Confiscation Order Appeal Withdrawal and Case Closure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court noted that a confiscation order was issued against an individual in connection with an investigation into violations of the Federal Act on Gambling and Casinos. The individual appealed the confiscation order, but subsequently withdrew the appeal. The court reasoned that the withdrawal of the appeal terminates the legal dispute, and therefore the appeal proceedings are to be closed, with court costs to be borne by the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 26 Abs. 2 lit. b VStrR, Art. 57 Abs. 1 SBG, Art. 26 Abs. 1 VStrR, Art. 28 Abs. 3 VStrR, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 73 StBOG; Confiscation Order Appeal Withdrawal and Case Closure: The individual appealed the confiscation order, but subsequently withdrew the appeal. The court reasoned that the withdrawal of the appeal terminates the legal dispute, and therefore the appeal proceedings are to be closed, with court costs to be borne by the appellant.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied analogously to impose court costs on the appellant due to the withdrawal of the appeal.
Used to determine the minimum court fee of Fr. 200.--.
Used to determine the court fee of Fr. 200.--.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BV.2014.53
Beschluss vom 9. September 2014 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) die Strafuntersuchung 62-2012-086 gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt (act. 2.1, S. 1);
- im Rahmen dieses Verfahrens die ESBK am 15. August 2014 die Beschlagnahme von den in der Wohnung des Obgenannten in Z. am
15. Juli 2014 sichergestellten Gegenständen verfügte (act. 2.1, S. 2);
- A. dagegen am 20. August 2014 Beschwerde bei diesem Gericht erhebt (act. 1);
- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR beim Direktor der ESBK eingereicht wurde (act. 1); die ESBK die Beschwerde am
27. August 2014 an dieses Gericht weiterleitete und zugleich eine Beschwerdeantwort einreichte, in welcher sie beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 2);
- mit Eingabe vom 8. September 2014 der Beschwerdeführer sodann den Rückzug der Beschwerde erklärte, was der ESTV am 9.September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5 und 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0)
zur Anwendung gelangt (Art. 57 Abs. 1 SBG);
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR);
die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.40 vom 24. Juli 2014,
E. 1.4);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25
E. 3); die Gerichtsgebühr dabei auf die minimalen Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und° 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. September 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).