Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BV.2014.26 • BStGer BV.2014.26 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Formal Commission Decision

Geschäftsnummer BV.2014.26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court declined to rule on an appeal concerning the appointment of an official defense counsel because the regulatory commission had not issued a formal appeal decision, instead forwarding the appeal directly to the court. The court reasoned that under the applicable administrative penal law, a decision from the commission's director is required before an appeal can be heard by the court. Consequently, the appeal was dismissed for lack of a proper appealable decision, and the defendant's cost deposit was returned.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestellung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR).;;Bestellung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR).;;Bestellung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR).;;Bestellung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR).

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands Verwaltungsgebühren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Urteilsvorschlag begründeter Entscheid verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 VStrR

Cited to establish the procedure for appealing actions and omissions of investigating officers and to determine the competent authority for appeals, leading to the non-admission of the appeal due to a lack of a formal decision.

Art. 28 Abs. 1 VStrR

Cited in relation to Art. 27 VStrR to define who is entitled to appeal, although the primary reason for non-admission was the procedural aspect of Art. 27.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Analogously applied to waive court fees due to the outcome of the appeal, where the non-admission was not attributable to the appellant.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Analogously applied to determine the award of party compensation.

Art. 73 StBOG

Cited to regulate costs and compensation in appeal proceedings before the Federal Criminal Court, referring to the BStKR and analogously to the BGG.

Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR

Cited in conjunction with Art. 73 StBOG and analogously with Art. 68 BGG to fix the party compensation.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BV.2014.26

Beschluss vom 27. Juni 2014 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwältin Ariane Bessire,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Bestellung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR)

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend "ESBK") ermittelt gegen A. et al. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom

18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52). A. wurde am 10. April 2014 im Rahmen dieser Untersuchung wegen Kollusionsgefahr festgenommen. Am 13. April 2014 beauftragte A. Rechtsanwältin Ariane Bessire mit der Verteidigung, was diese den zuständigen Untersuchungsbeamten mit Schreiben vom gleichen Tag mitteilte und die entsprechende Vollmacht einreichte (act. 2.4).

B. Mit Schreiben vom 15. April 2014 beantragte A. gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a und b VStrR bei der ESBK durch seine Verteidigerin, es sei ihm im Strafverfahren N155-0236 / 62-2013-049 eine amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwältin Ariane Bessire zu bestellen (act. 2.1).

C. Die ESBK wies das Gesuch von A. um Bestellung der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 15. Mai 2014 ab. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass A. im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VStrR bereits verbeiständet sei, und dass auch keine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 33 Abs. 2 VStrR vorliege (act. 2.2).

D. Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 richtete A. durch seine Verteidigerin gegen die obgenannte Verfügung eine Beschwerde an die ESBK (act. 1), welche die Beschwerdeschrift zusammen mit ihrer Beschwerdeantwort vom

22. Mai 2014 am 23. Mai 2014 an die Beschwerdekammer überwies (act. 2).

E. Die Replik von A. vom 18. Juni 2014 wurde der ESBK mit Schreiben vom

23. Juni 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 7 und 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG gelangt bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.

1.2 Soweit nicht die Beschwerde nach Art. 26 VStrR (Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen) gegeben ist, kann gemäss Art. 27 VStrR gegen Amtshandlungen und gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.

Der Beschwerdeentscheid (dieses Direktors oder Chefs) ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

1.3 Die vorliegend der Beschwerdekammer eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Untersuchungsbeamten der ESBK vom

15. Mai 2014 betreffend die amtliche Verteidigung. Diese Verfügung enthält die zutreffende Rechtsmittelbelehrung, wonach beim Direktor des Sekretariates der ESBK dagegen Beschwerde geführt werden könne, wobei auf die Art. 27 und 28 VStrR hingewiesen wird (act. 2.2, S. 3). Auf die vom Beschwerdeführer bei der ESBK eingereichte Beschwerde reagierte diese jedoch nicht in der für Verfahren gemäss Art. 27 VStrR vorgesehenen Art und Weise, nämlich mit einem Beschwerdeverfahren, bzw. einem Beschwerdeentscheid, sondern sie wandte (offenbar irrtümlich) das Verfahren gemäss Art. 26 VStrR an, verfasste eine Beschwerdeantwort und leitete diese zusammen mit der an sie selbst gerichteten Beschwerdeschrift an die Beschwerdekammer weiter. Ein Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR wurde von der ESBK deshalb nicht erlassen, womit es für das vorliegende Verfahren an einem Anfechtungsobjekt mangelt. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Vielmehr obliegt es dem Direktor des Sekretariats der ESBK, über die Beschwerde zu entscheiden.

2. In materieller Hinsicht seien die Parteien, insbesondere Rechtsanwältin Ariane Bessire, auf die Rechtsprechung dieses Gerichts (vgl. Beschluss

BB.2014.47 vom 22. Mai 2014) betreffend die amtliche bzw. notwendige Verteidigung hingewiesen.

3.

3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG; Art. 73 StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist ergänzend die Regelung des BGG anzuwenden, was auch der früheren gesetzlichen Regelung entspricht (vgl. TPF 2011 25 E. 3; Beschluss BV.2012.42 vom 6. Februar 2013, E. 4).

3.2 Bei der Festlegung der Kostenund Entschädigungsfolgen gilt es vorliegend zu beachten, dass zwar auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten wird, was allerdings nicht der Beschwerdeführer zu verantworten hat (s. supra 1.4).

3.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- ist diesem zurückzuerstatten.

3.4 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Da der Beschwerdeführer keine Kostennote einreichte, ist diese pauschal auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR;

i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die von der ESBK weitergeleitete Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

4. Die ESBK hat A. eine Entschädigung von Fr. 500.-- für das vorliegende Verfahren zu bezahlen.

Bellinzona, 27. Juni 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Ariane Bessire

- Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).