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BV.2015.6 • BStGer BV.2015.6 KI-generiert

Gambling Machine Key Surrender Appeal Dismissed

Geschäftsnummer BV.2015.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Criminal Court dismissed an appeal against an order to surrender keys for seized gambling machines. The court reasoned that an order to produce documents or items is not a coercive measure under the Administrative Penal Law, and thus, the appeal to the Federal Criminal Court was procedurally incorrect. Instead, such appeals should first be directed to the head of the administrative authority. Consequently, the case was transferred to the director of the relevant commission for a decision.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 26 Abs. 3 VStrR, Art. 57 Abs. 1 SBG, Art. 26 Abs. 1 VStrR, Art. 28 Abs. 3 VStrR, Art. 26 VStrR; Gambling Machine Key Surrender Appeal Dismissed: The court reasoned that an order to produce documents or items is not a coercive measure under the Administrative Penal Law, and thus, the appeal to the Federal Criminal Court was procedurally incorrect. Instead, such appeals should first be directed to the head of the administrative authority. Consequently, the case was transferred to the director of the relevant commission for a decision.

Schlagwörter

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Herausgabe von Geschäftsunterlagen begründeter Entscheid Verwirkung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verwaltungsbehörde Widerrufsrecht Editionsverfügung.;;Editionsverfügung.;;Editionsverfügung.;;Editionsverfügung.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 VStrR

The court determined that the procedure should have been initiated under this article, not Art. 26 VStrR, because the order was not a coercive measure.

Art. 26 Abs. 3 VStrR

The court noted that the ESBK forwarded the appeal to the court under this article, but found it to be the incorrect procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied analogously to waive court fees due to the outcome of the proceedings and the ESBK's choice of incorrect procedure.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BV.2015.6 -7

Beschluss vom 22. April 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A., B., Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Editionsverfügung Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) die Strafuntersuchung 62-2015-002 wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt (act. 2);

- im Rahmen dieses Verfahrens die Wirtschaftspolizei Zürich am 7. Januar 2015 und 5. Februar 2015 im "Shop C." in Y. eine Hausdurchsuchung vollzog; in einem Nebenraum des "Shop's C.", welcher "D." genannt wird;

verschiedene Gegenstände, vor allem Spielautomaten, sicherstellt wurden (act. 2);

- die ESBK mit Verfügung vom 20. März 2015 die obgenannten Spielautomaten mit Beschlag belegte und A. aufforderte (ohne Strafandrohung i.S.v.

Art. 292 StGB), innert 10 Tagen sämtliche Schlüssel für die beschlagnahmten Spielautomaten herauszugeben (act. 2.1);

- B. und A. mit Beschwerde vom 25. März 2015 der ESBK mitteilten, dass sie den "Shop C." führten und den Nebenraum, in welchem sich das Internetkaffee befinde, untervermietet und mit den beschlagnahmten Automaten nichts zu tun hätten; sich entsprechend die herausverlangten Schlüssel nicht in ihrem Besitze befänden (act. 1);

- die ESBK gemäss Art. 26 Abs. 3 VStrR (Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen) die Beschwerde am 31. März 2015 an dieses Gericht weiterleitete und zugleich eine Beschwerdeantwort einreichte (act. 2), was den Beschwerdeführern am 1. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt (Art. 57 Abs. 1 SBG);

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR); die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);

- soweit nicht die Beschwerde nach Art. 26 VStrR (Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen) gegeben ist, gemäss Art. 27 VStrR gegen Amtshandlungen und gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden kann; der Beschwerdeentscheid (dieses Direktors oder Chefs) dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat;

gegen den Beschwerdeentscheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 27 VStrR);

- zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs.

1 VStrR);

- sich die Beschwerdeführer lediglich gegen die Editionsaufforderung zur Wehr setzen;

- sich bei Editionsverfügungen, insbesondere ohne Strafandrohung i.S.v.

Art. 292 StGB, nicht um Zwangsmassnahmen handelt (vgl. (HEIMGARTNER, Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl., Art. 265

N. 2 m.w.H.);

- folglich von der Beschwerdegegnerin ein Verfahren nach Art. 27 VStrR und nicht nach Art. 26 VStrR (Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen) einzuleiten gewesen wäre;

- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerde an den Direktor der ESBK zum Entscheid zu überweisen ist;

- ohnehin gegen Editionsverfügungen die Beschwerde nach Art. 26 bzw.

27 Abs. 1 VStrR nicht offen steht (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.51-52 vom 18. November 2014, E. 2.4 m.w.H.);

- bei der Festlegung der Kosten es vorliegend zu beachten gilt, dass zwar auf die Beschwerde der Beschwerdeführer nicht eingetreten wird, jedoch die Beschwerdegegnerin auch das unzutreffende Verfahren wählte;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtsgebühren zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird an den Direktor der ESBK zum Entscheid überwiesen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 22. April 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. und B.

- Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).