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BV.2015.16 • BStGer BV.2015.16 KI-generiert

Gambling Commission Fine and Costs Appeal Dismissed

Geschäftsnummer BV.2015.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a fine and costs imposed by a gambling commission, seeking a reduction of the fine and state assumption of costs. The court found that the appeal against the fine was filed too late, as the deadline for seeking judicial review of the initial penalty had passed, rendering the fine legally binding. Consequently, the appeal could only proceed against the imposition of costs. However, the appellant failed to provide a sufficient legal basis for challenging the costs, and their request for free legal aid was denied because their appeal was deemed without merit. Therefore, the court dismissed the appeal and ordered the appellant to bear the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 96 Abs. 1 VStrR, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 72 Abs. 1 VStrR, Art. 72 Abs. 2 VStrR, Art. 72 Abs. 3 VStrR, Art. 28 Abs. 3 VStrR; Gambling Commission Fine and Costs Appeal Dismissed: The court found that the appeal against the fine was filed too late, as the deadline for seeking judicial review of the initial penalty had passed, rendering the fine legally binding. Consequently, the appeal could only proceed against the imposition of costs. However, the appellant failed to provide a sufficient legal basis for challenging the costs, and their request for free legal aid was denied because their appeal was deemed without merit. Therefore, the court dismissed the appeal and ordered the appellant to bear the costs of the proceedings.

Schlagwörter

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Herabsetzung der Busse Normenkontrolle Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Auferlegung von Verfahrenskosten Kostenübernahme Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 96 Abs. 1 VStrR

The court uses this provision to explain that an appeal against a cost order alone is possible if judicial review of the penalty order is not requested.

Art. 72 Abs. 3 VStrR

This provision is cited as the basis for the penalty order becoming legally binding if the request for judicial review is not made within the deadline.

Art. 28 Abs. 3 VStrR

This provision is cited because the appeal lacks the required brief reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

This provision is cited analogously for denying the request for free legal aid due to the unpromising nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision is cited analogously to impose the costs of the appeal proceedings on the unsuccessful appellant.

Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR

These provisions are cited for determining the minimum amount of the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer n: BV .2015.16 , BP.2015. 37

Beschluss vom 14. Dezember 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR); Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») mit Strafverfügung vom 24. August 2015 A. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glückspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) zur Bezahlung einer Busse von Fr. 5'300.– verurteilte und diesem Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 5'012.– auferlegte (act. 2);

- A. mit Eingabe vom 22. September 2015 (Postaufgabe 23. September 2015) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen diese Verfügung Beschwerde erhebt und primär die Reduktion der Busse von Fr. 5'300.– auf Fr. 2'000.– und die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat beantragt (act. 1);

- die Beschwerdekammer am 8. Oktober 2015 beschloss, die Eingabe von A.

zuständigkeitshalber der ESBK zu übermitteln und das Beschwerdeverfahren und das Nebenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu sistieren (act. 3);

- die ESBK der Beschwerdekammer daraufhin mitteilte, dass die Strafverfügung A. am 26. August 2015 zugestellt worden und innerhalb der Einsprachefrist von zehn Tagen bei der ESBK kein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der angefochtenen Strafverfügung eingegangen sei, und die Akten der Beschwerdekammer zur Weiterbehandlung zurücksandte (act. 4);

- die Beschwerdekammer hierauf A. aufforderte, seine Beschwerde mit einer Begründung so zu ergänzen, dass ersichtlich werde, inwiefern und weshalb der Kostenpunkt (Ziffer 4 des Dispositivs der Strafverfügung) Bundesrecht verletze;

- sie diesen zudem ersuchte, das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der darin genannten Unterlagen zu retournieren, ihn zudem darauf hinwies, dass unvollständige oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne Weiteres abgewiesen werden können (act. 5);

- sich A. innerhalb der hierzu anberaumten Frist bezüglich der Begründung nicht vernehmen liess;

- A. am 24. Oktober 2015 (Postaufgabe) das (nicht unterzeichnete) Formular zusammen mit einer Beilage einreichte (BP.2015.37, act. 4, 4.1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 72 Abs. 1 VStrR der von einer Strafverfügung Betroffene innerhalb von zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen kann;

- das entsprechende Begehren bei der Verwaltung einzureichen ist, welche die Strafverfügung erlassen hat (Art. 72 Abs. 2 VStrR);

- die Strafverfügung nach ungenutztem Ablauf dieser Frist einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (Art. 72 Abs. 3 VStrR);

- der mit Kosten beschwerte Beschuldigte bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innerhalb von 30 Tagen lediglich gegen das Kostenerkenntnis Beschwerde führen kann, wenn keine gerichtliche Beurteilung verlangt wird (Art. 96 Abs. 1 VStrR);

- der Beschwerdeführer vorliegend nicht nur die Reduktion der ihm auferlegten Verfahrenskosten, sondern auch der ihm auferlegten Busse verlangt;

- die Busse eine Strafsanktion darstellt und nicht das mittels Beschwerdeverfahren anfechtbare Kostenerkenntnis betrifft;

- gegen die Busse und deren Bemessung daher von der betroffenen Person gemäss Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR die gerichtliche Beurteilung zu verlangen ist;

- der Beschwerdeführer vorliegend innerhalb der Frist von zehn Tagen die gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung nicht verlangte bzw. sich dessen «Beschwerde» gegen die ausgesprochene Busse als verspätet erwies, womit Letztere in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 72 Abs. 3 VStrR);

- der Beschwerdeweg vorliegend bei dieser Ausgangslage nur gegen den Kostenpunkt gemäss Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung offen steht (vgl. BGE 111 IV 188; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.5 vom 2. Mai 2013);

- der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde ausführt, weshalb die Busse herabzusetzen sei, sich jedoch nicht dazu äussert, inwiefern und weshalb die ihm gegenüber verfügte Kostenauflage gegen Bundesrecht verstosse;

- er auch innerhalb der ihm anberaumten Nachfrist diesbezüglich keine ergänzenden Ausführungen machte und es der Beschwerde mithin an der erforderlichen kurzen Begründung nach Art. 28 Abs. 3 VStrR mangelt;

- auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;

- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3);

- sich die vorliegende Beschwerde nach dem oben Ausgeführten als aussichtslos erweist;

- das vorliegende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers abzuweisen ist;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);

- diese auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.– festzusetzen sind (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. Dezember 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.