Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BV.2013.5 • BStGer BV.2013.5 KI-generiert

Taxpayer Appeal Dismissed for Untimely Fine Challenge and Lack of Legal Basis for Cost Appeal

Geschäftsnummer BV.2013.5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against a tax authority's decision regarding a fine and costs imposed for procedural violations related to value-added tax. The appellant sought to reduce both the fine and the costs, but the court found that the appeal against the fine was time-barred as the appellant had not requested a judicial review within the statutory ten-day period. Furthermore, the appeal regarding the costs lacked the necessary legal reasoning, as the appellant failed to explain how federal law was violated by the cost assessment, even after being given an opportunity to supplement their submission. Therefore, the court did not enter into the merits of the appeal and imposed the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 96 Abs. 1 VStrR, Art. 98 lit. b i.V.m, Art. 72 Abs. 1 VStrR, Art. 72 Abs. 2 VStrR, Art. 72 Abs. 3 VStrR, Art. 28 Abs. 3 VStrR; Taxpayer Appeal Dismissed for Untimely Fine Challenge and Lack of Legal Basis for Cost Appeal: The appellant sought to reduce both the fine and the costs, but the court found that the appeal against the fine was time-barred as the appellant had not requested a judicial review within the statutory ten-day period. Furthermore, the appeal regarding the costs lacked the necessary legal reasoning, as the appellant failed to explain how federal law was violated by the cost assessment, even after being given an opportunity to supplement their submission. Therefore, the court did not enter into the merits of the appeal and imposed the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Schlagwörter

KI-generiert
Busse gegen Steuerpflichtige Steuerjustizbehörde Mehrwertsteuer Verfahrenskosten Normenkontrolle Steuerveranlagungen Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 25 Abs. 4 VStrR

Basis for imposing costs on the losing party in the appeal proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Analogous application for imposing costs on the losing party in the appeal proceedings.

Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR

Basis for setting the court fee at the regulatory minimum.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BV.2013.5

Beschluss vom 2. Mai 2013 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") mit Strafverfügung vom 11. März 2013 den Steuerpflichtigen A. wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinne von Art. 98 lit. b i.V.m. Art. 100 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) zur Bezahlung einer Busse von Fr. 500.-- verurteilte und diesem Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 250.-- auferlegte (act. 1.1);

- A. mit Eingabe vom 26. März 2013 "fristgerecht Beschwerde gegen das Kostenerkenntnis der Strafverfügung vom 11. März 2013" erhebt und beantragt, die Busse sei von Fr. 500.-- auf Fr. 200.-- und die Kosten von total Fr. 250.-- auf Fr. 100.-- zu reduzieren (act. 1);

- die Beschwerdekammer am 27. März 2013 beschloss, die Eingabe von A.

zuständigkeitshalber der ESTV zu übermitteln und das Beschwerdeverfahren zu sistieren (act. 2);

- die ESTV der Beschwerdekammer daraufhin mitteilte, dass die Strafverfügung A. am 13. März 2013 zugestellt worden und innerhalb der Einsprachefrist von zehn Tagen bei der ESTV kein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der angefochtenen Strafverfügung eingegangen sei, und die Akten der Beschwerdekammer zur Weiterbehandlung zurücksandte (act. 3);

- die Beschwerdekammer hierauf A. aufforderte, seine Beschwerde mit einer Begründung so zu ergänzen, dass ersichtlich werde, inwiefern und weshalb der Kostenpunkt (Ziffer 4 des Dispositivs der Strafverfügung) Bundesrecht verletze, andernfalls auf seine Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden könne (act. 4);

- sich A. innerhalb der hierzu anberaumten Frist nicht vernehmen liess.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 72 Abs. 1 VStrR der von einer Strafverfügung Betroffene innerhalb von zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen kann;

- das entsprechende Begehren bei der Verwaltung einzureichen ist, welche die Strafverfügung erlassen hat (Art. 72 Abs. 2 VStrR);

- die Strafverfügung nach ungenutztem Ablauf dieser Frist einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (Art. 72 Abs. 3 VStrR);

- der mit Kosten beschwerte Beschuldigte bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innerhalb von 30 Tagen lediglich gegen das Kostenerkenntnis Beschwerde führen kann, wenn keine gerichtliche Beurteilung verlangt wird (Art. 96 Abs. 1 VStrR);

- der Beschwerdeführer vorliegend nicht nur die Reduktion der ihm auferlegten Verfahrenskosten, sondern auch der ihm auferlegten Busse verlangt;

- die Busse eine Strafsanktion darstellt und nicht das mittels Beschwerdeverfahren anfechtbare Kostenerkenntnis betrifft;

- gegen die Busse und deren Bemessung daher von der betroffenen Person gemäss Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR die gerichtliche Beurteilung zu verlangen ist;

- der Beschwerdeführer vorliegend innerhalb der Frist von zehn Tagen die gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung nicht verlangte bzw. sich dessen "Beschwerde" gegen die ausgesprochene Busse als verspätet erwies, womit Letztere in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 72 Abs. 3 VStrR);

- der Beschwerdeweg vorliegend bei dieser Ausgangslage nur gegen den Kostenpunkt gemäss Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung offen steht (vgl. BGE 111 IV 188; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.12 vom 27. Juni 2011);

- der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde ausführt, weshalb die Busse herabzusetzen sei, sich jedoch nicht dazu äussert, inwiefern und weshalb die ihm gegenüber verfügte Kostenauflage gegen Bundesrecht verstosse;

- er auch innerhalb der ihm anberaumten Nachfrist diesbezüglich keine ergänzenden Ausführungen machte und es der Beschwerde mithin an der erforderlichen kurzen Begründung nach Art. 28 Abs. 3 VStrR mangelt;

- die Kosten von insgesamt Fr. 250.-- von der Beschwerdegegnerin aufgeschlüsselt wurden in Kosten gemäss Strafbescheid von Fr. 110.--, eine

Spruchgebühr für die Strafverfügung von Fr. 100.-- und eine Schreibgebühr für die Strafverfügung von Fr. 40.-- (act. 1.1, S. 4);

- sich sowohl die Spruchals auch die Schreibgebühr für die Strafverfügung am Mindesttarif gemäss Art. 94 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. c und Art. 12 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) orientieren;

- sich die Kosten für den Strafbescheid auf Art. 94 Abs. 2 VStrR i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen derselben Verordnung stützen und auch diesbezüglich anhand der vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern Bundesrecht verletzt worden wäre;

- auf die Beschwerde nach dem Gesagten mangels der erforderlichen Begründung nicht einzutreten ist;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25

E. 3);

- diese auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. Mai 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.