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BV.2014.57 • BStGer BV.2014.57 KI-generiert

Gambling Act - Confiscation of Money - Appeal Dismissed for Non-Payment of Costs

Geschäftsnummer BV.2014.57
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a criminal investigation concerning violations of the Gambling Act, a sum of money was seized from an individual during a house search. The supervisory authority ordered the confiscation of the money, and the individual appealed this decision. The court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required court costs, even after being granted an extended deadline, leading to the decision that the appeal would not be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR, Art. 57 Abs. 1 SBG, Art. 26 Abs. 1 VStrR, Art. 28 Abs. 3 VStrR, Art. 73 StBOG, Art. 25 Abs. 4 VStrR; Gambling Act - Confiscation of Money - Appeal Dismissed for Non-Payment of Costs: The supervisory authority ordered the confiscation of the money, and the individual appealed this decision. The court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required court costs, even after being granted an extended deadline, leading to the decision that the appeal would not be considered.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Zahlungsbefehl Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Durchsuchung Glücksspiele mit Geldeinsatz Hausdurchsuchung Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

Applied analogously to declare the appeal inadmissible due to non-payment of the cost deposit even after the extension.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied analogously to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BV.2014.57

Beschluss vom 16. Dezember 2014 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A.,

Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) die Strafuntersuchung 62-2014-069 wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt (act. 2);

- im Rahmen dieses Verfahrens die ESBK am 19. Juni 2014 im Restaurant

B. in Z. (Schweiz) eine Hausdurchsuchung vollzog und dabei u.a.

Fr. 2'757.45, welche A. auf sich trug, sicherstellte (act. 2.1);

- die ESBK mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 das obgenannte Bargeld mit Beschlag belegte (act. 2.1);

- A. dagegen am 27. Oktober 2014 Beschwerde bei diesem Gericht erhebt und die Rückgabe des beschlagnahmten Geldes beantragt (act. 1);

- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR beim Direktor der ESBK eingereicht wurde (act. 1); die ESBK die Beschwerde am

31. Oktober 2014 an dieses Gericht weiterleitete und zugleich eine Beschwerdeantwort einreichte (act. 2);

- die Beschwerdeführerin am 4. November 2014 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten (act. 3);

- innerhalb dieser Frist kein entsprechender Zahlungseingang verzeichnet werden konnte, weshalb der Beschwerdeführerin am 24. November 2014 eine Nachfrist bis 5. Dezember 2014 zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses anberaumt wurde, andernfalls auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 5);

- auch innerhalb dieser Nachfrist kein entsprechender Zahlungseingang verzeichnet werden konnte.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0)

zur Anwendung gelangt (Art. 57 Abs. 1 SBG);

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR);

die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);

- sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG bestimmt (Art. 25 Abs. 4 VStrR);

- Art. 73 StBOG im Wesentlichen nur auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist;

- dem BStKR jedoch keine Regelung über Erhebung, Sicherstellung und Verteilung von Gerichtskosten entnommen werden kann, weshalb diesbezüglich ergänzend die Regeln des BGG anzuwenden sind (vgl. TPF 2011

25 E. 3; Beschluss BV.2012.42 vom 6. Februar 2013, E. 4);

- der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Beschwerdeverfahrens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzt, wobei er oder sie der Partei eine Nachfrist ansetzt, wenn diese unbenutzt abläuft (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGG analog);

- die Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);

- die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auch die ihr zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Nachfrist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);

- die Gerichtsgebühr dabei auf die minimalen Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und° 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 16. Dezember 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.

79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).