Late German Postal Appeal Against Customs Penalty for Undeclared Vehicle
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person was fined for failing to declare a car. They appealed, arguing they were mistakenly issued a residency permit instead of a commuter permit, which led to the penalty. The customs authority denied this appeal. The appellate court dismissed the subsequent appeal, finding it was filed one day late because legal deadlines are calculated according to the Swiss Criminal Procedure Code, and the appeal was posted in Germany after the deadline had passed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 88 Abs. 4 VStrR, Art. 128 Abs. 1 ZG, Art. 103 Abs. 1 MWSTG, Art. 40 Abs. 1 AStG, Art. 28 Abs. 4 VStrR, Art. 31 VStrR; Late German Postal Appeal Against Customs Penalty for Undeclared Vehicle: They appealed, arguing they were mistakenly issued a residency permit instead of a commuter permit, which led to the penalty. The customs authority denied this appeal. The appellate court dismissed the subsequent appeal, finding it was filed one day late because legal deadlines are calculated according to the Swiss Criminal Procedure Code, and the appeal was posted in Germany after the deadline had passed.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as the basis for appeal against a negative revision decision.
Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Used to determine the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BV.2015.3
Beschluss vom 10. Februar 2015 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Revision (Art. 88 Abs. 4 VStrR)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit Strafbescheid im abgekürzten Verfahren der Eidgenössischen Zollverwaltung, Zollinspektorat Schaffhausen, (nachfolgend "EZV") vom 1. Dezember 2011 wegen Nichtanmeldung eines Personenwagens zu einer Busse von Fr. 250.-- verurteilt worden ist (act. 1.1);
- A. mit Schreiben vom 4. Juni 2014 an die Zollkreisdirektion Basel gelangte und geltend machte, sie sei nur deshalb wegen Nichtanmeldung eines Personenwagens gebüsst worden, weil ihr irrtümlicherweise anstelle einer Grenzgängerbewilligung G eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden sei (Verfahrensakten EZV Urk. 1);
- die EZV dieses Schreiben als Revisionsbegehren entgegennahm und mit Verfügung vom 13. Juni 2014 den Antrag auf Revision abwies (Verfahrensakten EZV Urk. 5);
- A. gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung der EZV vom
13. Juni 2014 mit Beschwerde vom 4. August 2014 an die Oberzolldirektion Bern gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom
13. Juni 2014 sowie die Gutheissung des Revisionsbegehrens vom
4. Juni 2014 beantragte (act. 1);
- die EZV am 29. Januar 2015 die Beschwerde von A. mitsamt den Verfahrensakten zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid überwies (act. 2);
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- Widerhandlungen gegen das Zollgesetz, das Mehrwertsteuergesetz und das Automobilsteuergesetz nach den jeweils einschlägigen Gesetzen und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden (Art. 128 Abs. 1 ZG, Art. 103 Abs. 1 MWSTG und Art. 40 Abs. 1 AStG);
- gegen einen abweisenden Revisionsentscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 88 Abs. 4 VStrR);
- die Beschwerde der Rechtsmittelbelehrung auf dem angefochtenen Entscheid entsprechend bei der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde;
- die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist wahrt (Art. 28 Abs. 4 VStrR);
- für die Berechnung der Fristen die Artikel 20 – 24 VwVG sinngemäss gelten, sich die Fristen im gerichtlichen Verfahren aber nach der StPO richten (Art. 31 VStrR);
- das Beschwerdeverfahren als gerichtliches Verfahren im Sinne von Art. 31 Abs. 2 VStrR anzusehen ist (siehe hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2011.4 vom 23. März 2011; BV.2011.2 vom 16. März 2011,
E. 1.3; je m.w.H.), weshalb sich die Fristen nach den Bestimmungen der StPO richten;
- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von inhaftierten Personen der Anstaltsleitung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO);
- die Beschwerdeführerin ihren Ausführungen zufolge den angefochtenen Entscheid vom 13. Juni 2014 am 4. Juli 2014 in Empfang genommen haben soll, weshalb die Frist zur Beschwerdeerhebung am 4. August 2014 abgelaufen ist;
- gemäss Sendungsverfolgung ("Track & Trace") die Beschwerde am 5. August 2014 in Deutschland der Post aufgegeben und am 8. August 2014 der Schweizerischen Post zugeführt worden ist (act. 2.1);
- die Beschwerde daher verspätet eingereicht wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) hat;
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m.
Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 10. Februar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.