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BV.2014.28 • BStGer BV.2014.28 KI-generiert

Standing to Appeal Business Account Seizure Denied to Non-Owner

Geschäftsnummer BV.2014.28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to hear an appeal concerning the seizure of a business account because the appellant, while having a potential economic interest, was not the legal owner of the account, which was held by a separate legal entity. The court reasoned that under administrative criminal procedure law, only the account holder or, in specific exceptional circumstances like the liquidation of the legal entity, someone with a direct legal interest, has standing to appeal such a seizure.

Legislator-Regeste

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Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR, Art. 57 Abs. 1 SBG, Art. 26 Abs. 1 VStrR, Art. 28 Abs. 3 VStrR, Art. 28 Abs. 1 VStrR, Art. 66 Abs. 1 BGG; Standing to Appeal Business Account Seizure Denied to Non-Owner: The court reasoned that under administrative criminal procedure law, only the account holder or, in specific exceptional circumstances like the liquidation of the legal entity, someone with a direct legal interest, has standing to appeal such a seizure.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Kontoinhaber juristische Person ausserordentliche Umstände fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Pfändungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 1 VStrR

Used to determine who is entitled to appeal the administrative action.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied analogously to impose court costs on the appellant.

Art. 73 StBOG

Used for setting court fees and calculating reimbursements from the advance payment.

Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162)

Used for setting court fees and calculating reimbursements from the advance payment.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BV.2014.28, BP.2014.31

Beschluss vom 10. Juli 2014 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“)

führt die Strafuntersuchung 62-2013-049 wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).

B. Im Rahmen dieses Verfahrens führte die ESBK am 18. Juni 2013 eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Hotels B. in Olten, dessen Inhaber und Geschäftsführer A. ist, durch. Gleichentags wurde A. zur Sache einvernommen (BH.2014.5 act. 2.2).

C. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse der obgenannten Hausdurchsuchung wurde A. am 2. April 2014 angehalten. Gleichentags wurden Hausdurchsuchungen an seinem Wohndomizil sowie in den Räumlichkeiten der

C. AG in Olten vollzogen (BH.2014.5 act. 1.1).

D. Mit Verfügung vom 29. April 2014 sperrte die ESBK das Geschäftskonto CHF Nr. 1 bei der Bank D. lautend auf E. AG (act. 1.2), wogegen A. in eigenem Namen, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, am

23. Mai 2014 Beschwerde bei diesem Gericht führt und folgende Rechtsbegehren stellt (act. 1):

"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2. Auf die Sperrung des Universalkontos bei der Bank D. CHF Nr. 1, lautend auf E. AG, sei zu verzichten bzw. es seien die auf dem Konto vorhandenen Gelder nicht zu beschlagnahmen.

4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. U.E.&K.F."

Gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR wurde die Beschwerde beim Direktor der ESBK eingereicht, worauf dieser die Beschwerde mitsamt Beschwerdeantwort am 30. Mai 2014 diesem Gericht weiterleitete (act. 2).

E. Mit Replik vom 7. Juli 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 7). Am 9. Juli 2014 wurde die Replik der ESBK zur Kenntnis zugestellt (act. 8).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Art. 57 Abs. 1 SBG besagt, dass bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR).

Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Ein rechtlich geschütztes Interesse bei der Sperrung von Konten liegt in erster Linie beim jeweiligen Kontoinhaber.

Der bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte ist nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn die juristische Person liquidiert wurde und nicht mehr existiert, beschwerdelegitimiert (vgl. hierzu TPF 2007 158 E. 1.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.41 vom 9. Januar 2013, E. 1.2, jeweils m.w.H.).

Das vorliegend zur Diskussion stehende Konto lautet auf die E. AG, weswegen diese beschwerdelegitimiert ist. Dem Beschwerdeführer fehlt hingegen die Beschwerdelegitimation; er ist zwar Mitglied des Verwaltungsrates, Einzelunterschriftsberechtigter sowie nach eigenen Angaben Alleinaktionär der E. AG (act. 1.3 und act. 7) und somit mutmasslich wirtschaftlich Berechtigter am Konto, was jedoch gemäss oben zitierter Rechtsprechung nicht genügt - es liegt auch kein Ausnahmefall im obgenannten Sinne vor.

Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Mit vorliegendem Beschluss wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

3. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011

25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 1'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Entsprechend sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- vom geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

Bellinzona, 11. Juli 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Roland Winiger

- Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.

79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).