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BV.2011.10 • BStGer BV.2011.10 KI-generiert

Dismissal of Complaint for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer BV.2011.10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a complaint regarding the seizure of communication equipment and a house search, as the complainant failed to pay the required cost deposit even after being granted an extension. The court applied analogous provisions of the Federal Criminal Procedure Code, which stipulate that a failure to pay the cost deposit within the set deadlines leads to the dismissal of the complaint, and the non-paying party must bear the proceedings' costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR).;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR).;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR).;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR).

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Strafanzeige unbezahlte Mietkaution Ausdehnung des Verfahrens Ausrüstungskosten Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied analogously to impose costs on the appellant as the losing party.

Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR

Used to set the minimum court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BV. 2 0 11.10

Beschluss vom 7. Juni 2011

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR KOMMUNIKATION, Beschwerdegegner

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR)

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend „BAKOM“) im Rahmen der wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz (FMG, SR 784.10) gegen A. gerichteten Strafuntersuchung am

24. März 2011 eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei drei Funkgeräte, ein Aktenordner, handschriftliche Notizen, ein SWR-Meter und eine UHF-GP Antenne beschlagnahmt wurden (act. 1.2, act. 2.1 und act. 3);

- das BAKOM die von A. hiergegen erhobene Beschwerde vom

25. März 2011 (act. 1) am 1. April 2011 zusammen mit seiner Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 3);

- die I. Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 5. April 2011 aufforderte, bis am 15. April 2011 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 4);

- A. mit Schreiben vom 15. April 2011 eine Fristverlängerung von mindestens zehn Tagen beantragte (act. 7), worauf die I. Beschwerdekammer die Frist bis zum 28. April 2011 erstreckte (act. 8);

- innerhalb dieser Frist kein entsprechender Zahlungseingang verzeichnet werden konnte, weshalb A. am 4. Mai 2011 eine Nachfrist bis 16. Mai 2011 zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses anberaumt wurde, andernfalls auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 11);

- auch innerhalb dieser Nachfrist kein entsprechender Zahlungseingang verzeichnet werden konnte.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG bestimmt (Art. 25 Abs. 4 VStrR);

- Art. 73 StBOG auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist;

- Art. 73 StBOG und dem BStKR jedoch keine Regelung über Erhebung, Sicherstellung und Verteilung von Gerichtskosten entnommen werden kann, weshalb diesbezüglich ergänzend die Regeln des BGG anzuwenden sind, was der bisherigen gesetzlichen Regelung entspricht (vgl. zu dieser Problematik die Entscheide des Bundesstrafgerichts BP.2011.1 vom 7. Februar 2011; BV.2010.78 vom 28. Januar 2011, E. 3);

- der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Beschwerdeverfahrens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzt und er oder sie der Partei eine Nachfrist ansetzt, wenn Erstere unbenutzt abläuft (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGG analog);

- die I. Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);

- der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Nachfrist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);

- die Gerichtsgebühr auf das Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 7. Juni 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesamt für Kommunikation

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).