Federal Act on Games of Chance and Casinos: Appeal Dismissed as Settled After Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDuring a criminal investigation for violations of the Federal Act on Games of Chance and Casinos, cash was seized from an individual. The individual appealed the seizure, but subsequently withdrew their appeal. The court dismissed the appeal as settled due to the withdrawal, deeming the appeal procedure closed and ordering the appellant to pay court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 26 Abs. 2 lit. b VStrR, Art. 57 Abs. 1 SBG, Art. 26 Abs. 1 VStrR, Art. 28 Abs. 3 VStrR, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 73 StBOG; Federal Act on Games of Chance and Casinos: Appeal Dismissed as Settled After Withdrawal: The individual appealed the seizure, but subsequently withdrew their appeal. The court dismissed the appeal as settled due to the withdrawal, deeming the appeal procedure closed and ordering the appellant to pay court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied analogously to impose court costs on the appellant due to the withdrawal of the appeal.
Used to set the minimum court fee.
Used to determine the court fee in accordance with the Federal Criminal Court's regulation on costs, fees, and compensation in federal criminal proceedings.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BV.2014.63
Beschluss vom 1. Dezember 2014 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien A., vertreten durch Serif Altunakar,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) die Strafuntersuchung N455-0027 wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt (act. 2);
- im Rahmen dieses Verfahrens die ESBK am 19. Juni 2014 im Restaurant
B. in Z. (Schweiz) eine Hausdurchsuchung vollzog und dabei u.a.
Fr. 3920.--, welche A. auf sich trug, sicherstellte (act. 2.3);
- die ESBK mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 das obgenannte Bargeld mit Beschlag belegte (act. 2.1);
- A., vertreten durch Serif Altunakar, dagegen am 5. November 2014 Beschwerde bei diesem Gericht erhebt und die Rückgabe des beschlagnahmten Geldes beantragt (act. 1);
- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR beim Direktor der ESBK eingereicht wurde (act. 1); die ESBK die Beschwerde am
11. November 2014 an dieses Gericht weiterleitete und zugleich eine Beschwerdeantwort einreichte (act. 2);
- mit Eingabe vom 27. November 2014 der Beschwerdeführer sodann den Rückzug der Beschwerde erklärte, was der ESBK am 28. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5 und 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0)
zur Anwendung gelangt (Art. 57 Abs. 1 SBG);
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR);
die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.40 vom 24. Juli 2014,
E. 1.4);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25
E. 3); die Gerichtsgebühr dabei auf die minimalen Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und° 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. Dezember 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Serif Altunakar
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).