Federal Criminal Court Dismisses Appeal Against Tax Information Requests
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Criminal Court dismissed an appeal against information and document requests issued by the tax administration. The court reasoned that a formal seizure had not yet occurred, and the requests were in a preliminary seizure stage. Furthermore, the court held that appeals against such requests are not admissible under the relevant law, but rather are addressed during the subsequent unsealing procedure, at which point the legality of the search, including sufficient suspicion, can be contested. Consequently, the appeal was not admitted, and no court fees were charged, with a previously paid deposit to be refunded.
Legislator-Regeste
AmtlichAuskunfts- und Editionsaufforderungen (Art. 40 VStrR).;;Auskunfts- und Editionsaufforderungen (Art. 40 VStrR).;;Auskunfts- und Editionsaufforderungen (Art. 40 VStrR).;;Auskunfts- und Editionsaufforderungen (Art. 40 VStrR).
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KI-generiertThis provision is applied analogously to waive court fees due to the ambiguous formulation of the contested decisions.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BV.2014.51-52
Beschluss vom 18. November 2014 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien 1. A.,
2. B. GmbH,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Rusterholz, Beschwerdeführer 1 und 2
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auskunftsund Editionsaufforderungen (Art. 40 VStrR)
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 ersuchte die C. GmbH in Z. die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Mehrwertsteuer (nachfolgend "ESTV"), die B. GmbH zu überprüfen, da diese viele Fahrzeuge auf der Internet – Autovermittlungsplattform D. anbiete. Es könne sich bei der auf der Internet – Autovermittlungsplattform D. erscheinenden Gesellschaft in Wirklichkeit um A. handeln, der früher Gesellschafter der inzwischen gelöschten E. GmbH gewesen sei (act. 2.1).
B. Nach ersten Abklärungen eröffnete die ESTV gegen A. mit Verfügung vom
3. Februar 2014 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts des Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR, der Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 MWSTG und zahlreicher weiterer Verstösse gegen das Mehrwertsteuergesetz. Die Untersuchung wurde gegen A. als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der
E. GmbH in Y., und der B. GmbH in X., eröffnet (act. 2.8).
C. Aufgrund von sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkten richtete die ESTV in der Zeit vom 5. März 2014 bis 27. Juni 2014 Auskunftsund Editionsersuchen an drei schweizerische Internet – Autovermittlungsplattformen und an vier im Raum Zürich tätige Banken (act. 2, S. 5). Die ESTV ordnete jeweils mit gleicher Verfügung die Beschlagnahme der herauszugebenden Unterlagen an (act. 2.10).
D. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 informierte die ESTV A. über die Verfahrenseröffnung (act. 2.9), und mit Schreiben vom 5. August 2014 die
E. GmbH und die B. GmbH über die erfolgten Auskunftsund Editionsersuchen und wies darauf hin, gegen diese Ersuchen könne innert
3 Tagen beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben werden (act. 2.11).
E. Mit Eingabe vom 11. August 2014 führt Rechtsanwalt Pascal Rusterholz gegen die obgenannten Auskunftsund Editionsverfügungen Beschwerde im Namen von A. sowie der B. GmbH und beantragt im Hauptpunkt die Aufhebung dieser Verfügung (act. 1). Die Stellungnahme der ESTV datiert vom 15. August 2014 (act. 2), und die entsprechende Replik vom
22. September 2014 (act. 8). Die Replik wurde der ESTV am
23. September 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 103 Abs. 1 MWSTG sind für die Strafverfolgung bei Mehrwertsteuerdelikten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0)
anwendbar. Strafverfolgende Behörde ist nach Art. 103 Abs. 2 MWSTG die Eidgenössische Steuerverwaltung.
2.
2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat mit den vorliegend angefochtenen Verfügungen die Herausgabe von Unterlagen sowie deren Beschlagnahme angeordnet. Diesbezüglich gilt es, Folgendes festzuhalten:
Eine Editionsverfügung wird im Hinblick auf eine Durchsuchung (Art. 50 Abs. 1 VStrR) bzw. Beschlagnahme (Art. 46 Abs. 1 VStrR) erlassen (Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2011 vom 2. Februar 2012, E. 1.1).
Nach Erhalt der herausverlangten Unterlagen, womit sich die Dokumente im Stadium der (vorläufigen) Sicherstellung befinden, sind diese von der Strafverfolgungsbehörde zu durchsuchen. Die Durchsuchung dient dazu, Aufzeichnungen, welche prima vista als Beweisgegenstände in Betracht kommen, auf die mögliche Beweiseignung hin zu prüfen. Hält die Strafverfolgungsbehörde die Beweiseignung für gegeben, so werden die Unterlagen mit Beschlag belegt und damit in die Strafakten integriert. Die Edition geht somit der Beschlagnahme zeitlich vor und soll in der Regel auch nicht "uno actu" mit letzerer angeordnet werden, weil im Zeitpunkt der Anordnung die Strafverfolgungsbehörde häufig noch gar nicht weiss, was und ob überhaupt Gesuchtes vorgefunden werden kann (vgl. KELLER, in:
DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 246 N 1 zum Verhältnis Durchsuchung und Beschlagnahme).
2.3 Betreffend die vorliegend zur Diskussion stehenden Unterlagen hat eine formelle Beschlagnahme - gemäss den dem hiesigen Gericht vorliegenden Akten - derselben noch nicht stattgefunden. Vielmehr befinden sich die fraglichen Dokumente erst im Stadium der Sicherstellung (siehe supra
E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin wird die sichergestellten Unterlagen sichten und – soweit diese beweisrelevant sind – formell beschlagnahmen (wobei insbesondere ein Beschlagnahmeprotokoll i.S.v.
Art. 47 Abs. 2 VStrR zu erstellen sein wird) bzw. andernfalls den von den Editionen Betroffenen herausgeben müssen.
2.4 Zu prüfen bleibt die gegen die Editionsverfügungen erhobene Beschwerde.
Gemäss bundesgerichtlicher und bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung steht der betroffenen Person gegen eine Editionsverfügung nicht die Beschwerde nach Art. 26 bzw. 27 VStrR offen. Sie kann jedoch gegen die Durchsuchung der zu edierenden Aufzeichnungen deren Siegelung verlangen. Der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kommt im anschliessenden Entsiegelungsverfahren umfassende Kognition zu, so dass vor dieser gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung nebst allfälligen Aussageund Zeugnisverweigerungsrechten auch das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts oder der Beweiswahrscheinlichkeit geltend gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2011 vom
2. Februar 2012, E. 1.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2012.5 vom 26. Juni 2012, E. 1.4; auch KELLER, a.a.O., Art. 248 StPO N. 12;
LEMBO/BERTHOD, Commentaire romand, Bâle 2011, n°20 ad art. 265 CPP;
MELI, a.a.O., n. 7 ad art. 248 CPP).
2.5 Die Beschwerdeführer machen geltend, bei den zur Diskussion stehenden Auskunftsund Editionsaufforderungen handle es sich einerseits um dem Prinzip der Verhältnismässigkeit widersprechende Beweisausforschungen, d.h. sogenannte "fishing expeditions", und andererseits mangle es am hinreichenden Tatverdacht (act. 1, S. 3). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um Kritik an der Stringenz bzw. Zulässigkeit von Beweismitteln, welche zumindest vorerst der untersuchenden Behörde vorzutragen ist (siehe supra E. 2.2).
2.6 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde gegen die Editionsverfügungen nicht einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG;
Art. 73 StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist ergänzend die Regelung des BGG anzuwenden, was auch der früheren gesetzlichen Regelung entspricht (vgl. TPF 2011 25 E. 3;
Beschluss BV.2012.42 vom 6. Februar 2013, E. 4).
3.2 Bei der Festlegung der Kostenund Entschädigungsfolgen gilt es vorliegend zu beachten, dass zwar auf die Beschwerde der Beschwerdeführer nicht eingetreten wird, jedoch die angefochtenen Verfügungen missverständlich formuliert sind (siehe supra E. 2.2), weswegen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- ist diesen zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 19. November 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Pascal Rusterholz
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.