelle Beschwerde verstanden (act. 4);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.40 vom 24. Juli 2014, E. 1.4);
- die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 8. Mai 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Kommunikation BAKOM, unter Beilage einer Kopie von act. 4
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).