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BV.2015.19 • BStGer BV.2015.19 KI-generiert

Federal Criminal Court dismisses appeal as settled after account seizure withdrawal

Geschäftsnummer BV.2015.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Criminal Court dismissed the appeal and the request for suspensive effect as settled because the appellants withdrew their appeal against the seizure of bank accounts. The court found that the withdrawal terminated the legal dispute, leading to the closure of the proceedings. Costs were imposed on the appellants, with a court fee of CHF 200, and the remaining CHF 1,800 of their advance payment was ordered to be refunded.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 5 VStrR, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 25 Abs. 4 VStrR, Art. 73 StBOG, Art. 103 BGG; Federal Criminal Court dismisses appeal as settled after account seizure withdrawal: The court found that the withdrawal terminated the legal dispute, leading to the closure of the proceedings. Costs were imposed on the appellants, with a court fee of CHF 200, and the remaining CHF 1,800 of their advance payment was ordered to be refunded.

Schlagwörter

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Entzug der aufschiebenden Wirkung Reihenfolge der Pfändung Kostenvorschuss Gebührenzahlung Pfändung von Guthaben Rückzug des Strafantrags Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied analogously to impose court costs on the appellants due to the withdrawal of their appeal.

Art. 25 Abs. 4 VStrR

Used in conjunction with other provisions to set the court fee at the statutory minimum.

Art. 73 StBOG

Used in conjunction with other provisions to set the court fee at the statutory minimum.

Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren

Used in conjunction with other provisions to set the court fee at the statutory minimum.

Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren

Used in conjunction with other provisions to set the court fee at the statutory minimum.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummern: BV .2015.19 , BV.2015. 20, BP.2015.44, BP.2015.45

Beschluss vom 11. Januar 2016 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien 1. A.,

2. B. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Guido E. Urbach,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR);

Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend «EZV») gegen A. eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20), das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG;

SR 631.0) sowie gegen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0);

- sie am 19. Oktober 2015 auf A. lautende Kontobeziehungen bei der Bank C.

sowie auf die B. AG lautende Kontobeziehungen, an welchen A. wirtschaftlich berechtigt ist, bei der Bank D. sperrte (act. 1.3, 1.4);

- A. und die B. AG hiergegen am 22. Oktober 2015 gemeinsam Beschwerde erhoben, mit welcher sie in erster Linie die Aufhebung der verfügten Kontosperren verlangten (act. 1);

- A. und die B. AG im Verlaufe des Schriftenwechsels vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 ihre Beschwerde zurückzogen (act. 17).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- der Rückzug der Beschwerde im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.22 vom 19. Juli 2011 m.w.H.);

- das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung ebenfalls zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist;

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3);

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das gesetzlich und reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;

SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– (act. 8);

- die Bundesstrafgerichtskasse demnach anzuweisen ist, den Beschwerdeführern Fr. 1'800.– zurückzuerstatten;

und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.

2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 1'800.– zurückzuerstatten.

Bellinzona, 12. Januar 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Guido E. Urbach

- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).