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BV.2014.85 • BStGer BV.2014.85 KI-generiert

Road User Fined for Vignette Violation; Appeal on Costs Withdrawn

Geschäftsnummer BV.2014.85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual was fined for using Swiss national roads without a valid vignette, and later appealed the decision regarding the procedural costs. The court acknowledged the appeal and the subsequent withdrawal of the appeal by the individual. Consequently, the court declared the proceedings terminated due to the withdrawal and waived any court costs, citing the circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 96 Abs. 1 VStrR, Art. 66 Abs. 1 BGG; Road User Fined for Vignette Violation; Appeal on Costs Withdrawn: The court acknowledged the appeal and the subsequent withdrawal of the appeal by the individual. Consequently, the court declared the proceedings terminated due to the withdrawal and waived any court costs, citing the circumstances of the case.

Schlagwörter

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Ordnungsbusse Verfahrensverletzungen Verfahrenskosten Führerausweisentzug Autobahnvignette Missbrauch von Ausweisen und Schildern Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision is cited as the basis for waiving court costs in this specific situation.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BV.2014.85

Beschluss vom 23. Januar 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Strafbescheid vom 10. September 2013 die Zolldirektion Basel, Sektion Zollfahndung A. in Anwendung von Art. 128 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie der Art. 14 und 15 des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen vom 19. März 2010 (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG; SR 741.71) wegen Benutzung des schweizerischen Nationalstrassennetzes ohne gültige Vignette eine Busse von Fr. 200.-- auferlegte; die diesbezügliche Spruchgebühr auf Fr. 70.-- festgesetzt wurde (act. 3.1);

- A. dagegen am 5. Oktober 2013 Einsprache erhob (act. 3.2);

- die Oberzolldirektion mit Strafverfügung vom 11. Dezember 2014 die obgenannte Busse bestätigte und die Verfahrenskosten auf Fr. 240.-- festlegte (act. 3.3);

- A. dagegen am 18. Dezember 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und die ihm auferlegten Verfahrenskosten beanstandet (act. 1);

- der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2014 aufgefordert wurde, Kopien des angefochtenen Entscheids sowie diesbezügliche Unterlagen einzureichen (act. 2); er der Aufforderung am 2. Januar 2015 nachgekommen ist (act. 3);

- der Beschwerdeführer in der Folge am 8. Januar 2015 eingeladen wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten (act. 4);

- mit Eingabe vom 18. Januar 2015 der Beschwerdeführer sodann den Rückzug der Beschwerde erklärte (act. 5);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.40 vom 24. Juli 2014,

E. 1.4);

- die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 23. Januar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.