Taxpayer Lacks Standing to Appeal Seized Documents Sealed Due to Own Objection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA taxpayer appealed the seizure of his computer and documents during a tax investigation, seeking their return. The court dismissed the appeal, reasoning that the seized documents were currently sealed due to the taxpayer's own objection, and such a sealing does not constitute a challengeable coercive measure preventing the taxpayer from adequately protecting their interests. Therefore, the taxpayer lacked the necessary legal standing to appeal at the time of filing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 191 Abs. 1 DBG, Art. 67 Abs. 1 VStG, Art. 26 Abs. 1 VStrR, Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG, Art. 28 Abs. 1 VStrR, Art. 66 Abs. 1 BGG; Taxpayer Lacks Standing to Appeal Seized Documents Sealed Due to Own Objection: The court dismissed the appeal, reasoning that the seized documents were currently sealed due to the taxpayer's own objection, and such a sealing does not constitute a challengeable coercive measure preventing the taxpayer from adequately protecting their interests. Therefore, the taxpayer lacked the necessary legal standing to appeal at the time of filing.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied analogously to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Used in conjunction with other articles to determine the minimum court fee.
Used in conjunction with other articles to determine the minimum court fee.
Used in conjunction with other articles to determine the minimum court fee.
Used in conjunction with other articles to determine the minimum court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BV.2014.44
Beschluss vom 13. August 2014 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") u. a. gegen die B. AG, die C. AG sowie gegen D. und gegen E. wegen des Verdachts der versuchten und vollendeten Steuerhinterziehung, wegen Steuerbetrugs und weiterer Steuerwiderhandlungen eine besondere Untersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) führt;
- sie gleichzeitig gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuern gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) ein Verwaltungsstrafverfahren führt;
- sie am 25. Juni 2014 in den Geschäftsräumlichkeiten von A., welcher als Mitglied des Verwaltungsrats der C. AG fungiert und in dessen Räumlichkeiten sich eine Zweigniederlassung der Gesellschaft befindet, zur Hausdurchsuchung schritt;
- sie auf Einsprache von A. hin eine Reihe von anlässlich dieser Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen versiegelte (vgl. act. 1.3);
- A. hiergegen am 27. Juni 2014 Beschwerde erhob und die Herausgabe seines Computers und einer Reihe von Unterlagen beantragt (act. 1);
- die ESTV am 3. Juli 2014 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen (act. 2);
- A. mit Eingabe vom 5. August 2014 seine Beschwerde zurückzog (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19 – 50 VStrR richtet;
- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuerrecht das VStrR Anwendung findet und die ESTV die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist (Art. 67 Abs. 1 VStG);
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG);
- zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR);
- die vom Beschwerdeführer vorliegend auf dem Beschwerdeweg herausverlangten Unterlagen derzeit infolge seiner anlässlich der Hausdurchsuchung erhobenen Einsprache versiegelt sind;
- eine solche Versiegelung und Verwahrung keine anfechtbare Zwangsmassnahme bildet, eine solche durch die Einsprache ja gerade verhindert wird;
- der Inhaber der betreffenden Unterlagen, solange als diese versiegelt sind, in seinen Interessen hinreichend geschützt und deshalb nicht befugt ist, Beschwerde zu führen (vgl. hierzu zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.21 vom 11. Dezember 2013, E. 2.2 m.w.H.);
- nach dem Gesagten auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, da es dem Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einem hierzu notwendigen schutzwürdigen Interesse fehlte;
- der im Rahmen des Schriftenwechsels erfolgte Rückzug der Beschwerde demnach lediglich im Rahmen der Kostenfolgen zu beachten ist;
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011
25 E. 3);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. August 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).