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BV.2014.80 • BStGer BV.2014.80 KI-generiert

Federal Criminal Court dismisses tax evasion seizure appeal as settled after withdrawal.

Geschäftsnummer BV.2014.80
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Criminal Court is considering a seizure conducted by the Federal Tax Administration as part of a tax evasion investigation. The individual representing the company filed an appeal to have the seizure lifted, but later withdrew the appeal, stating that subsequent information rendered it unnecessary. The court recognized that a withdrawal of an appeal terminates the legal dispute and therefore dismissed the case as settled, ordering the company to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 14 Abs. 2 VStrR, Art. 98 MWSTG, Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR, Art. 103 Abs. 1 MWSTG, Art. 26 Abs. 1 VStrR, Art. 37 Abs. 2 lit. b StBGO; Federal Criminal Court dismisses tax evasion seizure appeal as settled after withdrawal: The individual representing the company filed an appeal to have the seizure lifted, but later withdrew the appeal, stating that subsequent information rendered it unnecessary. The court recognized that a withdrawal of an appeal terminates the legal dispute and therefore dismissed the case as settled, ordering the company to bear the court costs.

Schlagwörter

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Untersuchung wegen Steuerhinterziehung Reihenfolge der Pfändung Sistierung des Steuerbezugs Pfändung von Guthaben Rückzug des Strafantrags steuerrechtliche Unternehmensliquidation Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 73 StBOG

Used to determine the minimal court fee.

Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR

Used to determine the minimal court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BV.2014.80

Beschluss vom 10. Dezember 2014 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A GMBH, vertreten durch B., Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") gegen B. ein Strafverfahren eröffnete wegen Verdachts auf Hinterziehung von Steuern (Art. 96 Abs. 1 und 4 MWSTG), Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 2 VStrR) und Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG) begangen als verantwortliches Organ der A. GmbH vom 1. Januar 2009 an durch Nichtverbuchung und Nichtdeklaration der der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätze sowie durch nicht ordnungsgemässes Führen der Geschäftsbücher bzw. vom 4. April 2014 an durch Nichtbeantworten von Fragen im Rahmen einer Kontrolle (act. 2.5);

- im Rahmen dieses Verfahrens am 19. November 2014 gestützt auf den Durchsuchungsbefehl des Direktors der ESTV vom 14. November 2014 Beamte der ESTV die Wohnund Geschäftsräume von B. in Z. (Schweiz)

durchsuchten und diverse elektronische Datenträger, Papiere und elektronische Daten beschlagnahmten (act. 2.6-2.8);

- B. für die A. GmbH am 21. November 2014 Beschwerde erhebt und sinngemäss die Aufhebung der Beschlagnahme der obgenannten Gegenstände beantragt (act. 1);

- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR beim Direktor der ESTV eingereicht wurde und die ESTV die Beschwerde am 28. November 2014 an dieses Gericht weiterleitete und zugleich eine Beschwerdeantwort einreichte (act. 2);

- mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 B. den Rückzug der Beschwerde erklärte und ausführte, dass durch die nachträglich und unverständlich spät erhaltenen Informationen sich die am 21. November 2014 eingereichte Beschwerde teilweise erübrige (act. 5);

- B. von der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 dazu aufgefordert wurde, umgehend mitzuteilen, ob die Beschwerde vollumfänglich oder nur teilweise zurückgezogen werde und in wessen Namen die Beschwerde erhoben bzw. der Rückzug der Beschwerde erklärt worden sei (act. 6);

- B. daraufhin erklärte, dass er die Beschwerde in seiner Funktion als Geschäftsführer der A. GmbH erhoben habe und die Beschwerde vollumfänglich zurückziehe (act. 7), mithin im Rubrum einzig die A. GmbH als Beschwerdeführerin aufzunehmen ist,

- der Rückzug der Beschwerde der Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8);

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden (Art. 103 Abs. 1 MWSTG);

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBGO);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.40 vom 24. Juli 2014, E. 1.4);

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25

E. 3); die Gerichtsgebühr dabei auf die minimalen Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 11. Dezember 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- B.

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.

79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).