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BV.2014.44 • BStGer BV.2014.44 KI-generiert

Taxpayer Lacks Standing to Appeal Seized Documents Sealed Due to Own Objection

Geschäftsnummer BV.2014.44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer appealed the seizure of his computer and documents during a tax investigation, seeking their return. The court dismissed the appeal, reasoning that the seized documents were currently sealed due to the taxpayer's own objection, and such a sealing does not constitute a challengeable coercive measure preventing the taxpayer from adequately protecting their interests. Therefore, the taxpayer lacked the necessary legal standing to appeal at the time of filing.

Legislator-Regeste

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Art. 191 Abs. 1 DBG, Art. 67 Abs. 1 VStG, Art. 26 Abs. 1 VStrR, Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG, Art. 28 Abs. 1 VStrR, Art. 66 Abs. 1 BGG; Taxpayer Lacks Standing to Appeal Seized Documents Sealed Due to Own Objection: The court dismissed the appeal, reasoning that the seized documents were currently sealed due to the taxpayer's own objection, and such a sealing does not constitute a challengeable coercive measure preventing the taxpayer from adequately protecting their interests. Therefore, the taxpayer lacked the necessary legal standing to appeal at the time of filing.

Schlagwörter

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beschlagnahmte Unterlagen Beschwerdelegitimation Steueruntersuchung Minimalsteuer Einreichungszeitpunkt Rechte des Steuerpflichtigen Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied analogously to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 25 Abs. 4 VStrR

Used in conjunction with other articles to determine the minimum court fee.

Art. 73 StBOG

Used in conjunction with other articles to determine the minimum court fee.

Art. 8 Abs. 1 BStKR

Used in conjunction with other articles to determine the minimum court fee.

Art. 5 BStKR

Used in conjunction with other articles to determine the minimum court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BV.2014.44

Beschluss vom 13. August 2014 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") u. a. gegen die B. AG, die C. AG sowie gegen D. und gegen E. wegen des Verdachts der versuchten und vollendeten Steuerhinterziehung, wegen Steuerbetrugs und weiterer Steuerwiderhandlungen eine besondere Untersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) führt;

- sie gleichzeitig gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuern gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) ein Verwaltungsstrafverfahren führt;

- sie am 25. Juni 2014 in den Geschäftsräumlichkeiten von A., welcher als Mitglied des Verwaltungsrats der C. AG fungiert und in dessen Räumlichkeiten sich eine Zweigniederlassung der Gesellschaft befindet, zur Hausdurchsuchung schritt;

- sie auf Einsprache von A. hin eine Reihe von anlässlich dieser Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen versiegelte (vgl. act. 1.3);

- A. hiergegen am 27. Juni 2014 Beschwerde erhob und die Herausgabe seines Computers und einer Reihe von Unterlagen beantragt (act. 1);

- die ESTV am 3. Juli 2014 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen (act. 2);

- A. mit Eingabe vom 5. August 2014 seine Beschwerde zurückzog (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19 – 50 VStrR richtet;

- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuerrecht das VStrR Anwendung findet und die ESTV die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist (Art. 67 Abs. 1 VStG);

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG);

- zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR);

- die vom Beschwerdeführer vorliegend auf dem Beschwerdeweg herausverlangten Unterlagen derzeit infolge seiner anlässlich der Hausdurchsuchung erhobenen Einsprache versiegelt sind;

- eine solche Versiegelung und Verwahrung keine anfechtbare Zwangsmassnahme bildet, eine solche durch die Einsprache ja gerade verhindert wird;

- der Inhaber der betreffenden Unterlagen, solange als diese versiegelt sind, in seinen Interessen hinreichend geschützt und deshalb nicht befugt ist, Beschwerde zu führen (vgl. hierzu zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.21 vom 11. Dezember 2013, E. 2.2 m.w.H.);

- nach dem Gesagten auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, da es dem Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einem hierzu notwendigen schutzwürdigen Interesse fehlte;

- der im Rahmen des Schriftenwechsels erfolgte Rückzug der Beschwerde demnach lediglich im Rahmen der Kostenfolgen zu beachten ist;

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011

25 E. 3);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 18. August 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).